Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 253 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an 
durch 26 Wochen gewährt. Bleibt nach Ablauf dieses Zeitraums der Versi- 
zherte erwerbsunfähig, so tritt an die Stelle des Krankengeldes die Invali- 
idenrente, die sich für beide Geschlechter auf 7s. 6d. die Woche beläuft. Wer 
las 70. Lebensjahr überschritten hat, erhält kein Krankengeld mehr. 
Die folgende Tafel bietet einen Überblick über die durch die britische 
Gesetzgebung vorgesehenen Unterstützungssätze., 
Wöchentliche Unterstützung 
vom vierten Tage ab 
von der 
27. Woche an 
Zahl der 
Wochenbeiträge 
während der | 
ersten 26 Wochen 
Männer 
08 
Männer 
Frauen 
s. © 
Weniger als 26 — 
26-103 9 7ER 
104 oder mehr 15 0 | 150 
3. d. 
76 
6 
Jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte behält ‚während der 12 
Monate, die auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf- 
;igung oder auf die letzte freiwillige Beitragsentrichtung folgen, seinen 
Anspruch auf Unterstützung, sofern er im Laufe dieses Zeitraums erwerbs- 
ınfähig wird, und zwar ohne Beiträge entrichten zu müssen (Abschnitt 3). 
Wie erwähnt, wird das Krankengeld durch 26 Wochen gewährt. In 
diesen Zeitraum werden Krankheiten, die nicht durch einen Zwischenraum 
von mehr als 12 Monaten getrennt sind, eingerechnet (Abschnitt 13, Abs. 5). 
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes 
Das wöchentliche Krankengeld und die Invalidenrente können gekürzt 
werden, wenn im Lauf eines Jahres weniger als 48 Wochenbeiträge entrich- 
vet oder dem Versicherten gutgeschrieben sind. Sind weniger als 26 Wochen- 
beiträge entrichtet oder dem Versicherten gutgeschrieben, so hat er keinen 
Anspruch auf Leistungen, es sei denn, dass er die für solche Fälle vor- 
gesehene Busse bezahlt. ; 
Das Rechnungsjahr, welches als Grundlage für die Berechnung der 
Zahl der Beiträge genommen ist, beginnt mit 1, Juli, Die WUnter- 
stützungssätze, auf welche der Versicherte während des’ Leistungsjahres 
(benefit year), das dem Kalenderjahr entspricht und 6 Monate nach 
dem Ende des Beitragsjahrs beginnt, Anspruch hat, bestimmen sich nach 
den während des Rechnungsjahrs gezahlten Beiträgen. Innerhalb der 
6 Monate, die zwischen dem Ende des Beitragsjahres und dem Beginne 
des Leistungsjahres liegen, hat der Versicherte eine nach dem Betrag seiner 
Rückstände abgestufte Busse zu zahlen. Die Zahlung dieser Busse bis zum 
30. November, der auf den Beginn des Beitragsjahres folgt, verschafft dem 
Versicherten die Stellung einer Person, die 48 Wochenbeiträge entrichtet 
und Anspruch auf Regelleistungen erworben hat. 
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gelten die Beiträge als 
entrichtet (Abs. 15, Nr. 3 a). Beim Beitritt zur Versicherung wird die vor 
dem Eintritt liegende Zeit für die Berechnung der Unterstützung nicht 
berücksichtigt (Gesetz über Beitragsrückstände von 1924, Abschnitt. 5). 
Durch das Gesetz über die Verlängerung der Versicherung aus dem Jahre 
1921 sind besondere Vorschriften zugunsten der Erwerbslosen getroffen 
worden; haben diese den Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich erwerbslos 
waren, so wird angenommen, dass sie 26 Beiträge im Jahr entrichtet hätten. 
Sie können den normalen Satz der Unterstützung beanspruchen, wenn sie 
die Busse entrichten, die für Versicherte vorgesehen ist, die mit 26 Bei- 
trägen im Laufe eines Jahres in Rückstand geblieben sind.
	        
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