Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
ÖSTERREICH 
Gesetzgebung 
OdEsErzZ vom 30. März 1888 IN DER FASSUNG‘ vom 20. NOVEMBER 1922 
Gesetzliches Krankengeld 
Der Betrag des Krankengelds wird für jede der 10 Lohnklassen durch 
das Gesetz selbst bestimmt ($ 6, Nr. 2). 
In der nachstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung der Lohngrenze 
jeder Klasse das der betreffenden. Lohnklasse entsprechende Krankengeld 
angegeben. 
LOHNGRENZE, DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER ARBEITSVERDIENST UND 
TÄGLICHES KRANKENGELD GEMÄSS DEM BUNDESGESETZ 
VOM 18. MÄRZ 1925?! (in Schillingen) 
Lohnklassen 
Täglicher Arbeitsverdienst 
Durchschnitt- 
licher täglicher | Tägliches 
| Arbeitsver- Krankengeld 
dienst 
Bis zu 0,77 
von mehr als 0,77—1,03 
1,03—1,13 
1,13—1,39 
‚39-—1,753 
‚73—1,87 
‚87—2,40 
> 40—3,00 
3,00—4,20 
„20 
0,72 
0,90 
1,08 
1,26 
56 
;80 
2,10 
2,70 
3,60 
180 
0,58 
0,72 
0,86 
1,00 
1724 
i,44 
1,68 
2,00 
2,40 
DI 
ı Krankenversicherungsgesetz, 8 6. Nr. 2 und 8 7, Nr. 1 
Der Betrag des Krankengeldes nimmt in den höheren Lohnklassen 
ab, das heisst, es ist im Verhältnis höher für die unteren als für die 
;beren. Lohnklassen. Während für die ersten sieben Klassen das Kranken- 
zeld auf 80 v. H. des durchschnittlichen täglichen. Arbeitsverdienstes 
festgesetzt ist, beträgt es für die achte Lohnklasse nur 74 und für die neunte 
ind zehnte Klasse 66?/, v. H. des durchschnittlichen täglichen Arbeitsver- 
dienstes ($ 6, Abs. 2). Das Krankengeld wird für jeden Kalendertag gewährt. 
Nach bürgerlichem Recht behält der Dienstnehmer während unver- 
zehuldeter Dienstverhinderung seinen Lohn weiter. 8 1154 b des Bürger- 
lichen Gesetzbuches verfügt : 
„Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn 
ar nach mindestens 14tägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücks- 
all für eine verhältnismässig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende 
Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder 
durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Dasselbe gilt, wenn er 
durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Ver- 
schulden an. der Dienstleistung verhindert wird. Beträge, die der Dienst- 
ıehmer für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen 
Versicherung bezieht, kann der Dienstgeber mit jenem Teil in Abzug bringen, 
jer dem Verhältnis seiner tatsächlichen Beitragsleistung zu dem Gesamt- 
versicherungsbeitrag entspricht.“ 
Für gewisse Berufsgruppen wurde diese Vorschrift durch Sondergesetze 
arweitert. So durch das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, durch das 
Schauspielergesetz vom 13. Juni 1922, durch das Güterbeamtengesetz 
and das Hausgehilfengesetz vom 26. Februar 1920. Nach dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch und nach den Sondergesetzen handelt es sich um dispositives. 
Aurch Kallektiv- oder Individualvertrag abdingbares Recht.
	        
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