Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

i. Titel: Mauf. Lauf. SS 477, 478. 677 
En der Antragiteller Hich bedienen will, bemerkt mit Recht Planck 
zu 8 477). , 
Neber die Frage, ob die Verjährung auch durch Stellung des An 
ırag3 auf Beweisjicherung bei einem unzultändigen Gericht oder durch 
»inen Beweisficherungsantrag, auf den nicht verfügt murde, unterbrochen 
wird, val. KOS. Bd. 66 S. 365, Zur. Wichr. 1907 S. 739. 
Ein BeweisficherungSantrag, der nur zum Zwede der Berjährungs- 
unterbrehung mit der Bitte eingereicht wird, ihm zunächft feine Folge zu 
geben, Jondern weitere Anträge abzuwarten, ift nicht geeignet, die Verjährung, 
der Gemährleiftungsaniprüche zu unterbrechen, |. NOS. Bd. 66 S. 412. 
Im übrigen i{t hier insbef. auch auf 88 211 bl. 2 und 212 BOB, 
zu verweijen. N 
. Die entiprechende Anwendung des S 212 Abf. 2 ergibt hier, daß, um 
die dafelbit gedachte Wirkung herbeizuführen, nicht notwendig ein erneuter 
Antrag auf gerichtliche Beweisaufnahme geitellt werden muß, fondern daß 
vielmehr die nunmehr erfolgende Klageftellung genügt. pr. d. DLSG. 
‘“©amburg) Bd. 3 S. 10. . 
Die Unterbrehung dauert fort bis zur Beendigung des 
Berfahrens Abi. 2 Sag 2. 
Wbf. 3 dehnt den Eintritt und die Wirkung von Hemmung oder Unter- 
brechung der Verjährung im Anfebung eineS der verfchiedenen gebotenen 
Kechtsbehelfe (85 462, 463, 480) auch auf die Gemmung oder Unterbrechung 
der anderen diefer Rechtshehelfe aus. 
n 8. Die Bollendung der Berjährung bewirkt, daß der Anfprudh im 
Ülagewege nicht mehr geltend gemacht merden kann. Neber Geltendmachung 
8 Cinrede und über Aufredhnung dagegen |. 88 478, 479, 480. 
, 9. Befonderheiten über die Beriährung im Bereiche der Biehge mwähr- 
Haft |. in 8490 BGB. 
) 
8 478,*) 
Sat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an 
On abgefendet, bevor der Anfpruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt 
var, fo Kann er auch nach der Bollendung der Verjährung die Bahlung des 
Raufpreifes infoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der 
Minderung dazır berechtigt fein würde, Das Gleiche gilt, wenn der Käufer vor 
der Bollendung der Verjährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des 
Beweijes beantragt ober in einem zwijchen ihn und einem {päteren Erwerber 
der Sache wegen des MangelS anhängigen Rechtöftreite dem Verkäufer denk 
Streit verkündet Hat. 
Hat der Verkäufer den Mangel argliftig verjwiegen, jo bedarf e8$ der 
Anzeige oder einer ihr nach Abf. 1 aleichitehenden Handlung nicht, 
& 1, 414; III, 472. 
{. ANgemeines, 
N A. Der Anfprucdh auf Wandelung oder Minderung wegen eines N Da der 
Sache Kanz jeiten8 des Käufers fowohl im Wege der Klage, wıe vermitteljt Einrede 
geltend gemacht werden und zwar in leßterer Urt namentlich gegenüber einer Klage bes 
Verkäufers auf Zahlung des Xaufpreifes. | , 
„Die Geltendmadhung mittelit Alage wird wirkungslos nach vollendeter 
Verjährung, wenn fich der Beklagte darauf beruft (S& 222), Un und für fich hätte nach 
onller Hechtäkonfequenz das gleiche in umgekehrter ME für die Geltendmadhung 
Mittelft Einrede in Anwendung zu kommen. Nach E. I 8 397 WUof. 2 war biete 
Nonfequenz audy BE80BEN. Die 1. Komm. (B. I, 681, 708) ift jedoch hievon abgegangen 
und hat nach dem Borbilde von HGB. &. $. Art. 349 fomie aus den in VB. I, 681 er- 
*) Literatur: Nitter, Zujammentrefjen von WandelungSeinrede und Sinrede der 
Berjährung des Wandelungsanfpruchs, Recht 1907 S. 221; Sohaper, Weien und Wirkungen 
der Mandelunaseinrede, YheringS Kahrb. Bd. 52 S. 2833 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.