LEISTUNGEN
239
Belieben festzulegen; nicht nur ihre Art, sondern auch ihr
Höchstbetrag kann nur im Einklang mit dem Gesetze bestimmt
werden.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE EINFÜHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN
Die Mehrleistungen können nur solange gewährt werden, als
der Vermögensstand des Versicherungsträgers ein günstiger ist.
In dieser Hinsicht enthält das britische und irische Gesetz sehr
eingehende Vorschriften. Keine anerkannte Kasse kann Mehrlei-
stungen einführen, wenn nicht die alle 5 Jahre stattfindende Be-
wertung ihres Vermögensstandes einen Überschuss ergibt. Nur
diesem vorschriftsmässig festgestellten Überschuss kann die
Kasse die zur Bestreitung der Mehrleistungen nötigen Summen
entnehmen. Die meisten anderen Gesetze, welche die Einführung
von Mehrleistungen zulassen, begnügen sich mit der Forderung,
lass diese Leistungen den Versicherungsträger nicht nötigen,
lie Beiträge über eine durch das Gesetz festgelegte Grenze hinaus
zu erhöhen. So dürfen zur Deckung der Regelleistungen die
Beiträge in Deutschland nicht über 7% v. H. des Grundlohns
und in Luxemburg nicht über 6,75 v. H. erhöht werden, es sei
denn, dass die in den Organen der Kassen vertretenen Arbeit-
geber und Versicherten damit einverstanden sind. In der Tsche-
ohoslowakei dürfen die Krankenversicherungsbeiträge regelmässig
5 v. H. des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nicht
überschreiten. Eine Erhöhung über diese Grenze hinaus darf nur
ausnahmsweise und nur vorübergehend zugelassen werden, und
zwar lediglich zur Deckung der gesetzlichen Leistungen, nicht
aber zur Deckung der Mehrleistungen. In Polen kann die Kasse
die Leistungen erhöhen, wenn ihre Einnahmen zur Deckung der
Regelleistungen ausreichen und wenn die Rücklage die Höhe des
Durchschnitts der jährlichen Ausgaben erreicht hat; sie muss es
bun. wenn die Rücklage das Dovpelte der Ausgaben erreicht, hat.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON MEHRLEISTUNGEN
Im allgemeinen genügt es, wenn der Versicherte die Voraus-
setzungen für die Gewährung der Regelleistungen sowie jene
Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Natur der Mehrlei-
stungen ergeben, z. B. dass die Erwerbsunfähigkeit über die Dauer
der gesetzlichen Bezugsdauer hinaus fortbesteht, wenn die Ver-
:ängerung dieser Dauer die Mehrleistung darstellt.