Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

ALLGEMEINE EINLEITUNG
Aber es ist nicht möglich, den Teil der Verantwortung in jedem
Einzelfalle zu bestimmen. Andererseits gibt es auch Krankheitsfälle
 zufälliger Art, für die niemand verantwortlich zu machen ist.
Juristisch lässt sich also im Einzelfalle eine Verantwortlichkeit
nicht begründen. Man stützt sich deshalb auf das Interesse,
welches der Versicherte, der Arbeitgeber oder der Staat an der
Versicherung hat. Das Interesse des Versicherten, der ja Nutzniesser
 der Leistungen ist, liegt auf der Hand. Auch das Interesse
des Arbeitgebers, der für seinen Betrieb eine gesunde und ausdauernde
 Arbeiterschaft wünschen muss, ist unbestreitbar. Das
gleiche gilt von dem Staatsinteresse, denn. die Fürsorge für die
Volksgesundheit liegt dem Staat ob. In welchem Masse die erwähnten
 Interessen gegeneinander abzuwägen sind, ist allerdings
schwer zu bestimmen.
Tatsächlich werden die zum Betrieb der Versicherung notwendigen
 Beträge vom Versicherten, vom Arbeitgeber und vom Staat
angefordert.
Die Beitragsleistung des Arbeiters ist überall vorgesehen ausser
in Sowjetrussland. Die Erörterungen über Staatsbürgerversorgung
und über Versicherung sind nahezu vollständig verstummt, wenigstens
 soweit die Krankenversicherung in Betracht kommt. In den
Augen der Arbeiter und der Öffentlichkeit unterscheidet sich die
Versicherung von der Versorgung durch die Beitragsentrichtung,
Diese erst macht die Leistungen zum Gegenstand eines Rechtsanspruches,
 ebenso wie sie die Teilnahme der Versicherten an der
Verwaltung der Versicherungsträger begründet.
Die Beitragsleistung des Arbeitgebers ist ebenfalls in allen Ländern
vorgesehen. Eine Ausnahme bilden nur Rumänien (wo ihre Finführung
 bevorsteht) und die fünf Schweizer Kantone mit Pflichtversicherung
 : Appenzell (Ausser-Rhoden), Appenzell (Inner-Rhoden),
 Basel-Stadt, St. Gallen und Thurgau. Dort sind bekanntlich
 auch Nichtlohnbezieher der Versicherungspflicht unterstellt.
Die Kostenbeteiligung des Staates kommt nicht so oft vor wie
die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Ihre Begründung ist
zur Zeit noch strittig, und es gibt zahlreiche Theoretiker der Sozialversicherung,
 welche der Ansicht sind, dass Unterhaltung und
Amortisierung der menschlichen Arbeitskraft der Produktion zur
Last fallen. Sie betrachten die Versicherungsbeiträge als einen
Lohnteil, der vom Versicherungsträger aufgespeichert, einer
gemeinsamen Verwaltung unterworfen und nicht an sämtliche
Beitragszahler entrichtet wird, sondern nur an jene, welche im

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