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‚Elsass-Lothringen) und Luxemburg kann das Sterbegeld beim
Hinscheiden eines Ehegatten bis zu zwei Drittel und beim
Hinscheiden eines Kindes bis zur Hälfte des Sterbegeldes des
Versicherten festgesetzt werden; es darf in Ungarn nicht das
20fache des täglichen Grundlohns des Versicherten überschreiten
und kann im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen in
keinem Fall über den Betrag des Sterbegelds des Versicherten
hinausgehen.
ZWEITER TEIL
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2. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durehführungsergebnisse
BULGARIEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 6. März 1924
Sterbegeld beim Tode des Versicherten ;
Voraussetzungen des Anspruchs
Stirbt der Versicherte infolge der Krankheit, so wird Sterbegeld gewährt
Art. 22), Der Anspruch wird mit dem MFintritt in die Versicherung
erworben.
Bezugsberechtigte
Das Sterbegeld fällt den Hinterbliebenen des Verstorbenen zu. Der
Kreis der Hinterbliebenen ist durch das Gesetz nicht bestimmt; er dürfte
lie Witwe, die Kinder, die Eltern und Geschwister des Versicherten, für
jderen Unterhalt er zu Lebzeiten gesorgt hat, einschliessen.
CHILE
Gesetzgebung
OQESETZ VOM 8. SEPTEMBER 1924
Im Falle des Todes des Versicherten hat dessen Familie Anspruch auf
3ine Unterstützung von 300 Pesos zur Bestreitung der Bestattungskosten.
Hat der Versicherte keine mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen,
so trägt die Kasse die Bestattungskosten. Bietet jedoch
sin Verwandter oder Bekannter des Verstorbenen, eine Berufsvereinigung
oder eine Körperschaft, der er angehört hatte, an, die Kosten der Bestattung
zu übernehmen, so muss diesem Anerbieten Folge geleistet werden (Art. 14.
Buchstabe b\
Gesetzgebung
RVO IN DER FASSUNG DER BEKANNTMACHUNG VOM 15. DEZEMBER 1924
Sterbegeld des Versicherten
Voraussetzungen des Anspruchs
Beim Tode eines Versicherten wird Sterbegeld gewährt ($ 201), und. zwar
»hne Rücksicht auf die Ursache des Todes.
In gewissen Fällen wird dieses Sterbegeld auch beim Tode eines ehemals
Versicherten gezahlt, nämlich, wenn ein als Mitglied der Kasse Erkrankter
DEUTSCHLAND