Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 217 
auf einen Betriebsunfall zurückzuführen ist, erhalten das Krankengeld 
vom Tag des Unfalles an (Art. 311), Durch die Satzung kann vorge- 
sehen werden, dass die Krankenunterstützung vor dem vierten auf den 
Beginn der Krankheit folgenden Tag gewährt wird (Art. 318, Abs. 2). 
Schutzfrist 
Ein Versicherter, der aus der Kasse ausscheidet, hat während des auf 
sein Ausscheiden folgenden Monats Anspruch auf Geldleistungen, sofern 
er nicht einer andern Kasse beivetreten ist. 
FRANKREICH (Elsass-Lothringen) 
RVO vom 19. Juzz 1911 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Für die Versicherungspflichtigen entsteht der Anspruch auf die Regel- 
leistungen mit ihrer Mitgliedschaft, das ist mit dem Tage des Eintritts in 
die versicherungspflichtige Beschäftigung ($ 206, 306). 
Die Satzung kann bestimmen, dass der Anspruch Versicherungsberech- 
tigter, die der Kasse freiwillig beigetreten sind, erst nach einer Wartezeit 
von höchstens sechs Wochen entsteht ($ 207). 
Die Satzung kann auch bestimmen, dass sowohl für die Versicherungs- 
pflichtigen als auch für die freiwillig Versicherten der Anspruch auf die 
Mehrleistungen erst nach einer Wartezeit von höchstens sechs Monaten 
nach dem Beitritt entsteht. Eine solche Bestimmung gilt nicht für Mitglie- 
der, die binnen der letzten 12 Monate bereits für mindestens sechs Monate. 
Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse gehabt haben (8 208). 
Wartetage 
Das Krankengeld wird vom vierten Tag an, der auf den Beginn der 
Krankheit folgt, gewährt; tritt aber die Arbeitsunfähigkeit später ein, 
so wird es vom Tage ihres Eintritts an gewährt ($ 182). . 
Die Satzung kann das Krankengeld schon vom ersten Tage der Arbeits- 
unfähigkeit an bei Krankheiten zubilligen, die länger als eine Woche dauern, 
zum Tode führen oder durch Betriebsunfall verursacht worden sind, sowie 
mit Zustimmung des Oberversicherungsamts auch bei anderen Krank- 
heiten ($S 192). 
Aufenthaltsbedingungen 
Vergleiche die, entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 216. 
Schutzfrist 
Vergleiche die entsprechenden Vorschriften der RVO, Seite 218. 
GROSSBRITANNIEN 
GESETZ VOM 7. AUGUST 1924 ; 
Mindestdauer der Mitgliedschaft 
Der Versicherte hat nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn 
26 Wochen seit seinem Eintritt oder seinem Wiedereintritt in die Versicherung 
verflossen und 26 Wochenbeiträge für ihn entrichtet sind. Die Gewährung 
der Invalidenrente und des vollen Satzes des Krankengeldes hat zur 
Voraussetzung, dass eine Wartezeit von 104 Wochen seit dem Eintritt 
in die Versicherung zurückgelegt ist und 104 Wochenbeiträge für den 
Versicherten entrichtet worden sind (Abschnitt 13. 3).
	        
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