LEISTUNGEN 253
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Das Krankengeld wird vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an
durch 26 Wochen gewährt. Bleibt nach Ablauf dieses Zeitraums der Versi-
zherte erwerbsunfähig, so tritt an die Stelle des Krankengeldes die Invali-
idenrente, die sich für beide Geschlechter auf 7s. 6d. die Woche beläuft. Wer
las 70. Lebensjahr überschritten hat, erhält kein Krankengeld mehr.
Die folgende Tafel bietet einen Überblick über die durch die britische
Gesetzgebung vorgesehenen Unterstützungssätze.,
Wöchentliche Unterstützung
vom vierten Tage ab
von der
27. Woche an
Zahl der
Wochenbeiträge
während der |
ersten 26 Wochen
Männer
08
Männer
Frauen
s. ©
Weniger als 26 —
26-103 9 7ER
104 oder mehr 15 0 | 150
3. d.
76
6
Jeder obligatorisch oder freiwillig Versicherte behält ‚während der 12
Monate, die auf sein Ausscheiden aus der versicherungspflichtigen Beschäf-
;igung oder auf die letzte freiwillige Beitragsentrichtung folgen, seinen
Anspruch auf Unterstützung, sofern er im Laufe dieses Zeitraums erwerbs-
ınfähig wird, und zwar ohne Beiträge entrichten zu müssen (Abschnitt 3).
Wie erwähnt, wird das Krankengeld durch 26 Wochen gewährt. In
diesen Zeitraum werden Krankheiten, die nicht durch einen Zwischenraum
von mehr als 12 Monaten getrennt sind, eingerechnet (Abschnitt 13, Abs. 5).
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
Das wöchentliche Krankengeld und die Invalidenrente können gekürzt
werden, wenn im Lauf eines Jahres weniger als 48 Wochenbeiträge entrich-
vet oder dem Versicherten gutgeschrieben sind. Sind weniger als 26 Wochen-
beiträge entrichtet oder dem Versicherten gutgeschrieben, so hat er keinen
Anspruch auf Leistungen, es sei denn, dass er die für solche Fälle vor-
gesehene Busse bezahlt. ;
Das Rechnungsjahr, welches als Grundlage für die Berechnung der
Zahl der Beiträge genommen ist, beginnt mit 1, Juli, Die WUnter-
stützungssätze, auf welche der Versicherte während des’ Leistungsjahres
(benefit year), das dem Kalenderjahr entspricht und 6 Monate nach
dem Ende des Beitragsjahrs beginnt, Anspruch hat, bestimmen sich nach
den während des Rechnungsjahrs gezahlten Beiträgen. Innerhalb der
6 Monate, die zwischen dem Ende des Beitragsjahres und dem Beginne
des Leistungsjahres liegen, hat der Versicherte eine nach dem Betrag seiner
Rückstände abgestufte Busse zu zahlen. Die Zahlung dieser Busse bis zum
30. November, der auf den Beginn des Beitragsjahres folgt, verschafft dem
Versicherten die Stellung einer Person, die 48 Wochenbeiträge entrichtet
und Anspruch auf Regelleistungen erworben hat.
Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit gelten die Beiträge als
entrichtet (Abs. 15, Nr. 3 a). Beim Beitritt zur Versicherung wird die vor
dem Eintritt liegende Zeit für die Berechnung der Unterstützung nicht
berücksichtigt (Gesetz über Beitragsrückstände von 1924, Abschnitt. 5).
Durch das Gesetz über die Verlängerung der Versicherung aus dem Jahre
1921 sind besondere Vorschriften zugunsten der Erwerbslosen getroffen
worden; haben diese den Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich erwerbslos
waren, so wird angenommen, dass sie 26 Beiträge im Jahr entrichtet hätten.
Sie können den normalen Satz der Unterstützung beanspruchen, wenn sie
die Busse entrichten, die für Versicherte vorgesehen ist, die mit 26 Bei-
trägen im Laufe eines Jahres in Rückstand geblieben sind.