Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
211 
träger wäre mit Anträgen auf Unterstützung belastet, deren 
Bewilligung würde ein Anschwellen seiner Ausgaben hervorrufen. 
Die Verwaltungskosten, insbesondere die Kontrollkosten, würden 
mit dem den Versicherten erwiesenen Dienst kaum im Einklang 
stehen. 
Endlich werden für die Einführung von Wartetagen psycholo- 
gische Gründe ins Treffen geführt. Es würde sich nicht empfehlen, 
bei den. Versicherten ein zu grosses Sicherheitsgefühl dadurch auf- 
kommen. zu lassen, dass man sie selbst für kurze Unterbrechungen 
ihrer Berufstätigkeit von ihrer Selbstverantwortlichkeit befreit. 
Wenn Wartetage in nahezu allen Gesetzgebungen eingeführt 
sind, so ist doch die dadurch für den Versicherten geschaffene 
Lage je nach der Eigenart und der Dauer der Frist verschieden. 
NATUR DER WARTEZEIT 
Die Wartezeit kann absolut oder relativ sein. 
Im ersteren Fall erwirbt der Kranke das Recht auf Unter- 
stützung mit dem Ablauf der Wartetage und unabhängig von der 
Gesamtdauer seiner Arbeitsunfähigkeit, mit andern Worten, die 
wirtschaftlichen Folgen der Arbeitsunfähigkeit während der Warte- 
tage werden vom Versicherten endgültig getragen. Ist die Frist 
eine relative, so hat der Kranke gleichfalls keinen Anspruch auf 
Unterstützung für Unpässlichkeiten, die die Frist nicht überdauern. 
Ist die Arbeitsunfähigkeit aber von längerer Dauer, so erhält der 
Berechtigte die Unterstützung rückwirkend, unter Umständen 
vom ersten. Tag der Arbeitsunfähigkeit an. 
Die Wartezeit kann gleichzeitig absolut und relativ sein, näm- 
lich absolut für den ersten Zeitraum einer kurzdauernden. Arbeits- 
unfähigkeit, relativ für eine längere Arbeitsunfähigkeit ; das Kran- 
kengeld kann rückwirkend, sei es vom ersten oder einem späteren 
Tag der Arbeitsunfähigkeit an, gewährt werden. 
Tritt im Laufe eines bestimmten Zeitraums nach dem ersten 
Anfall der Krankheit ein Rückfall ein, so sind die Bestimmungen 
über die Wartezeit im allgemeinen nicht anwendbar. 
DAUER DER WARTEZEIT 
Die Wartezeit beträgt ein bis vier Tage. 
Die Wartezeit ist absolut und beträgt vier Tage in Italien, 
{neue Provinzen), drei Tage in Deutschland, Estland, Frankreich 
(Elsass-Lothringen), Grossbritannien, im Irischen Freistaat, in 
Japan, Lettland, Litauen und Norwegen, zwei Tage in Luxemburg, 
Polen und Ungarn.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.