254 ZWEITER TEIL
Der Betrag der Busse für rückständige Beiträge und der für Pflicht-
versicherte geltende Satz des gekürzten Krankengeldes oder der gekürzten
Invalidenrente sind in der folgenden Tabelle angegeben.
BETRAG DER BUSSE FÜR BEITRAGSRÜCKSTÄNDE
UND DER FÜR PFLICHTVERSICHERTE GELTENDE SATZ DES KRANKENGELDES
UND DER INVALIDENRENTE 1
Betrag des Krankengeldes
Männer \ Frauen
Zahl der
antrichteten
Wochen-
beiträge
(einschliess-
lich der .
Krankheits-
wochen)
45—47
42-44
3941 |
3638
33-35
30-32 |
26_99
Betrag,
um den
ie Regel-
leistung
gekürzt |
ist
a dl.
10
20
30
* 0
50
60
73a
Betrag,
um den
je Regel-
leistung
während
ler ersten!
2 Jahre
gekürzt
iet
Betrag,
um den
lie Regel-
leistung
während
der ersten
2 Jahre
gekürzt
MN
Betrag der
Invaliden:-
rente,
der regel
mässige
Satz ist
gekürzt
um...
Busse, die zur
Erlangung
der Regelleistung
gezahlt werden
MUSS
Betrag,
um den
lie Regel-
leistung
gekürzt
ist
Männer
Frauen
ed
a dd.
sd.
ad.
ed.
s.d,.
10
20
30
40
4 0
50
50
06 109 06 06 10
LO 20 10 LE 20
v6 30 16 16 30
20 : 40 20 20 40
26 40 26 26 50
30 50 30 30 60
3 8 50 23 ßR 36 zn
Bes“ nmungen über die Rückstände, 1924, erster Anhang, Teil 1.
Für die freiwillig Versicherten sind die Bussen für rückständige Beiträge
verschieden festgesetzt; für den Anspruch auf das volle Krankengeld
müssen sie 50 Wochenbeiträge entrichtet haben; bei weniger als 30 Bei-
trägen. werden die Leistungen eingestellt.
Keine Barleistungen erhalten Versicherte, die in Arbeitshäusern, Kran-
zenhäusern, Asylen oder Genesungsheimen untergebracht sind, deren
Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft oder durch
orivate Wohltätigkeit bestritten werden; dies gilt auch dann, wenn die
Versicherten die Anstaltskosten ganz oder teilweise bezahlen. Haben
jedoch diese Versicherten eine Familie zu versorgen, so kann der Ver-
sicherungsträger die Leistung den Familiengliedern gewähren. Hat der
Versicherte keine Familie, so kann die Leistung zur Bezahlung der Miete,
der Versicherungsbeiträge oder anderer Auslagen, die der Versicherte in
dieser Eigenschaft zu machen hat, verwendet werden; der etwaige Über-
schuss kann ganz oder teilweise der Anstalt, die den Versicherten verpflegt,
ausbezahlt werden, es sei denn, dass der Betrieb dieser Anstalt zu Lasten
einer öffentlichen Körperschaft geht. Ein etwaiger Überschuss kann dem
Versicherten im Augenblick, wo er die Anstalt verlässt, ausbezahlt werden,
Stirbt der Versicherte in der Anstalt. so fällt der Überschuss seinen Erben
zu (Abschnitt 17).
Mehrleistungen
Jede anerkannte Kasse kann Mehrleistungen einführen, vorausgesetzt,
dass die alle fünf Jahre erfolgende Abschätzung ihrer Guthaben und Ver-
bindlichkeiten einen Überschuss ergibt. Die Spareinleger (Demnosit Contri-
butors) können Mehrleistungen nicht beziehen.
Eine anerkannte Kasse kann nur solche Mehrleistungen einführen, die
vom Gesetz vorgeschrieben sind. Innerhalb dieser Grenzen kann die
Kasse nach freiem Ermessen die Art der Mehrleistungen auswählen und
ihr Vorhaben dem Ministerium zur Genehmigung unterbreiten (Ab-
achnitt 75 1a. b).