368 ZWEITER TEIL
der Erkrankung eines seiner Angehörigen zu befürchten? Sie
bedeutet für ihn eine wirtschaftliche Gefahr, denn es entstehen ihm
Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneien, Noch schwerer
srifft es ihn, wenn durch die Krankheit eines seiner Angehörigen
die Gesundheit der Familie, seine eigene Gesundheit und Arbeits-
fähigkeit gefährdet wird. Aber nicht nur der Versicherte, auch
die anderen Familienangehörigen können wirtschaftlich und ge-
sundheitlich in Mitleidenschaft gezogen werden.
Somit bedeutet die Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die
Familie des Versicherten eine Wohltat nicht nur für ihn, sondern
auch und vor allem für die Familie selbst, der nunmehr Kran-
kenpflege zuteil wird. Über die Belange der Arbeiterfamilie hinaus
hat diese Massnahme grösste Bedeutung für die Hebung der
Gesundheit der Arbeiterbevölkerung; ja, sie ist die bedeutendste
Massnahme zur Pflege der Volksgesundheit, denn sie macht die
ärztliche Behandlung breiten Volksschichten zugänglich, die zum
ersten Male unter ärztliche. Aufsicht gestellt und gegen Kur-
pfuscherei geschützt werden.
Obwohl die ausserordentliche Bedeutung der Familienkranken-
pflege den Gesetzgebern keineswegs entgehen konnte, ist sie
trotz ihrer grossen Verbreitung noch nicht allgemein durchgeführt»
In diesem Kapitel soll die Entwicklung der Familienkranken-
pflege dargestellt werden. Der erste Abschnitt gibt einen Über-
blick über die Vorschriften, insbesondere betr. die Natur der
Familienkrankenpflege, den Kreis der pflegeberechtigten Personen
sowie Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen. Die
Darstellung wird im zweiten Abschnitt durch eine gedrängte
Übersicht über die Gesetzgebung der einzelnen. Länder, die Fami-
lienhilfe eingeführt haben, und über ihre wesentlichen Durch-
Führungsergebnisse ergänzt.
$ 1. — Der Stand der Familienkrankenpflege
DIE FAMILIENKRANKENPFLEGE
ALS REGEL- ODER ALS MEHRLEISTUNG
Schon in der Vorkriegszeit hat sich die Krankenversicherung,
namentlich in mehreren Ländern Mitteleuropas, in. den Dienst der
Familienhilfe gestellt. Im Wege der Satzungen konnten die
Krankenkassen den Versicherten Anspruch auf ärztliche Hilfe
für ihre Familienangehörigen einräumen. Das ungarische Gesetz
von 1907 über die Kranken-und Unfallversicherung der Arbeiter hat
als erstes die Familienhilfe zum Rang einer Regelleistung erhoben.