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ZWEITER TEIL
ÖSTERREICH
Gesetzgebung
OdEsErzZ vom 30. März 1888 IN DER FASSUNG‘ vom 20. NOVEMBER 1922
Gesetzliches Krankengeld
Der Betrag des Krankengelds wird für jede der 10 Lohnklassen durch
das Gesetz selbst bestimmt ($ 6, Nr. 2).
In der nachstehenden Tabelle ist unter Berücksichtigung der Lohngrenze
jeder Klasse das der betreffenden. Lohnklasse entsprechende Krankengeld
angegeben.
LOHNGRENZE, DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER ARBEITSVERDIENST UND
TÄGLICHES KRANKENGELD GEMÄSS DEM BUNDESGESETZ
VOM 18. MÄRZ 1925?! (in Schillingen)
Lohnklassen
Täglicher Arbeitsverdienst
Durchschnitt-
licher täglicher | Tägliches
| Arbeitsver- Krankengeld
dienst
Bis zu 0,77
von mehr als 0,77—1,03
1,03—1,13
1,13—1,39
‚39-—1,753
‚73—1,87
‚87—2,40
> 40—3,00
3,00—4,20
„20
0,72
0,90
1,08
1,26
56
;80
2,10
2,70
3,60
180
0,58
0,72
0,86
1,00
1724
i,44
1,68
2,00
2,40
DI
ı Krankenversicherungsgesetz, 8 6. Nr. 2 und 8 7, Nr. 1
Der Betrag des Krankengeldes nimmt in den höheren Lohnklassen
ab, das heisst, es ist im Verhältnis höher für die unteren als für die
;beren. Lohnklassen. Während für die ersten sieben Klassen das Kranken-
zeld auf 80 v. H. des durchschnittlichen täglichen. Arbeitsverdienstes
festgesetzt ist, beträgt es für die achte Lohnklasse nur 74 und für die neunte
ind zehnte Klasse 66?/, v. H. des durchschnittlichen täglichen Arbeitsver-
dienstes ($ 6, Abs. 2). Das Krankengeld wird für jeden Kalendertag gewährt.
Nach bürgerlichem Recht behält der Dienstnehmer während unver-
zehuldeter Dienstverhinderung seinen Lohn weiter. 8 1154 b des Bürger-
lichen Gesetzbuches verfügt :
„Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf das Entgelt, wenn
ar nach mindestens 14tägiger Dienstleistung durch Krankheit oder Unglücks-
all für eine verhältnismässig kurze, jedoch eine Woche nicht übersteigende
Zeit an der Dienstleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben. Dasselbe gilt, wenn er
durch andere wichtige seine Person betreffende Gründe ohne sein Ver-
schulden an. der Dienstleistung verhindert wird. Beträge, die der Dienst-
ıehmer für die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen
Versicherung bezieht, kann der Dienstgeber mit jenem Teil in Abzug bringen,
jer dem Verhältnis seiner tatsächlichen Beitragsleistung zu dem Gesamt-
versicherungsbeitrag entspricht.“
Für gewisse Berufsgruppen wurde diese Vorschrift durch Sondergesetze
arweitert. So durch das Angestelltengesetz vom 11. Mai 1921, durch das
Schauspielergesetz vom 13. Juni 1922, durch das Güterbeamtengesetz
and das Hausgehilfengesetz vom 26. Februar 1920. Nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch und nach den Sondergesetzen handelt es sich um dispositives.
Aurch Kallektiv- oder Individualvertrag abdingbares Recht.