Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 
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Der Betrag der Unterstützung ist entsprechend der Lohnklasse und 
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Tarif für Geldieistungen fest- 
gesetzt. 
TARIF FÜR GELDLEISTUNGEN NACH ART. 36 DER VERORDNUNG 
Betrag der 
Dauer der Leistungen | Unterstützungen 
(Escudos} 
Mitglieder der 
Versicherungs- Vereine 
auf Gegenseitigkeit 
für die ersten 30 Tage 
für die folgenden 30 Tage 
für die folgenden 30 Tage 
für die folgenden 275 Tage 
0,30 
0,22 
0,14 
0.10 
|. Klasse. . 
für die ersten 30 Tage 
für die folgenden 30 Tage 
für die folgenden 30 Tage 
für die folgenden 250 Tage 
0,24 
0,18 
0,12 
0.08 
2. Klasse . 
für die ersten 30 Tage 
:ür die folgenden 30 Tage 
tür die folgenden 30 Tage 
‘ir die folgenden 250 Taxe 
0,15 
0,12 
0,08 
0.06 
2 Klasse. 
Dauer der Unterstützung 
Die Unterstützung steht für höchstens 365 Tage zu, für die zweite und 
Iritte Klasse für höchstens 340 Tage. 
RUMÄNIEN 
GESETZ voM 25. JANUAR 1912 
Gesetzliches Krankengeld 
Im alten Königreich und in. Bessarabien ist die Unterstützung, welche 
im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen gewährt wird, nach 
den Lohnstufen und dem Familienstand des Versicherten verschieden. 
Für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, beträgt das Kran- 
zengeld 50 v. H. und für die übrigen. 35 v. H. des Grundlohns der Lohn- 
stufe, der sie angehören. 
Diese Unterstützung wird gezahlt, wenn der Versicherte zu Hause ge- 
pflegt wird; im Falle einer Unterbringung im Krankenhause beträgt das 
Krankengeld für die Versicherten mit Familie 25 v. H. und für die übrigen 
(0v. H. des Grundlohns ihrer Lohnstufe (Art. 117, letzter Absatz). 
Im Ardeal beträgt das Krankengeld 60 v. H. des durchschnittlichen 
Tagelohns der Lohnstufe. der der Versicherte angehört : das gleiche gilt 
iur die Rukowinsa. 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Im alten Königreich und in Bessarabien ist die Dauer der dem erwerbs- 
ınfähigen. Versicherten zustehenden Unterstützung durch das Gesetz auf 
16 Wochen festgesetzt (Art. 117, Abs. 1). 
‚Im Ardeal und in der Bukowina erstreckt sich die Dauer der gyesetz- 
lichen Unterstützung auf höchstens 26 Wochen. 
Mehrleistungen 
_ Im alten Königreich und in Bessarabien können dem Versicherten, der 
sämtliche gesetzlichen Leistungen erhalten hat und keinen Anspruch auf 
die Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen. kann, auSser- 
ardentliche Unterstützungen zugewendet werden, sei es in bar, sei es In 
Hestali von Kur und Verpflegung in einem Sanatorium oder Genesungs- 
KRANKENVERSICHERUNG
	        
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