i. Titel: Mauf. Lauf. SS 477, 478. 677
En der Antragiteller Hich bedienen will, bemerkt mit Recht Planck
zu 8 477). ,
Neber die Frage, ob die Verjährung auch durch Stellung des An
ırag3 auf Beweisjicherung bei einem unzultändigen Gericht oder durch
»inen Beweisficherungsantrag, auf den nicht verfügt murde, unterbrochen
wird, val. KOS. Bd. 66 S. 365, Zur. Wichr. 1907 S. 739.
Ein BeweisficherungSantrag, der nur zum Zwede der Berjährungs-
unterbrehung mit der Bitte eingereicht wird, ihm zunächft feine Folge zu
geben, Jondern weitere Anträge abzuwarten, ift nicht geeignet, die Verjährung,
der Gemährleiftungsaniprüche zu unterbrechen, |. NOS. Bd. 66 S. 412.
Im übrigen i{t hier insbef. auch auf 88 211 bl. 2 und 212 BOB,
zu verweijen. N
. Die entiprechende Anwendung des S 212 Abf. 2 ergibt hier, daß, um
die dafelbit gedachte Wirkung herbeizuführen, nicht notwendig ein erneuter
Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme geitellt werden muß, fondern daß
vielmehr die nunmehr erfolgende Klageftellung genügt. pr. d. DLSG.
‘“©amburg) Bd. 3 S. 10. .
Die Unterbrehung dauert fort bis zur Beendigung des
Berfahrens Abi. 2 Sag 2.
Wbf. 3 dehnt den Eintritt und die Wirkung von Hemmung oder Unter-
brechung der Verjährung im Anfebung eineS der verfchiedenen gebotenen
Kechtsbehelfe (85 462, 463, 480) auch auf die Gemmung oder Unterbrechung
der anderen diefer Rechtshehelfe aus.
n 8. Die Bollendung der Berjährung bewirkt, daß der Anfprudh im
Ülagewege nicht mehr geltend gemacht merden kann. Neber Geltendmachung
8 Cinrede und über Aufredhnung dagegen |. 88 478, 479, 480.
, 9. Befonderheiten über die Beriährung im Bereiche der Biehge mwähr-
Haft |. in 8490 BGB.
)
8 478,*)
Sat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an
On abgefendet, bevor der Anfpruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt
var, fo Kann er auch nach der Bollendung der Verjährung die Bahlung des
Raufpreifes infoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der
Minderung dazır berechtigt fein würde, Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor
der Bollendung der Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des
Beweijes beantragt ober in einem zwijchen ihn und einem {päteren Erwerber
der Sache wegen des MangelS anhängigen Rechtöftreite dem Verkäufer denk
Streit verkündet Hat.
Hat der Verkäufer den Mangel argliftig verjwiegen, jo bedarf e8$ der
Anzeige oder einer ihr nach Abf. 1 aleichitehenden Handlung nicht,
& 1, 414; III, 472.
{. ANgemeines,
N A. Der Anfprucdh auf Wandelung oder Minderung wegen eines N Da der
Sache Kanz jeiten8 des Käufers fowohl im Wege der Klage, wıe vermitteljt Einrede
geltend gemacht werden und zwar in leßterer Urt namentlich gegenüber einer Klage bes
Verkäufers auf Zahlung des Xaufpreifes. | ,
„Die Geltendmadhung mittelit Alage wird wirkungslos nach vollendeter
Verjährung, wenn fich der Beklagte darauf beruft (S& 222), Un und für fich hätte nach
onller Hechtäkonfequenz das gleiche in umgekehrter ME für die Geltendmadhung
Mittelft Einrede in Anwendung zu kommen. Nach E. I 8 397 WUof. 2 war biete
Nonfequenz audy BE80BEN. Die 1. Komm. (B. I, 681, 708) ift jedoch hievon abgegangen
und hat nach dem Borbilde von HGB. &. $. Art. 349 fomie aus den in VB. I, 681 er-
*) Literatur: Nitter, Zujammentrefjen von WandelungSeinrede und Sinrede der
Berjährung des Wandelungsanfpruchs, Recht 1907 S. 221; Sohaper, Weien und Wirkungen
der Mandelunaseinrede, YheringS Kahrb. Bd. 52 S. 2833 ff.