332 ZWEITER TEIL
Ist. ein Versicherter nach Ablauf von 9 Monaten nicht wiederhergestellt,
30 verliert er den Anspruch auf Sachleistungen und erhält eine einmalige
(teldunterstützung in Höhe des 75fachen Betrags des täglichen Kranken-
zeldes (Art. 129 der Ausführungsverordnung).
Der Anspruch auf Sachleistungen erlischt, wenn der Versicherte ärzt-
lichen Anordnungen nicht nachkomnt,. ferner, wenn er eine Gefängnisstrafe
verbüsst.
Auch wird. dem Versicherten das Recht auf die Sachleistungen entzogen,
wenn er sein Versicherungsbuch anderen Personen leiht, die es dazu benutzen,
sich widerrechtlich Krankenpflege zu verschaffen (Art. 31 der Ausfüh-
"ungsverordnung).
Regelleistungen
Die ärztliche Behandlung findet in der Untersuchungs- und Beratungs-
stelle des Sozialversicherungsfonds oder im Hause des Kranken statt.
Der Arzt hat die Behandlung in seiner Sprechstunde vorzunehmen. Die
Behandlung des Kranken in seiner Wohnung ist nur in schweren Krank-
neitsfällen und dann zulässig, wenn die Ueberführung des Kranken in ein
Krankenhaus nicht möglich ist (Art. 135 der Ausführungsverordnung).
Ruft der Kranke den Arzt ohne ausreichenden Grund in sein Haus, so muss
ar den Unterschied zwischen der Gebühr für einen Hausbesuch und der
für den. Besuch in der ärztlichen Sprechstunde bezahlen (Art. 135 der Aus-
ührungsverordnung).
Je nach der Natur der Krankheit und den Umständen des Falles kann
der behandelnde Arzt den Kranken einem Facharzt überweisen (Art. 136
ler Ausführungsverordnung).
Die Zahnbehandlung für Rechnung des Fonds umfasst die Beseitigung
der Schmerzen bei Zahnkrankheiten, das Zähneziehen und die Behandlung
des Zahnfleisches. Der Zahnersatz geht nur dann auf Kosten des Fonds,
wenn es sich um Füllungen, Einsetzung von Zähnen und Gebissen handelt,
vorausgesetzt, dass der Zustand des Kranken dies erfordert. Ist die Erkran-
zung der Zähne durch die Berufstätigkeit verursacht, so wird die Füllung,
das Einsetzen der Zähne und des Gebisses ohne weiteres zugelassen (Art. 138
ler Ausführungsverordnung).
Die Kranken haben im Bedarfsfalle Anspruch auf Versorgung mit
Arzneien (Art. 18, Abs. 2).
Arzneien dürfen nur im Fall der Notwendigkeit verordnet werden.
Reicht ärztlicher Rat aus oder vermag7der Versicherte sich selber die Arznei
zu bereiten, so entfällt eine ärztliche Verordnung (Art. 142 der Ausführungs-
verordnung).
Die Arzneien werden verordnet nach einer in der Ausführungsver-
ardnung enthaltenen Liste der Arzneien und Heilmittel. Diese Liste kann
nach Bedarf durch den zuständigen Minister vervollständigt werden (Art.
144 der Ausführungsverordnung). ,
Arzneien dürfen nur in einfachster Form verschrieben werden. Dabei
ist dem Alter des Versicherten Rechnung zu tragen. In der Zusammen-
setzung und in der Verabreichung der Arzneien ist äusserste Sparsamkeit
zu beobachten (Art. 145 der Ausführungsverordnung).
Steht die Diagnose nicht fest, so dürfen Heilmittel für mehr als 3 Tage
nicht verschrieben werden; steht die Diagnose aber fest, so kann der
Arzt Arzneimittel für eine Woche verschreiben. Ausnahmen sind nur im
Falle gronisler Krankheiten zulässig ($ 146, Abs. 1 der Ausführungsverord-
nung).
‚Die Verschreibung von Pomaden, Puder und kosmetischen Flüssig-
keiten ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für kleinere Hilfsmittel, wie z. B.
kleine Spritzen usw., ausgenommen, wenn es sich um Erkrankung infolge
eines Unfalls handelt ; in diesem Falle können z.B. auch Tropfgläser, Eis-
N Brillen usw. verschrieben werden (Art. 147 der Ausführungsverord-
nung). ,
Ebenso ist es nicht zulässig, neue Arzneien zu verschreiben, wenn die
verordneten noch nicht aufgebraucht sind. Gebraucht der Kranke gegen
Jen Willen des Arztes die verordneten Arzneimittel nicht, so verliert er