Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 369 
Die‘ Einführung der Familienhilfe hat in den Nachkriegsjahren 
Srosse Fortschritte gemacht. In den kriegführenden Staaten 
hatte die gesamte Bevölkerung, insbesondere aber die Jugend 
unter zahlreichen. Entbehrungen zu leiden, Mehr denn je war 
die Gewährung ärztlichen Beistands an weite Schichten der Be- 
Völkerung geboten, Eine grosse Anzahl von Versicherungssystemen 
verhältnismässig neueren Ursprungs haben trotz finanzieller 
Schwierigkeiten die Familienkrankenpflege als Regelleistung vor- 
gesehen, In anderen Versicherungssystemen, sind die Kassen, die 
ihre Mittel zweckmässig verwalten, ermächtigt worden, die 
Vamilienkrankenpflege als satzungsgemässe Leistung einzuführen, 
Die Familienhilfe ist Pflichtleistung in Norwegen, Polen, Ru- 
Mänien, im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, in 
der Tschechoslowakei und in Ungarn. In diesen Ländern bildet 
Sie einen wesentlichen Bestandteil des Leistungssystems und ver- 
Schafft dem grössten Teil der werktätigen Bevölkerung ärztlichen 
Beistand. In anderen Staaten, in Lettland und Portugal, ist 
die F, amilienkrankenpflege als Regelleistung in den Gesetzen über 
die allgemeine Krankenversicherung vorgesehen. In Deutschland 
St zur Zeit die Familienhilfe eine Pflichtleistung der knappschaft- 
lichen Versicherung. Ihre Einführung in das allgemeine System 
der RVO scheint nicht mehr lange auf sich warten zu lassen. In 
Österreich legt das Angestelltenversicherungsgesetz vom 29. De- 
7ember 1926 sowie das erst später in-Kraft tretende Arbeiterversi- 
Cher üngsgesetz den Krankenkassen die Verpflichtung auf, ärztliche 
Hilfe auch den Familienangehörigen des Versicherten zu ge- 
Währen. 
Den Ländern, welche die. Familienhilfe zur Pflichtleistung 
Semacht, haben, stehen die Staaten gegenüber, die sich damit begnü- 
SCH, diese Leistung als satzungsgemässe zuzulassen. In Deutschland 
—— äuf Grund der RVO —, Frankreich (Elsass-Lothringen), Lettland, 
Luxemburg und Österreich haben die Kassen einen sehr weitgehen.- 
den Gebrauch von dieser Ermächtigung gemacht, sie haben die 
“Nentgeltliche Gewährung des ärztlichen Beistands und mitunter 
ich die Arzneiversorgung auf die Familien der Versicherten 
sgedehnt. 
Auf diese Weise kommen zahlreichen Arbeiterfamilien — in 
Deutschland allein mehr als 14 Millionen Familienangehörigen 
von Versicherten — die Wohltaten der Krankenfürsorge zugute. 
m Bulgarien und Lettland kann die Krankenversicherung 
n enfalls Familienkrankenpflege gewähren. Eine besondere Lage 
“Steht in Grossbritannien. Die ärztliche Versorgung von Per: 
KRANKENVERSIOHERUNG
	        
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