ZWEITER TEIL
Durchführungsergebnisse
Zahl der Krankheitsfälle
Die vom Ministerium für Arbeit und soziale Fürsorge für das Jahr 1924
herausgegebene Statistik lässt unter anderm die Zahl der Krankheitsfälle
and ihre Verteilung nach Geschlecht und Altersklassen ersehen. Die Gesamt-
zahl der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheitsfälle betrug
540.193.
ZAHL DER MIT ARBEITSUNFÄHIGKEIT VERBUNDENEN KRANKHEITSFÄLLE
UND ZAHL DER ENTSCHÄDIGTEN KRANKHEITSTAGE A
\ltersklasse
Alle Versicherten
Bis zu 15 Jahren
Von 16-20 »
21-25
26-30
31-35
36—40
41—45
46-50
51-55
56—60
61—65
66-70 #
11—75 »
„@ 76-80 »
(Über 80 Jahre
Alter unbekannt
Zahl der
erwerbsunfähigen Kranken
auf je 100 Versicherte
Männer
Frauen
Männer
und
Frauen
36,49
50,27
39,21 |
36,66
28,72
37,36
35,69:
34,48
36,67
35,0
34,67
32,75
33,16
233,37
31,86
41,49
Ba a7
29,85
48,46
31,72
27,08
29,63
21,19
+1,72
31,88
30,11
3131
31,29
26,93
25,33
23,78
26,39
10,83
71
14,48
19,65
36,29
32,67
35,68
35,66
34,69
33,91
35,43
34,37
24,16
31,88
31,97
21,59
30,55
26,0
283
Zahl der Krankheitstage,
für die Unterstützung (ein-
schliesslich Krankenhaus-
flege) geleistet worden ist,
Auf einen Krankheitsfall
Männer
Frauen
Männer
und
Frauen
6,0
76
‚6
5
„3
5,4
7,5
5,0
4,8
5,5
5,6
5,9
a
3
9
>72
9
98
3
3
5,9
7,6
5,4
X
8
6
a0
7
4
6,4
7,8
7,9
9,6
10,6
10,8
9,9
)
82
7
;,9
5'7
iL4
220 | 5
0,2 | ©
> R8 m
. Die Krankenkassen im Jahre 1924. Ergehnisse der von der versicherungsmathematischen
Jektion des Ministeriums für Arbeit und soziale Fürsorge bearbeiteten amtlichen Statistik.
Aufwand für Krankenunterstützungen insgesamt und Jür einen Versicherten
Die 153 Kassen, auf die sich die amtliche Statistik bezieht, haben für
Geldleistungen im Jahre 1924 18.342.784 Ziotys aufgewendet.
Für 135 Kassen, die während des ganzen Jahres 1924 in Betrieb waren,
betrug diese Ausgabe 18.020.834 Ziotys, auf einen Versicherten 12,87 Ziotys.
Für die gleichen 135 Kassen entfielen von den Einnahmen je 58,64 Zlotys
auf den Versicherten; davon sind 21,95 v. H. für die Zahlung des Kran-
izengeldes verwendet worden.
PORTUGAL
Gesetzgebung
VERORDNUNG VOM 10. MaAr 1919
Gesetzliche Unterstützung
Sechs Monate nach der Entrichtung des ersten Beitrages haben arbeitsun-
’ähige Versicherte, die mit der Beitragsleistung nicht im Rückstand sind,
Anspruch auf das durch besonderen Tarif festgesetzte Krankengeld (Art. 30,
Nr. 13.