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schen dem Tarifsatz des Vereins und dem Satz des Honorars des nicht im
Vertragsverhältnis stehenden. Arztes zu tragen (Art. 28, 2). .
Die Arzneiversorgung umfasst die Arzneimittel, die durch den. Vereins-
arzt verschrieben sind (Art. 28, Nr. 2).
Mehrleistungen
Versicherte, die mindestens während 6 Monaten Beiträge entrichtet
haben, können auf Vorschlag des Vereinsarztes Beihilfen in Geld erhalten,
die ihnen gestatten, bis zu 30 Tagen Erholungsaufenthalt auf dem, Lande
zu nehmen. Die von den Versicherungsvereinen genehmigten Badekuren
Na nach ärztlicher Vorschrift 20 Bäder im Jahre umfassen (Art. 30,
r. 2).
Sofern es die für soziale Zwecke bestimmten Mittel gestatten, haben
die Versicherungsvereine auf eigenen Antrieb und zusammen mit andern
Wohlfahrtseinrichtungen Krippen und Milchküchen ins Leben zu rufen.
Ausserdem haben sie Hilfsstellen für Lehrlinge und Kinder, die in Fabriken
oeschäftigt sind, einzurichten. Ferner können sie mit Ermächtigung der
Sozialversicherungsanstalt Arbeitersiedlungen anlegen, Kurse über Gesund-
heitspflege veranstalten und ihre Hilfe allen Unternehmungen leihen, die
ler Hebung der Volksgesundheit dienen.
RUMÄNIEN
Gesetzgebung
GESETZ vom 25. JANUAR 1912
Die Versicherten haben. Anspruch auf“ ärztliche Behandlung und Ver-
sorgung mit Arzneien sowie im Bedarfsfalle auf Krankenhauspiflege,
Voraussetzungen des Anspruchs
Für die Gewährung der ärztlichen Hilfe und der Versorgung mit Arzneien
ist weder eine Wartezeit noch eine Mindestmitgliedschaft vorgesehen;
die Versicherten haben mit dem Beitritt zur Kasse und ohne Rücksicht
auf die Dauer der Mitgliedschaft Anspruch auf Sachleistungen. Dies gilt
sowohl für das alte Königreich als auch für Ardeal und Bukowina.
Im alten Königreich und in Bessarabien wird die ärztliche Behandlung
und die Versorgung mit Arzneien während höchstens 16 Wochen gewährt.
Der Anspruch erlischt vier Wochen nach Unterbrechung der Beitrags-
leistung, während jener auf Geldleistungen bereits mit der Unterbrechung
ler Beitragsleistung verloren geht (Art. 118 des Gesetzes von 1912). Im
Ardeal und in der Bukowina wird ärztliche Behandlung und Arzneiver-
sorgung während höchstens 26 Wochen gewährt.
Regelleistungen
Die ärztliche Behandlung umfasst die Beratung in ärztlichen Unter-
zuchungs- und Beratungsstellen sowie im Bedarfsfalle häusliche Behandlung
»>der Krankenhauspflege. .
Die Arzneiversorgung umfasst unentgeltliche Lieferung von Arznei-
mitteln, Verbandstoffen und anderen Hilfsmitteln, im Ardeal auch Bäder
and Mineralwässer, Die Krankenhauspflege kann im alten Königreich
and in Bessarabien ohne Zustimmung des Kranken angeordnet werden,
wenn :
die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege erfordert. die in
der Familie des Erkrankten nicht möglich ist:
die Krankheit ansteckend ist;
der Kranke wiederholt den Anordnungen des behandelnden Arztes
zuwidergehandelt hat;
sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordern
(Art. 119 des Gesetzes von 1912). en
. Hat der im Krankenhaus untergebrachte Versicherte eine Familie
zu versorgenh, so erhält er ein Hausgeld in Höhe von 25 v. H., im anderen
Falle ein solches von 10 v, H. des Grundlohns seiner Lohnklasse (Art. 117,
letzter Absatz}