‚LEISTUNGEN _
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KAPITEL V
DIE FAMILIENKRANKENPFLEGE
In ihren. Anfängen wurde die Krankenversicherung noch durch
die Auffassungen der Privatversicherung beeinflusst. Sie gewährte
jedem Versicherten eine seiner Beitragsleistung entsprechende
Hilfe, Die Versicherungsleistungen waren daher für alle Versicher-
ten wohl nicht gleich, aber doch gleichartig insofern, als sie nur
den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten Rechnung trugen:
ärztliche Behandlung, die sein Gesundheitszustand erforderte,
Krankengeld in, einem festen. oder nach seinem gewöhnlichen Lohn
bemessenen Betrage, je nachdem die Beitragsleistung nach festen
°der veränderlichen. Sätzen erfolgte. Im Hinblick auf die Familie
der Versicherten entbehrte das Leistungssystem nicht eines gewissen
Egoismus. Es ist richtig, dass die Versicherung die Familie des
Arbeiters insofern schützte, als sie dem Familienoberhaupt die
Fähigkeit, seinen Unterhalt zu verdienen, erhielt; aber sie trat
Nicht ein, wenn der Versicherte und seine Familie durch die Krank-
heit eines Angehörigen bedroht wurden. Die Krankenversicherung,
die Nach ihrer Bestimmung sozial sein sollte, verhält sich den
Familienangehörigen gegenüber passiy und richtet ihr Augenmerk
uf den Versicherten allein.
_ Eine Neuere und wirklich soziale Auffassung hat seitdem die
Versicherung in die richtigen Bahnen gewiesen; sie trennt nicht
Mehr den Versicherten von seiner Familie. Der Lohnarbeiter
als F amilienvater und Haushaltungsvorstand wird der moralischen
und. Wirtschaftlichen Verantwortlichkeit seinen Angehörigen
Segenüber nicht entbunden, er trägt aber nicht mehr allein die
Sanze Last, die Versicherung kommt ihm zu Hilfe, wenn ein Mit-
glied Seiner Familie erkrankt und ärztlicher Hilfe bedarf. Die
Familie des Arbeiters, und nicht mehr der Arbeiter für sich allein
'% im Falle der Erkrankung geschützt.
B Hat diese Erweiterung des Tätigkeitsfelds der Versicherung eine
1 teutung ? Die Antwort ist nicht zweifelhaft. Der Arbeiter
“ft nicht nur für seine eigene Person Gefahr zu erkranken, sondern
en Seine Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
ben und deren Unterha’t er bestreitet. Was hat er nun von