Die Unvollständigkeit der Bilanz.
Gibt eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechend aufgestellte
B. ein vollständiges Bild? Schon Bd. I, S. 16911. wurde
angedeutet, daß die Buchführungstechnik in ihrer üblichen Anwendung
die rechtlichen Verhältnisse nicht klar und nicht vollständig
zum Ausdruck bringt.
1. Die bilanzmäßige Vermögenslage der Aktienvereine muß
infolge der für sie geltenden Bewertungsregeln unvollständig bleiben.
Die B. der Einzelkaufleute und der Personalgesellschaften
soll eine Vermögensbilanz sein, jene der Aktiengesellschaften eine
Gewinnermittlungsbilanz. Daraus folgt,
2. daß auch das Reinvermögen, das eigene Kapital der genannten
Kapitalgesellschaften nicht vollständig in der B. in
Erscheinung tritt.
3. Nicht ersichtlich sind andere für die Beurteilung der
ökonomischen Verhältnisse notwendige oder wünschenswerte Angaben,
z. B. nicht der Umsatz, der den Bilanzzahlen zugrunde
liegt. Häufig wird in den Geschäftsberichten Aufschluß über den
Umsatz im ganzen oder über den Umsatz einzelner Konten gegeben.
Nicht ersichtlich ist das Risiko 1 ), das der Unternehmung
und ihren Geschäften anhängt, obwohl es möglich ist, beispielsweise
Verluste aus Lieferungsverträgen bei sinkenden Preisen zu
berücksichtigen (durch Errichtung eines Waren-Delkredere-Kontos,
eines Kontos der Verluste auf Lieferungswaren). Das Risiko
des einzelnen Gesellschafters oder Genossen am Gesamtunternehmen
kommt in'dem Geschäftsguthaben bzw. in der Kapitaleinlage
nur teilweise zum Ausdruck. Das über die Einlage bzw.
das Geschäftsguthaben hinausgehende Risiko der beschränkten
*) Vgl. meine „Untemehmungsrisiken“, Berlin 1915 (Heft 3 der
„Einzelwirtschaftlichen Abhandlungen“); meinen Artikel: Risikoprämie
Preissteigerungsverordnung, im Plutus, Juli 1921,