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ZWEITER TEIL
In Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen),
in Luxemburg, Polen, im Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen, in Österreich, und Ungarn kann im Wege der Satzung
eine Herabsetzung des Krankengeldes aus einem oder mehreren
der nachfolgenden Gründe vorgesehen werden: Schädigung des
Versicherungsträgers durch eine Handlung, die den Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen kann, vorsätzliche
Herbeiführung der Krankheit, schuldhafte Teilnahme an Schlägereien
und Raufhändeln oder Aufreizung hierzu, Verletzungen oder
Krankheiten, die auf Trunkenheit zurückzuführen sind, Vortäuschung
einer Krankheit, Verzögerung der Heilung durch Nichtbefolgung
ärztlicher Vorschriften, ungerechtfertigte Weigerung,
sich in ein Krankenhaus aufnehmen zu lassen usw.
Das britische und das irische Gesetz enthalten noch einen anderen
Grund für die Herabsetzung des Krankengeldes, die bis zu einer
völligen Versagung gehen kann, nämlich: wenn der Versicherte
mit der Beitragsleistung im Rückstand bleibt. Sind im Laufe
eines Jahres weniger als 48 Beitragswochen gezahlt oder dem
Versicherten gutgeschrieben, so wird das Krankengeld entprechend
den nichtgezahlten Rückständen herabgesetzt, wobei 26 Wochenbeiträge
gerade noch hinreichen, um den Anspruch auf den Mindestsatz
des Krankengeldes zu wahren !
$ 5. — Die Mehrleistungen
In zahlreichen Gesetzen werden die Versicherungsträger,
sofern ihre regelmässigen Einnahmen sich als ausreichend erweisen,
ermächtigt, über die gesetzliche Unterstützung hinaus Mehrleistungen.
zu gewähren. Die Versicherungsträger, die ihre Mittel
zweckmässig verwalten, erhalten auf diese Weise die Möglichkeit,
ihren Mitgliedern besondere Vorteile zuzuwenden. Um von
dieser Ermächtigung zur Gewährung von Mehrleistungen Gebrauch
machen zu können, muss der Versicherungsträger vor allem nachweisen
können, dass der Zustand seiner Finanzen ein befriedigender
ist. Ist dem so und wird die Mehrleistung eingeführt,
so erwirbt der Kranke im allgemeinen hierauf Anspruch. In einigen
Gesetzen sind aber besondere Voraussetzungen aufgestellt, von
deren Erfüllung der Anspruch auf die Mehrleistungen abhängt.
Der Versicherungsträger ist nicht befugt, Mehrleistungen nach
i Für Grossbritannien siehe Seite 253.