Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 331 
4. besondere, in der durch Gesetz vorgesehenen Krankenpflege 
Nicht mitenthaltenen Behandlungsarten können gewährt werden ; 
SO in gewissen Ländern die Dienste der Optiker und Zahnärzte. 
$ 5. — Die Gesetzgebung der Staaten 
und ihre Durchführungsergehbnisse 
In diesem Abschnitt sind für jeden Staat die wichtigsten Be- 
Stimmungen über Sachleistungen zusammengefasst. Dieser 
Übersicht folgt eine knappe, auf amtlichen Urkunden beruhende 
Darstellung der Durchführungsergebnisse. 
Die Beschreibung der gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich 
hauptsächlich auf die Voraussetzungen des Anspruchs und 
auf Art und Umfang der Regel- und der Mehrleistungen. Die 
Darstellung der Durchführungsergebnisse weist, je nach dem Stand 
der amtlichen Statistik den Aufwand für Sachleistungen sowie 
den Umfang der Mehrleistungen auf. 
BULGARIEN 
Gesetzgebung 
Oasarz VOM 6. MÄrRz 1924 BETR. DIE EINFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNG 
un Ei Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung in der Untersuchungs- 
k& \d Beratungsstelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kran- 
An die Krankenhauspflege, chirurgische Eingriffe, die Beistellung von 
ca Heilmitteln und orthopädischen Vorrichtungen, im Bedarfsfalle 
( Ar Badekuren sowie den Aufenthalt in Erholungsheimen und Sanatorien 
tt. 127 der Ausführungsverordnung). 
Voraussetzungen des Anspruchs 
Anspruch auf Sachleistungen hat jeder Versicherte, der ununterbrochen 
Während lebens 8 Wochen Mitglied des Sozialversicherungsfonds war, 
VOrausgesetzt, dass er erst nach Eintritt in die Versicherung erkrankt ist 
(Art, 126, Abs, 1 der Ausführungsverordnung). . N 
Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung für Rechnung des 
Fonds entfällt, wenn er während der Woche, in der er erkrankt ist, nicht 
Mitglied des Fonds war, es sei denn, dass seine Nichtmitgliedschaft auf 
ne Unverschuldete Arbeitslosigkeit von höchstens 8 Wochen, vom Beginn 
des Eintritts der Arbeitslosigkeit an. gerechnet, zurückzuführen ist oder 
dass ändere, von der Verwaltung des Fonds anerkannte, wichtige Gründe 
Vorliegen (Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes). , | nn 
„ Erkrankt ein Versicherter nach Eintritt in die Versicherung, so wird 
Km Mnerhalb eines Jahres während 9 Monaten für Rechnung des Fonds 
l 1 änkenpflege gewährt, vorausgesetzt, dass er auf Grund einer Beitrags- 
% "tung, die sich über 8 aufeinanderfolgende Wochen erstreckte, Mitglied 
x °8 Fonds war; die Frist von 9 Monaten beginnt mit dem Tage der Krank- 
eldung ; Ist die Krankenpflege im Laufe des Jahres wiederholt zu gewähren, 
I kann ihre Gesamtdauer 9 Monate nicht überschreiten (Art. 18 des Gesetzes 
Mn gArt. 128 der Ausführungsverordnung). N erhält 
ör Al ein erkrankter Versicherter seine Beschäftigung Sr So rn 
 Ankenpflege, solange als er ihrer bedarf (Art. 128, Abs. 2 der 
YES verordnung).
	        
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