LEISTUNGEN
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Der Betrag der Unterstützung ist entsprechend der Lohnklasse und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch den Tarif für Geldieistungen fest-
gesetzt.
TARIF FÜR GELDLEISTUNGEN NACH ART. 36 DER VERORDNUNG
Betrag der
Dauer der Leistungen | Unterstützungen
(Escudos}
Mitglieder der
Versicherungs- Vereine
auf Gegenseitigkeit
für die ersten 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 275 Tage
0,30
0,22
0,14
0.10
|. Klasse. .
für die ersten 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 30 Tage
für die folgenden 250 Tage
0,24
0,18
0,12
0.08
2. Klasse .
für die ersten 30 Tage
:ür die folgenden 30 Tage
tür die folgenden 30 Tage
‘ir die folgenden 250 Taxe
0,15
0,12
0,08
0.06
2 Klasse.
Dauer der Unterstützung
Die Unterstützung steht für höchstens 365 Tage zu, für die zweite und
Iritte Klasse für höchstens 340 Tage.
RUMÄNIEN
GESETZ voM 25. JANUAR 1912
Gesetzliches Krankengeld
Im alten Königreich und in. Bessarabien ist die Unterstützung, welche
im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen gewährt wird, nach
den Lohnstufen und dem Familienstand des Versicherten verschieden.
Für Versicherte, die für eine Familie zu sorgen haben, beträgt das Kran-
zengeld 50 v. H. und für die übrigen. 35 v. H. des Grundlohns der Lohn-
stufe, der sie angehören.
Diese Unterstützung wird gezahlt, wenn der Versicherte zu Hause ge-
pflegt wird; im Falle einer Unterbringung im Krankenhause beträgt das
Krankengeld für die Versicherten mit Familie 25 v. H. und für die übrigen
(0v. H. des Grundlohns ihrer Lohnstufe (Art. 117, letzter Absatz).
Im Ardeal beträgt das Krankengeld 60 v. H. des durchschnittlichen
Tagelohns der Lohnstufe. der der Versicherte angehört : das gleiche gilt
iur die Rukowinsa.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Im alten Königreich und in Bessarabien ist die Dauer der dem erwerbs-
ınfähigen. Versicherten zustehenden Unterstützung durch das Gesetz auf
16 Wochen festgesetzt (Art. 117, Abs. 1).
‚Im Ardeal und in der Bukowina erstreckt sich die Dauer der gyesetz-
lichen Unterstützung auf höchstens 26 Wochen.
Mehrleistungen
_ Im alten Königreich und in Bessarabien können dem Versicherten, der
sämtliche gesetzlichen Leistungen erhalten hat und keinen Anspruch auf
die Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen. kann, auSser-
ardentliche Unterstützungen zugewendet werden, sei es in bar, sei es In
Hestali von Kur und Verpflegung in einem Sanatorium oder Genesungs-
KRANKENVERSICHERUNG