Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

254 ZWEITER TEIL 
Der Betrag der Busse für rückständige Beiträge und der für Pflicht- 
versicherte geltende Satz des gekürzten Krankengeldes oder der gekürzten 
Invalidenrente sind in der folgenden Tabelle angegeben. 
BETRAG DER BUSSE FÜR BEITRAGSRÜCKSTÄNDE 
UND DER FÜR PFLICHTVERSICHERTE GELTENDE SATZ DES KRANKENGELDES 
UND DER INVALIDENRENTE 1 
Betrag des Krankengeldes 
Männer \ Frauen 
Zahl der 
antrichteten 
Wochen- 
beiträge 
(einschliess- 
lich der . 
Krankheits- 
wochen) 
45—47 
42-44 
3941 | 
3638 
33-35 
30-32 | 
26_99 
Betrag, 
um den 
ie Regel- 
leistung 
gekürzt | 
ist 
a dl. 
10 
20 
30 
* 0 
50 
60 
73a 
Betrag, 
um den 
je Regel- 
leistung 
während 
ler ersten! 
2 Jahre 
gekürzt 
iet 
Betrag, 
um den 
lie Regel- 
leistung 
während 
der ersten 
2 Jahre 
gekürzt 
MN 
Betrag der 
Invaliden:- 
rente, 
der regel 
mässige 
Satz ist 
gekürzt 
um... 
Busse, die zur 
Erlangung 
der Regelleistung 
gezahlt werden 
MUSS 
Betrag, 
um den 
lie Regel- 
leistung 
gekürzt 
ist 
Männer 
Frauen 
ed 
a dd. 
sd. 
ad. 
ed. 
s.d,. 
10 
20 
30 
40 
4 0 
50 
50 
06 109 06 06 10 
LO 20 10 LE 20 
v6 30 16 16 30 
20 : 40 20 20 40 
26 40 26 26 50 
30 50 30 30 60 
3 8 50 23 ßR 36 zn 
Bes“ nmungen über die Rückstände, 1924, erster Anhang, Teil 1. 
Für die freiwillig Versicherten sind die Bussen für rückständige Beiträge 
verschieden festgesetzt; für den Anspruch auf das volle Krankengeld 
müssen sie 50 Wochenbeiträge entrichtet haben; bei weniger als 30 Bei- 
trägen. werden die Leistungen eingestellt. 
Keine Barleistungen erhalten Versicherte, die in Arbeitshäusern, Kran- 
zenhäusern, Asylen oder Genesungsheimen untergebracht sind, deren 
Kosten vom Staat, einer andern öffentlichen Körperschaft oder durch 
orivate Wohltätigkeit bestritten werden; dies gilt auch dann, wenn die 
Versicherten die Anstaltskosten ganz oder teilweise bezahlen. Haben 
jedoch diese Versicherten eine Familie zu versorgen, so kann der Ver- 
sicherungsträger die Leistung den Familiengliedern gewähren. Hat der 
Versicherte keine Familie, so kann die Leistung zur Bezahlung der Miete, 
der Versicherungsbeiträge oder anderer Auslagen, die der Versicherte in 
dieser Eigenschaft zu machen hat, verwendet werden; der etwaige Über- 
schuss kann ganz oder teilweise der Anstalt, die den Versicherten verpflegt, 
ausbezahlt werden, es sei denn, dass der Betrieb dieser Anstalt zu Lasten 
einer öffentlichen Körperschaft geht. Ein etwaiger Überschuss kann dem 
Versicherten im Augenblick, wo er die Anstalt verlässt, ausbezahlt werden, 
Stirbt der Versicherte in der Anstalt. so fällt der Überschuss seinen Erben 
zu (Abschnitt 17). 
Mehrleistungen 
Jede anerkannte Kasse kann Mehrleistungen einführen, vorausgesetzt, 
dass die alle fünf Jahre erfolgende Abschätzung ihrer Guthaben und Ver- 
bindlichkeiten einen Überschuss ergibt. Die Spareinleger (Demnosit Contri- 
butors) können Mehrleistungen nicht beziehen. 
Eine anerkannte Kasse kann nur solche Mehrleistungen einführen, die 
vom Gesetz vorgeschrieben sind. Innerhalb dieser Grenzen kann die 
Kasse nach freiem Ermessen die Art der Mehrleistungen auswählen und 
ihr Vorhaben dem Ministerium zur Genehmigung unterbreiten (Ab- 
achnitt 75 1a. b).
	        
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