LEISTUNGEN 369
Die‘ Einführung der Familienhilfe hat in den Nachkriegsjahren
Srosse Fortschritte gemacht. In den kriegführenden Staaten
hatte die gesamte Bevölkerung, insbesondere aber die Jugend
unter zahlreichen. Entbehrungen zu leiden, Mehr denn je war
die Gewährung ärztlichen Beistands an weite Schichten der Be-
Völkerung geboten, Eine grosse Anzahl von Versicherungssystemen
verhältnismässig neueren Ursprungs haben trotz finanzieller
Schwierigkeiten die Familienkrankenpflege als Regelleistung vor-
gesehen, In anderen Versicherungssystemen, sind die Kassen, die
ihre Mittel zweckmässig verwalten, ermächtigt worden, die
Vamilienkrankenpflege als satzungsgemässe Leistung einzuführen,
Die Familienhilfe ist Pflichtleistung in Norwegen, Polen, Ru-
Mänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in
der Tschechoslowakei und in Ungarn. In diesen Ländern bildet
Sie einen wesentlichen Bestandteil des Leistungssystems und ver-
Schafft dem grössten Teil der werktätigen Bevölkerung ärztlichen
Beistand. In anderen Staaten, in Lettland und Portugal, ist
die F, amilienkrankenpflege als Regelleistung in den Gesetzen über
die allgemeine Krankenversicherung vorgesehen. In Deutschland
St zur Zeit die Familienhilfe eine Pflichtleistung der knappschaft-
lichen Versicherung. Ihre Einführung in das allgemeine System
der RVO scheint nicht mehr lange auf sich warten zu lassen. In
Österreich legt das Angestelltenversicherungsgesetz vom 29. De-
7ember 1926 sowie das erst später in-Kraft tretende Arbeiterversi-
Cher üngsgesetz den Krankenkassen die Verpflichtung auf, ärztliche
Hilfe auch den Familienangehörigen des Versicherten zu ge-
Währen.
Den Ländern, welche die. Familienhilfe zur Pflichtleistung
Semacht, haben, stehen die Staaten gegenüber, die sich damit begnü-
SCH, diese Leistung als satzungsgemässe zuzulassen. In Deutschland
—— äuf Grund der RVO —, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland,
Luxemburg und Österreich haben die Kassen einen sehr weitgehen.-
den Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, sie haben die
“Nentgeltliche Gewährung des ärztlichen Beistands und mitunter
ich die Arzneiversorgung auf die Familien der Versicherten
sgedehnt.
Auf diese Weise kommen zahlreichen Arbeiterfamilien — in
Deutschland allein mehr als 14 Millionen Familienangehörigen
von Versicherten — die Wohltaten der Krankenfürsorge zugute.
m Bulgarien und Lettland kann die Krankenversicherung
n enfalls Familienkrankenpflege gewähren. Eine besondere Lage
“Steht in Grossbritannien. Die ärztliche Versorgung von Per:
KRANKENVERSIOHERUNG