LEISTUNGEN 331
4. besondere, in der durch Gesetz vorgesehenen Krankenpflege
Nicht mitenthaltenen Behandlungsarten können gewährt werden ;
SO in gewissen Ländern die Dienste der Optiker und Zahnärzte.
$ 5. — Die Gesetzgebung der Staaten
und ihre Durchführungsergehbnisse
In diesem Abschnitt sind für jeden Staat die wichtigsten Be-
Stimmungen über Sachleistungen zusammengefasst. Dieser
Übersicht folgt eine knappe, auf amtlichen Urkunden beruhende
Darstellung der Durchführungsergebnisse.
Die Beschreibung der gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich
hauptsächlich auf die Voraussetzungen des Anspruchs und
auf Art und Umfang der Regel- und der Mehrleistungen. Die
Darstellung der Durchführungsergebnisse weist, je nach dem Stand
der amtlichen Statistik den Aufwand für Sachleistungen sowie
den Umfang der Mehrleistungen auf.
BULGARIEN
Gesetzgebung
Oasarz VOM 6. MÄrRz 1924 BETR. DIE EINFÜHRUNG DER SOZIALVERSICHERUNG
un Ei Krankenpflege umfasst ärztliche Behandlung in der Untersuchungs-
k& \d Beratungsstelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kran-
An die Krankenhauspflege, chirurgische Eingriffe, die Beistellung von
ca Heilmitteln und orthopädischen Vorrichtungen, im Bedarfsfalle
( Ar Badekuren sowie den Aufenthalt in Erholungsheimen und Sanatorien
tt. 127 der Ausführungsverordnung).
Voraussetzungen des Anspruchs
Anspruch auf Sachleistungen hat jeder Versicherte, der ununterbrochen
Während lebens 8 Wochen Mitglied des Sozialversicherungsfonds war,
VOrausgesetzt, dass er erst nach Eintritt in die Versicherung erkrankt ist
(Art, 126, Abs, 1 der Ausführungsverordnung). . N
Der Anspruch des Versicherten auf Heilbehandlung für Rechnung des
Fonds entfällt, wenn er während der Woche, in der er erkrankt ist, nicht
Mitglied des Fonds war, es sei denn, dass seine Nichtmitgliedschaft auf
ne Unverschuldete Arbeitslosigkeit von höchstens 8 Wochen, vom Beginn
des Eintritts der Arbeitslosigkeit an. gerechnet, zurückzuführen ist oder
dass ändere, von der Verwaltung des Fonds anerkannte, wichtige Gründe
Vorliegen (Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes). , | nn
„ Erkrankt ein Versicherter nach Eintritt in die Versicherung, so wird
Km Mnerhalb eines Jahres während 9 Monaten für Rechnung des Fonds
l 1 änkenpflege gewährt, vorausgesetzt, dass er auf Grund einer Beitrags-
% "tung, die sich über 8 aufeinanderfolgende Wochen erstreckte, Mitglied
x °8 Fonds war; die Frist von 9 Monaten beginnt mit dem Tage der Krank-
eldung ; Ist die Krankenpflege im Laufe des Jahres wiederholt zu gewähren,
I kann ihre Gesamtdauer 9 Monate nicht überschreiten (Art. 18 des Gesetzes
Mn gArt. 128 der Ausführungsverordnung). N erhält
ör Al ein erkrankter Versicherter seine Beschäftigung Sr So rn
Ankenpflege, solange als er ihrer bedarf (Art. 128, Abs. 2 der
YES verordnung).