Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

328 ZWEITER TEIL
dehnten Bezirk zu versorgen hat, als auch die Kasse eines industriellen
 Mittelpunktes beschaffen kann, und weshalb diese Mindestleistung
 nicht das Beste darstellt, was die ärztliche Wissenschaft
ınd die sanitären Einrichtungen bieten können.
Anderseits können und sollen Kassen, die über hinreichende
Mittel verfügen, um den Kranken höhere als die Mindestleistungen
zu gewähren, in gewissen Fällen eine den Umständen des Falles
besser angepasste Krankenpflege beistellen. So kann die ärztliche
Behandlung, die in der Regel im Sprechzimmer des Arztes oder
in der Untersuchungs- und Beratungsstelle der Kasse stattfindet,
durch Kur und Verpflegung des Versicherten in einer Krankenoder
 Heilanstalt ersetzt werden, oder es kann dem Kranken ein
Krankenpfleger gestellt werden.

KRANKENHAUSBEHANDLUNG

Die an Stelle der ärztlichen Behandlung und des Krankengeldes
tretende Kur und Verpflegung in einer Krankenanstalt ist in
zahlreichen Versicherungssystemen vorgesehen, insbesondere in
Bulgarien, Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland,
Litauen, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien,
Russland, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen
und in der Tschechoslowakei.
Der mehr oder minder ausgedehnte Gebrauch, den die Krankenkassen
 von der Krankenhausbehandlung machen, hängt von der
Zahl und Ausstattung der öffentlichen und privaten Krankenanstalten
 ab, über die sie verfügen können. Die öffentlichen und
mitunter auch die nichtöffentlichen Krankenanstalten verpflichten
sich, eine gewisse Bruchzahl oder eine bestimmte Anzahl von
Betten für die Krankenkassen ihres Bezirks freizuhalten und sie
mit von den Kassen eingewiesenen Kranken zu belegen, wobei
sie für diese geringere Tarife ansetzen als für Nichtversicherte.
Der Spielraum der Krankenkassen in der Gewährung von Krankenhauspflege
 erweitert sich, wenn sie über eigene Krankenanstalten
verfügen ; in dieser Hinsicht geniessen die grossen Gebietskrankenkassen
 oder Kassenverbände unleugbare Vorteile, insbesondere
wenn sie organisch mit den Einrichtungen der Invalidenversicherung
 verbunden sind oder mit diesen zusammenarbeiten.
Die Krankenhauspflege ist keine gesetzliche Leistung, sie ist
aber mehr als eine blosse Mehrleistung. Die Versicherungsträger
(Ausnahme z. B. in der Angestelltenversicherung in} Österreich)
sind nicht verpflichtet, Krankenhauspflege zu gewähren, sie sollen
            
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