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ZWEITER TEIL
von der Krankheit befallen. Hier empfängt der Versicherte im
allgemeinen von der Kasse seines Aufenthaltsorts die Unterstüt-
zung. Die Unterstützungen werden gewährt, sei es auf Antrag
des zuständigen Versicherungsträgers oder auch ohne einen solchen
Antrag, und zwar für die ganze Dauer des Aufenthalts des Kranken
oder nur für den Zeitraum, während dessen die Krankheit ihn
hindert, an. seinen Wohnsitz zurückzukehren. Mit einigen Abwei-
chungen gelten diese Lösungen überwiegend in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Luxemburg, Norwegen, Österreich,
Polen, Portugal, Russland und in der Tschechoslowakei.
3. Der Kranke verlässt nach Eintritt der Krankheit freiwillig
seinen. Bezirk. In diesem Falle kann er im allgemeinen keinen
Anspruch auf Krankengeld erheben; ist der Versicherungsträger
in der Lage, den Gesundheitszustand des Kranken zu überwachen,
kann er ihm auf seine Kosten und Gefahr das Krankengeld zu-
kommen lassen.
AUFENTHALT IM AUSLAND
Auch hier sind drei Fälle zu unterscheiden:
Ll. Der Versicherte erkrankt im Ausland. Nach einer häufigen
Lösung, die insbesondere vorgesehen ist in Deutschland, Frank-
reich (Elsass-Lothringen), Norwegen, Königreich der Serben, Kroa-
ten und Slowenen und in Ungarn, ist der Arbeitgeber verpflichtet,
dem Kranken die Leistungen solange zu gewähren, bis er ins
Inland zurückkehren kann. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf
Ersatz, sofern er in der vorgeschriebenen Frist die Kasse davon
in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, dass sie nicht selbst die Leistun-
gen für ihre Rechnung gewährt.
2. Der Kranke begibt sich mit Zustimmung des Versicherungs-
trägers ins Ausland. In diesem Fall bleibt der Anspruch auf Leistun-
zen und insbesondere auf Krankengeld bestehen, jedoch nach
gewissen Gesetzen, insbesondere nach dem deutschen und luxem-
burgischen, kann der Versicherungsträger sich von seinen Ver-
pflichtungen durch eine Kapitalabfindung befreien, die dem Werte
der Leistungen entspricht, auf die der Kranke voraussichtlich
während der Dauer der Krankheit Anspruch hätte.
3. Der Kranke begibt sich freiwillig und ohne Zustimmung des
Versicherungsträgers ins Ausland. Die Leistungen ruhen während
des Aufenthalts im Auslande, sofern nicht der Versicherungs-
träger nachträglich seine Zustimmung gibt; jedoch gilt der Aufent-
halt in gewissen Grenzbezirken nicht als Aufenthalt im Ausland.