22 ALLGEMEINE EINLEITUNG
ebenfalls von der Versicherung übernommen. An die Stelle der
ärztlichen Untersuchung oder des ärztlichen Besuches tritt, wenn
erforderlich, die Krankenhauspflege als Ersatz-, manchmal sogar
als Pflichtleistung. In den Ländern, wo die Arzthilfe von der
Versicherung mehr oder weniger kollektiv organisiert ist, wird. den
Versicherten die Inanspruchnahme des Spezialarztes ermöglicht.
Gewöhnlich gewährt die Kasse auch die. notwendige Zahn-
behandlung. Sonderbehandlungen, Badekuren, Aufenthalt in Gene-
sungsheimen. gestalten allmählich die Behandlung der Versicherten
ähnlich wie diejenige der bemittelten Kreise,
Die Liste der Sachleistungen verlängert und vervollständigt sich.
Neue, in jüngst erschienenen Gesetzen vorgesehene Zusatzan-
sprüche bestehen in der Gewährung von Spezialarzthilfe und von
Heilmitteln. Bei den meisten Systemen sind die Auslagen. für
Sachbezüge ebenso hoch, wie für Barentschädigungen. In einzelnen
Ländern mit besonders gutem Versicherungssystem übertreffen
sie sogar die Barleistungen.
3. Die Krankenversicherung schützt ferner nicht mehr bloss
den. Versicherten, sondern lässt auch seiner Familie ihre Fürsorge
angedeihen. Bereits die ersten Pflichtversicherungsgesetze hatten
für die schwangere Versicherte und ihr Kind Sorge getragen:
die Krankenkassen sollten den Wöchnerinnen Hilfe leisten und
ihnen. eine Entschädigung zur. Abgeltung der Geburtskosten
zahlen. Die Nachkriegsgesetze erweitern die Wochenhilfe. Die
Versicherten erhalten freie Hebammenpflege und gegebenenfalls
Arzthilfe, sie erhalten Geldieistungen bereits in der letzten
Zeit vor der Geburt und während des Wochenbettes. In vielen
Ländern erhält die Mutter auch ein Stillgeld. Die Gewährung
von. Untersuchungen. vor der Geburt, die Unterbringung in einer
Gebäranstalt, die Fürsorge für die Neugeborenen legen Zeugnis
ab von dem Interesse, das die Krankenversicherung der Nach-
wuchsfrage entgegenbringt. In allen Ländern mit hinlänglich
entwickelter Krankenpflichtversicherung übt diese auch die
Mutterschaftsversicherung aus.
Aber damit ist die Rolle der Versicherung noch nicht zu Ende.
Zum Schutze der Mutterschaft in den arbeitenden Schichten
reicht der Beistand an versicherte Wöchnerinnen nicht aus.
In vielen Ländern wird er daher auch auf die Frauen und die
anderen Familienangehörigen des Versicherten erstreckt, so dass
diese ebenfalls Wochenhilfe beziehen können. Von 23 Pflicht-
versicherungsgesetzen lassen 14 den Frauen der Versicherten
Wochenhilfe angedeihen.