Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Belieben festzulegen; nicht nur ihre Art, sondern auch ihr 
Höchstbetrag kann nur im Einklang mit dem Gesetze bestimmt 
werden. 
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN 
Die Mehrleistungen können nur solange gewährt werden, als 
der Vermögensstand des Versicherungsträgers ein günstiger ist. 
In dieser Hinsicht enthält das britische und irische Gesetz sehr 
eingehende Vorschriften. Keine anerkannte Kasse kann Mehrlei- 
stungen einführen, wenn nicht die alle 5 Jahre stattfindende Be- 
wertung ihres Vermögensstandes einen Überschuss ergibt. Nur 
diesem vorschriftsmässig festgestellten Überschuss kann die 
Kasse die zur Bestreitung der Mehrleistungen nötigen Summen 
entnehmen. Die meisten anderen Gesetze, welche die Einführung 
von Mehrleistungen zulassen, begnügen sich mit der Forderung, 
lass diese Leistungen den Versicherungsträger nicht nötigen, 
lie Beiträge über eine durch das Gesetz festgelegte Grenze hinaus 
zu erhöhen. So dürfen zur Deckung der Regelleistungen die 
Beiträge in Deutschland nicht über 7% v. H. des Grundlohns 
und in Luxemburg nicht über 6,75 v. H. erhöht werden, es sei 
denn, dass die in den Organen der Kassen vertretenen Arbeit- 
geber und Versicherten damit einverstanden sind. In der Tsche- 
ohoslowakei dürfen die Krankenversicherungsbeiträge regelmässig 
5 v. H. des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht 
überschreiten. Eine Erhöhung über diese Grenze hinaus darf nur 
ausnahmsweise und nur vorübergehend zugelassen werden, und 
zwar lediglich zur Deckung der gesetzlichen Leistungen, nicht 
aber zur Deckung der Mehrleistungen. In Polen kann die Kasse 
die Leistungen erhöhen, wenn ihre Einnahmen zur Deckung der 
Regelleistungen ausreichen und wenn die Rücklage die Höhe des 
Durchschnitts der jährlichen Ausgaben erreicht hat; sie muss es 
bun. wenn die Rücklage das Dovpelte der Ausgaben erreicht, hat. 
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN 
Im allgemeinen genügt es, wenn der Versicherte die Voraus- 
setzungen für die Gewährung der Regelleistungen sowie jene 
Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Natur der Mehrlei- 
stungen ergeben, z. B. dass die Erwerbsunfähigkeit über die Dauer 
der gesetzlichen Bezugsdauer hinaus fortbesteht, wenn die Ver- 
:ängerung dieser Dauer die Mehrleistung darstellt.
	        
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