Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

262

ZWEITER TEIL
ENTSCHÄDIGTE UND NICHTENTSCHÄDIGTE KRANKHEITSTAGE 1

Jahr |

Absolute Zahl der
Krankheitstage in
Tausenden

Zahl der Krankheitstage
 auf je ein
Mitglied

Verhältnis zwischen der
Zahl der Tage, für die
Krankengeld gewährt worden
 ist, und der Gesamtzahl
 der Krankheitstage

‚913
„919
‚920°
‚921
1922
19922

‘)
62
„x
Aq
7

5,25
79
\43
50
Dal

18,62
14,77
14,91
13,05
13,81
13.79

“CR

Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.

Der Aufwand für die Geldleistungen
Die folgende Tabelle lässt den tatsächlichen Betrag der Ausgaben der
Bezirkskassen für Geldleistungen einschliesslich der nach Art. 16 und 19
des Unfallversicherungsgesetzes 1 zu gewährenden Leistungen ersehen ;
ausserdem gibt sie den auf ein Mitglied entfallenden durechschnittlichen
 Ausgabebetrag nach Krankheitsfällen und Krankheitstagen an,
3oweit sie zur Gewährung einer Barleistung führen.

GESAMTAUFWAND FÜR BARLEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR EIN MITGLIED 1

Jahr

tesamtaufwand
für Geldleistunzen
 (in Tausenden
 von Fr.)

913 378
919 1.837
‚920 1.450
921 2.001
1922 2.157
1923 2 080

Durchschnittsvufwand
 für einen
Versicherten (in
Fr}

22,51
19,42
38,25
52,88
50,14
44.52

Durchschnitts-‚ufwand
 für einen
Versicherten bei
ewährung von
Barleistungen
(in Fr. \

Durchschnittsaufwand
 für
inen Krankheitsfall
 in Fr.

37,26
71,90
72,96
93,95
88,02
35.09

2,25
4,92
4,76
| 5,76
5,58
556

Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.

Mehrleistungen
Art. 16 des Gesetzes vom Jahre 1901 hatte die Kassen ermächtigt,
verschiedene Mehrleistungen einzuführen, die sich auf den Satz des Krankenzeldes,
 auf die Höchstdauer der Leistungen, auf die Aufhebung oder
Kürzung der Wartetage, auf die Zahlung des Krankengeldes für die Feiertage
 usw. bezogen.
Aus Nachstehendem ist ersichtlich, in welchem Masse die Krankenkassen
im Rechnungsjahr 1923 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht
haben.

1 Dieses Gezetz setzt die Mindestentschädigung für Unfallverletzte auf zwei
Drittel des durchschnittlichen Lohnes von der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit
an fest. Andererseits verpflichtet es die Kassen, den Unfallverletzten mit
‚eilweiser Arbeitsunfähigkeit während 13 Wochen nach dem Unfall eine Unfallrente
zu gewähren, die jedoch den Betrag des Krankeneeldes, der für diese Zeit
zustehen würde, nicht überschreiten darf.
            
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