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Bezugsdauer des gesetzlichen Krankengeldes
Der Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld, wenn seine Arbeits-
ınfähigkeit mehr als 3 Tage nach ihrem Eintritt (erster Krankheitstag)
lauert. Ist der erste oder letzte Krankheitstag ein arbeitsfreier Tag, so
wird er nicht gerechnet (Art. 6, Nr. 2).
Das Krankengeld wird während der ganzen Dauer der Arbeitsunfähig-
keit für 26 Wochen gewährt, sofern die Genesung nicht früher eintritt.
War ein Bezugsberechtigter mindestens während 30 aufeinanderfolgenden
Wochen versichert, so hat er Anspruch auf Krankengeld für höchstens
32 Wochen (Art. 6, Nr. 2). In die Dauer der Krankenunterstützung
ist die dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit etwa vorhergegangene Krank-
aeitszeit, während welcher nur Krankenpflege gewährt wurde, nicht einzu-
rechnen. Während des Bezugs von Krankengeld steht dem Kranken in
alien Fällen auch Anspruch auf Krankenpflege zu.
Für die Bestimmung der Dauer des Krankengeldes gilt eine neuerliche
Arbeitsunfähigkeit nicht als Fortsetzung der Krankheit, sofern sie nicht
später als 8 Wochen nach Einstellung des Krankengeldbezuges eintritt
{86a, Nr. 3).
Als Nr Zyankheitstag gilt im allgemeinen der Tag der Krankmeldung.
Für Zeiträume vor diesem Tag ist, sofern. sie mehr als 2 Wochen zurück-
liegen, ein Krankengeld überhaupt nicht, sonst aber nur dann zu gewähren,
wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Meldung verhindert war und
len früheren Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit
and der ärztlichen Behandlung einwandfrei nachweist ($ 6 b).
LEISTUNGEN
Ersatzleistungen
An Stelle des Krankengeldes sowie der ärztlichen Behandlung und der
Versorgung mit Arzneien kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung
n. einem Krankenhaus oder in einer Heilanstalt gewähren. Während des
Aufenthalts im Krankenhause ruht das Krankengeld. Hat aber der Ver-
sicherte Angehörige, die er bis zu seinem Eintritt in das Krankenhaus aus
seinem Arbeitsverdienste unterhalten hat, so hat die Kasse mindestens
lie Hälfte des Krankengeldes solange zu gewähren, als der Versicherte
sich auf Kosten der Kasse im Krankenhaus befindet ($ 8, Abs. 1 u. 4).
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass für erkrankte Versicherte,
die sich während ihrer Krankheit ausserhalb des Kassenbezirks aufhalten,
allgemein oder unter gewissen Voraussetzungen an Stelle der Kranken-
oflege eine Erhöhung des Krankengeldes tritt ($ 9 c, Nr. 1).
Den in häuslicher Pflege befindlichen. Kranken kann ein Pfleger gestellt
werden. In diesem Fall können die hierfür entstehenden Kosten vom
Krankengeld abgezogen werden, jedoch darf das Krankengeld nicht um
mehr als die Hälfte gekürzt werden (8 9, Nr. 7).
Kürzung des gesetzlichen Krankengeldes
In gewissen, vom Gesetz näher bezeichneten Fällen können die Statuten
Kürzungen oder Einschränkungen im Bezug des gesetzlichen Krankengeldes
vorsehen.
Häufung der Rechte
Empfängt ein Versicherter nach seiner Erkrankung von seinem
Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiter, so wird das ihm an sich zustehende
Krankengeld solange nicht oder nur gekürzt gewährt, als sein Anspruch
auf Lohn oder Gehalt fortbesteht, wobei jedoch gleichzeitig eine entspre-
hend Beitragsermässigung für den Versicherten stattfinden kann ($ De.
Nr. 4).
Unrichtige Meldung
_ Versicherte, welche gleichzeitig anderweitig gegen Krankheit versichert
sind, haben dieses anderweitige Versicherungsverhältnis binnen drei
Tagen nach Eintritt der Krankheit der Kasse anzuzeigen. Das Kranken-
geld kann in diesem Falle soweit gekürzt werden, dass es zusammen mit
dem aus der anderen Versicherung bezogenen Krankengelde den Barlohn
Aes Versicherten nicht übersteigt ($ 9 6. Nr. 3).