LEISTUNGEN 217
auf einen Betriebsunfall zurückzuführen ist, erhalten das Krankengeld
vom Tag des Unfalles an (Art. 311), Durch die Satzung kann vorge-
sehen werden, dass die Krankenunterstützung vor dem vierten auf den
Beginn der Krankheit folgenden Tag gewährt wird (Art. 318, Abs. 2).
Schutzfrist
Ein Versicherter, der aus der Kasse ausscheidet, hat während des auf
sein Ausscheiden folgenden Monats Anspruch auf Geldleistungen, sofern
er nicht einer andern Kasse beivetreten ist.
FRANKREICH (Elsass-Lothringen)
RVO vom 19. Juzz 1911
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Regel-
leistungen mit ihrer Mitgliedschaft, das ist mit dem Tage des Eintritts in
die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 206, 306).
Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech-
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207).
Die Satzung kann auch bestimmen, dass sowohl für die Versicherungs-
pflichtigen als auch für die freiwillig Versicherten der Anspruch auf die
Mehrleistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten
nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mitglie-
der, die binnen der letzten 12 Monate bereits für mindestens sechs Monate.
Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse gehabt haben (8 208).
Wartetage
Das Krankengeld wird vom vierten Tag an, der auf den Beginn der
Krankheit folgt, gewährt; tritt aber die Arbeitsunfähigkeit später ein,
so wird es vom Tage ihres Eintritts an gewährt ($ 182). .
Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits-
unfähigkeit an bei Krankheiten zubilligen, die länger als eine Woche dauern,
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank-
heiten ($S 192).
Aufenthaltsbedingungen
Vergleiche die, entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 216.
Schutzfrist
Vergleiche die entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 218.
GROSSBRITANNIEN
GESETZ VOM 7. AUGUST 1924 ;
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn
26 Wochen seit seinem Eintritt oder seinem Wiedereintritt in die Versicherung
verflossen und 26 Wochenbeiträge für ihn entrichtet sind. Die Gewährung
der Invalidenrente und des vollen Satzes des Krankengeldes hat zur
Voraussetzung, dass eine Wartezeit von 104 Wochen seit dem Eintritt
in die Versicherung zurückgelegt ist und 104 Wochenbeiträge für den
Versicherten entrichtet worden sind (Abschnitt 13. 3).