Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
von der Krankheit befallen. Hier empfängt der Versicherte im 
allgemeinen von der Kasse seines Aufenthaltsorts die Unterstüt- 
zung. Die Unterstützungen werden gewährt, sei es auf Antrag 
des zuständigen Versicherungsträgers oder auch ohne einen solchen 
Antrag, und zwar für die ganze Dauer des Aufenthalts des Kranken 
oder nur für den Zeitraum, während dessen die Krankheit ihn 
hindert, an. seinen Wohnsitz zurückzukehren. Mit einigen Abwei- 
chungen gelten diese Lösungen überwiegend in Deutschland, 
Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg, Norwegen, Österreich, 
Polen, Portugal, Russland und in der Tschechoslowakei. 
3. Der Kranke verlässt nach Eintritt der Krankheit freiwillig 
seinen. Bezirk. In diesem Falle kann er im allgemeinen keinen 
Anspruch auf Krankengeld erheben; ist der Versicherungsträger 
in der Lage, den Gesundheitszustand des Kranken zu überwachen, 
kann er ihm auf seine Kosten und Gefahr das Krankengeld zu- 
kommen lassen. 
AUFENTHALT IM AUSLAND 
Auch hier sind drei Fälle zu unterscheiden: 
Ll. Der Versicherte erkrankt im Ausland. Nach einer häufigen 
Lösung, die insbesondere vorgesehen ist in Deutschland, Frank- 
reich (Elsass-Lothringen), Norwegen, Königreich der Serben, Kroa- 
ten und Slowenen und in Ungarn, ist der Arbeitgeber verpflichtet, 
dem Kranken die Leistungen solange zu gewähren, bis er ins 
Inland zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 
Ersatz, sofern er in der vorgeschriebenen Frist die Kasse davon 
in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, dass sie nicht selbst die Leistun- 
gen für ihre Rechnung gewährt. 
2. Der Kranke begibt sich mit Zustimmung des Versicherungs- 
trägers ins Ausland. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Leistun- 
zen und insbesondere auf Krankengeld bestehen, jedoch nach 
gewissen Gesetzen, insbesondere nach dem deutschen und luxem- 
burgischen, kann der Versicherungsträger sich von seinen Ver- 
pflichtungen durch eine Kapitalabfindung befreien, die dem Werte 
der Leistungen entspricht, auf die der Kranke voraussichtlich 
während der Dauer der Krankheit Anspruch hätte. 
3. Der Kranke begibt sich freiwillig und ohne Zustimmung des 
Versicherungsträgers ins Ausland. Die Leistungen ruhen während 
des Aufenthalts im Auslande, sofern nicht der Versicherungs- 
träger nachträglich seine Zustimmung gibt; jedoch gilt der Aufent- 
halt in gewissen Grenzbezirken nicht als Aufenthalt im Ausland.
	        
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