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ZWEITER TEIL
ENTSCHÄDIGTE UND NICHTENTSCHÄDIGTE KRANKHEITSTAGE 1
Jahr |
Absolute Zahl der
Krankheitstage in
Tausenden
Zahl der Krankheitstage
auf je ein
Mitglied
Verhältnis zwischen der
Zahl der Tage, für die
Krankengeld gewährt worden
ist, und der Gesamtzahl
der Krankheitstage
‚913
„919
‚920°
‚921
1922
19922
‘)
62
„x
Aq
7
5,25
79
\43
50
Dal
18,62
14,77
14,91
13,05
13,81
13.79
“CR
Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.
Der Aufwand für die Geldleistungen
Die folgende Tabelle lässt den tatsächlichen Betrag der Ausgaben der
Bezirkskassen für Geldleistungen einschliesslich der nach Art. 16 und 19
des Unfallversicherungsgesetzes 1 zu gewährenden Leistungen ersehen ;
ausserdem gibt sie den auf ein Mitglied entfallenden durechschnittlichen
Ausgabebetrag nach Krankheitsfällen und Krankheitstagen an,
3oweit sie zur Gewährung einer Barleistung führen.
GESAMTAUFWAND FÜR BARLEISTUNGEN UND AUFWAND FÜR EIN MITGLIED 1
Jahr
tesamtaufwand
für Geldleistunzen
(in Tausenden
von Fr.)
913 378
919 1.837
‚920 1.450
921 2.001
1922 2.157
1923 2 080
Durchschnittsvufwand
für einen
Versicherten (in
Fr}
22,51
19,42
38,25
52,88
50,14
44.52
Durchschnitts-‚ufwand
für einen
Versicherten bei
ewährung von
Barleistungen
(in Fr. \
Durchschnittsaufwand
für
inen Krankheitsfall
in Fr.
37,26
71,90
72,96
93,95
88,02
35.09
2,25
4,92
4,76
| 5,76
5,58
556
Aus der Statistik des Ministeriums für Ackerbau und soziale Fürsorge.
Mehrleistungen
Art. 16 des Gesetzes vom Jahre 1901 hatte die Kassen ermächtigt,
verschiedene Mehrleistungen einzuführen, die sich auf den Satz des Krankenzeldes,
auf die Höchstdauer der Leistungen, auf die Aufhebung oder
Kürzung der Wartetage, auf die Zahlung des Krankengeldes für die Feiertage
usw. bezogen.
Aus Nachstehendem ist ersichtlich, in welchem Masse die Krankenkassen
im Rechnungsjahr 1923 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht
haben.
1 Dieses Gezetz setzt die Mindestentschädigung für Unfallverletzte auf zwei
Drittel des durchschnittlichen Lohnes von der 5. Woche der Arbeitsunfähigkeit
an fest. Andererseits verpflichtet es die Kassen, den Unfallverletzten mit
‚eilweiser Arbeitsunfähigkeit während 13 Wochen nach dem Unfall eine Unfallrente
zu gewähren, die jedoch den Betrag des Krankeneeldes, der für diese Zeit
zustehen würde, nicht überschreiten darf.