Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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9

fH

Ver-Zollsatz



Warenbenennung

zollungsin



H

Einheit

Francs

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63

64

Holzwaren,  grobe,  wie:  Löffel,  Teller,  Deckel,  Kisten,  Stiefelhölzer,  Tschnturas,
auch  angestrichen,  jedoch  nicht  lackiert  oder  poliert,  weder  vergoldet  noch
versilbert  .

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Wagen,  Karren,  Schlitten,  gewöhnliche,  d.  h.  angestrichen  oder  nicht,  mit  oder
ohne  Beschlag,  jedoch  nngepolstert  und  ohne  Federn
X.  Maschinell  und  Werkzeuge.
Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,  Werkzeuge  aller  Art  für  Kunst  und
Gewerbe,  Ofen  und  Herde  für  die  Industrie,  Werkstätten,  Fabriken  u.  s.  w.
Die  genannten  Gegenstände  unterliegen  diesem  Zollsätze  nur  insoweit,  als  sie
nicht  nach  Art.  4,  lit.  /  und  ff,  des  Zollgesetzes  und  der  Zirkularverordnung  vom
11.  September  1896  zollfrei  sind.
Der  genannte  Artikel  und  die  Verordnung  bestimmen  folgendes;
Zollfrei  sind;
Alle  beweglichen  und  unbeweglichen  Dampfmaschinen,  sowie  auch  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  mit  oder  ohne  Dampfbetrieb  und  Pflüge.
Typographische,  lithographische  und  andere  derlei  Maschinen,  sowie  auch  alle
Instrumente,  welche  zu  irgend  welchem  Handwerke  oder  irgend  welcher  Industrie
dienen,  wenn  dieselben  in  kleiner  Menge  und  zum  Selbstgcbraucho  eingeführt  werden,
nicht  aber  zum  Wiederverkäufe  bestimmt  sind.
Jeder  Art  Gegenstände  zur  Bewaffnung,  Uniformierung,  Verproviantierung
und  Versorgung  mit  Munition  und  Material  für  die  Teile  der  bulgarischen  Armee,
Material  und  Instrumente  zur  Erzeugung  ärarischer  Gegenstände  in  den  Werkstätten
der  Artillerie-  und  Hafonarsenale,  sowie  Steinkohlen,  Maschinen  und  Schiffe,  Material
für  Schiffe  der  Flotte,  die  im  Dienste  ist,  wenn  diese  Gegenstände  unmittelbar  vom
Kriegsministerium  am  Orte  ihrer  Erzeugung  oder  auf  dem  Hauptmarkte  ohne  Vermittlung ­
  eines  Unternehmers  oder  Kommissionärs  gekauft  wurden.
Unter  Tarif-Nr.  64  fallen  auch  Schraiedehlasbälge  von  was  immer  für  einem
Materiale,  gewöhnliche  Mühlsteine,  Spitz-  und  Kreuzhauen,  Bohrer,  Zangen,  Hämmer,
Ambosse,  Schaufeln,  Rechen,  Heugabeln,  Sensen,  Sägen,  Meißel  und  ähnliche  Werkzeuge. ­
  Nicht  hiebet  gehören  gewöhnliche  Heizöfen  und  Sparherde,  ebenso  nicht
Bisenhaken,  eiserne  Türringe,  eiserne  Radschuhe  für  Wagen  und  Ähnliches.  Diese
Gegenstände  unterliegen  einem  14perzentigen  Wertzölle.
Roste  aus  Gußeisen  und  Herdplatten  werden,  wenn  nicht  mit  den  Ofen  zugleich ­
  eingeführt  und  weder  gestrichen  noch  gefirnißt,  nach  Tarif-Nr.  61  mit  einem
Wertzölle  von  10  Perzent  belegt.
XI.  Kerzen,  Seifen  und  Parfüme  riewaren.
Kerzen  und  ordinäre  Seifen  (Waschseifen)
Hierunter  fallen  auch  die  Surrogate  für  Waschseifen,  wie  Seifenpulver  und
Ähnliches.
Toiletteseifen
Hieher  gehören  nur  die  einer  Akzise  unterworfenen  Seifen,  nämlich  parfümierte
Seifen.  Alle  andern  werden  nach  Tarif-Nr.  66  verzollt.
Parfüms  und  Parfumeriewässer
Unter  Parfüms  sind  nur  Parfumessenzen  verstanden.  Pulver,  Pomaden  und
andere  kosmetische  Artikel  verschiedener  Art  sind  einem  Wertzölle  von  14%
unterworfen.
XII.  Pulver  und  Sprengstoffe.
Schießpulver  jeder  Art
Patronen,  Raketen  und  andere  Explosivstoffe
Hieher  gehören  auch  Patronen,  Patronenhülsen,  Kapseln  und  Zündschnüre  für
Steinbruch  und  Minenzwecke,  Dynamit  u.  dgl.

v.  Werte

100  kg

12%
12%
8%

18%

12%

12%

112*
140-
            
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