Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 335
Die medieo-mechanische Behandlung sowie die Röntgendurchleuch-Angen
 bilden ebenfalls einen Bestandteil der Krankenhilfe. Das gleiche
Sit für die Diathermie und die übrigen Spezialbehandlungen (vgl. die
Richtlinien des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen vom
15, Mai 1925 über die Anwendung elektro-physikalischer Heilmethoden =:
Röntgenstrahlen, künstliche Höhensonne, Diathermie, Behandlung mit
Kom. galvanischen und faradischen Strom, Lichtbehandlung, Wärmebeandlung).

Die Kranken werden zu den Kosten der Krankenhilfe nicht herangezogen.
 Gleichwohl können die Krankenkassen für die Ausstellung des Krankenscheines
 eine Gebühr bis zu 10 Rpf. erheben, es sei denn, dass es sich
um Unfälle oder ansteckende Krankheiten handelt ($ 187 b). Die Arzneien
und die übrigen kleineren Heilmittel im Sinne des $ 182, Nr. 1 umfassen die-Jenigen
 Gegenstände, die unmittelbar für die Heilbehandlung der Kranken
dienen und die geeignet sind, zur Heilung oder zur Hebung des Gesundheitszustandes
 des Kranken oder auch zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
 des Kranken mitzuwirken. Doch fallen hierunter weder die
hygienischen Mittel, die zur Festigung der Gesundheit oder zur Verhütung
der Krankheiten dienen, noch die einfachen Nähr- und Stärkungsmittel,
Werden aber solche diätetische Mittel in besonderen Fällen durch ‚den Arzt
Verschrieben, so gelten sie als Arzneien oder Heilmittel (vgl. die Richtjnien
 des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen für wirtschaft.
iche Arzneiverordnung vom 15. Mai 1925). . .
Brillen und Bruchbänder sind ohne Rücksicht auf den Preis zu liefern.
Als kleinere Heilmittel werden im allgemeinen gewährt orthopädische
Schuhe, Stützvorrichtungen usw. Kostspieligere Ersatzglieder können als
Mehrleistungen im Sinne des $ 193, Abs. 2 bewilligt werden. Das gleiche
gilt für die Hilfsmittel, die für die Heilbehandlung der Versicherten erfordorlich
 werden. können (vgl. 8 187, Nr. 3). .
.. Die Versicherten haben zu den Kosten der Arzneiversorgung beizutragen ;
5° haben 10 v. H. der Kosten für Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel zu
Avernehmen. Gefährden nach Überzeugung des Kassenvorstandes ‚die
gaben der Kasse für die genannten Leistungen das finanzielle Gleich-Kezicht
 der Kasse, so kann er beschliessen, dass die Kassenmitglieder die
w Osten bis zu 20 v. H. selbst zu tragen haben. Auf Verlangen der Mehrzn
 der Versicherten-Vertreter im Ausschuss muss der Kassenvorstand
°n Beschluss wieder aufheben. .
w Der Reichsausschuss für Ärzte und Krankenkassen setzt die Ausnahmen
zn den Vorschriften. über die Beteiligung der Versicherten an den Kosten
°T Arzneiversorgung fest ($ 182 a, Abs. 1—3). N
10 Der Reichsausschuss hat solche Ausnahmen durch die Richtlinien vom
' April 1924 festgesetzt, wie folgt :
d A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Bezahlung
°S Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und. Stärkungsmitteln befreit :
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls ; .
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern ;
3, bei Nachtverordnungen und allen als dringend (eito) bezeichneten
Verschreibungen ;
B. Als dringend können Verschreibungen durch Ärzte erfolgen:
1. zur schleunigen. Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit
 ;
2. zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen ; N
3. zur schleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung
von Krankheiten.

ee d Ides kann die Kasse
l © der Krankenpflege und des Krankengelde
Cr und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren han
Hat a Hat der Kranke seinen eigenen Haushalt oder ist er Mitglie £
Bı ‚altes seiner Familie, so bedarf es seiner Zustimmung.
© einem Minderjährigen über 16 Jahre genügt seine Zustimmung.
            
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