Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
ENTSCHÄDIGTE UND NICHTENTSCHÄDIGTE KRANKHEITSTAGE 1 
Jahr | 
Absolute Zahl der 
Krankheitstage in 
Tausenden 
Zahl der Krankheits- 
tage auf je ein 
Mitglied 
Verhältnis zwischen der 
Zahl der Tage, für die 
Krankengeld gewährt wor- 
den ist, und der Gesamt- 
zahl der Krankheitstage 
‚913 
„919 
‚920° 
‚921 
1922 
19922 
‘) 
62 
„x 
Aq 
7 
5,25 
79 
\43 
50 
Dal 
18,62 
14,77 
14,91 
13,05 
13,81 
13.79 
“CR 
Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge. 
Der Aufwand für die Geldleistungen 
Die folgende Tabelle lässt den tatsächlichen Betrag der Ausgaben der 
Bezirkskassen für Geldleistungen einschliesslich der nach Art. 16 und 19 
des Unfallversicherungsgesetzes 1 zu gewährenden Leistungen ersehen ; 
ausserdem gibt sie den auf ein Mitglied entfallenden durechschnitt- 
lichen Ausgabebetrag nach Krankheitsfällen und Krankheitstagen an, 
3oweit sie zur Gewährung einer Barleistung führen. 
GESAMTAUFWAND FÜR BARLEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR EIN MITGLIED 1 
Jahr 
tesamtaufwand 
für Geldleistun- 
zen (in Tausen- 
den von Fr.) 
913 378 
919 1.837 
‚920 1.450 
921 2.001 
1922 2.157 
1923 2 080 
Durchschnitts- 
vufwand für einen 
Versicherten (in 
Fr} 
22,51 
19,42 
38,25 
52,88 
50,14 
44.52 
Durchschnitts- 
‚ufwand für einen 
Versicherten bei 
ewährung von 
Barleistungen 
(in Fr. \ 
Durchschnitts- 
aufwand für 
inen Krankheits- 
fall in Fr. 
37,26 
71,90 
72,96 
93,95 
88,02 
35.09 
2,25 
4,92 
4,76 
| 5,76 
5,58 
556 
Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge. 
Mehrleistungen 
Art. 16 des Gesetzes vom Jahre 1901 hatte die Kassen ermächtigt, 
verschiedene Mehrleistungen einzuführen, die sich auf den Satz des Kranken- 
zeldes, auf die Höchstdauer der Leistungen, auf die Aufhebung oder 
Kürzung der Wartetage, auf die Zahlung des Krankengeldes für die Feier- 
tage usw. bezogen. 
Aus Nachstehendem ist ersichtlich, in welchem Masse die Krankenkassen 
im Rechnungsjahr 1923 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht 
haben. 
1 Dieses Gezetz setzt die Mindestentschädigung für Unfallverletzte auf zwei 
Drittel des durchschnittlichen Lohnes von der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit 
an fest. Andererseits verpflichtet es die Kassen, den Unfallverletzten mit 
‚eilweiser Arbeitsunfähigkeit während 13 Wochen nach dem Unfall eine Unfallrente 
zu gewähren, die jedoch den Betrag des Krankeneeldes, der für diese Zeit 
zustehen würde, nicht überschreiten darf.
	        
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