Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

368 ZWEITER TEIL 
der Erkrankung eines seiner Angehörigen zu befürchten? Sie 
bedeutet für ihn eine wirtschaftliche Gefahr, denn es entstehen ihm 
Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneien, Noch schwerer 
srifft es ihn, wenn durch die Krankheit eines seiner Angehörigen 
die Gesundheit der Familie, seine eigene Gesundheit und Arbeits- 
fähigkeit gefährdet wird. Aber nicht nur der Versicherte, auch 
die anderen Familienangehörigen können wirtschaftlich und ge- 
sundheitlich in Mitleidenschaft gezogen werden. 
Somit bedeutet die Ausdehnung der ärztlichen Hilfe auf die 
Familie des Versicherten eine Wohltat nicht nur für ihn, sondern 
auch und vor allem für die Familie selbst, der nunmehr Kran- 
kenpflege zuteil wird. Über die Belange der Arbeiterfamilie hinaus 
hat diese Massnahme grösste Bedeutung für die Hebung der 
Gesundheit der Arbeiterbevölkerung; ja, sie ist die bedeutendste 
Massnahme zur Pflege der Volksgesundheit, denn sie macht die 
ärztliche Behandlung breiten Volksschichten zugänglich, die zum 
ersten Male unter ärztliche. Aufsicht gestellt und gegen Kur- 
pfuscherei geschützt werden. 
Obwohl die ausserordentliche Bedeutung der Familienkranken- 
pflege den Gesetzgebern keineswegs entgehen konnte, ist sie 
trotz ihrer grossen Verbreitung noch nicht allgemein durchgeführt» 
In diesem Kapitel soll die Entwicklung der Familienkranken- 
pflege dargestellt werden. Der erste Abschnitt gibt einen Über- 
blick über die Vorschriften, insbesondere betr. die Natur der 
Familienkrankenpflege, den Kreis der pflegeberechtigten Personen 
sowie Art und Umfang der zu gewährenden Leistungen. Die 
Darstellung wird im zweiten Abschnitt durch eine gedrängte 
Übersicht über die Gesetzgebung der einzelnen. Länder, die Fami- 
lienhilfe eingeführt haben, und über ihre wesentlichen Durch- 
Führungsergebnisse ergänzt. 
$ 1. — Der Stand der Familienkrankenpflege 
DIE FAMILIENKRANKENPFLEGE 
ALS REGEL- ODER ALS MEHRLEISTUNG 
Schon in der Vorkriegszeit hat sich die Krankenversicherung, 
namentlich in mehreren Ländern Mitteleuropas, in. den Dienst der 
Familienhilfe gestellt. Im Wege der Satzungen konnten die 
Krankenkassen den Versicherten Anspruch auf ärztliche Hilfe 
für ihre Familienangehörigen einräumen. Das ungarische Gesetz 
von 1907 über die Kranken-und Unfallversicherung der Arbeiter hat 
als erstes die Familienhilfe zum Rang einer Regelleistung erhoben.
	        
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