ZWEITER TEIL
sonen, deren Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst des Versicherten
bestritten. wird, kann von den anerkannten Kassen als Mehr-
leistung vorgesehen, werden. Zur Zeit steht aber diese Ermächti-
gung nur auf dem Papier. Keine Kasse hat bis jetzt die Familien-
hilfe eingeführt. Diese Zurückhaltung entspringt sicherlich nicht
der allgemeinen Überzeugung, dass den Bedürfnissen nach ärzt-
licher Versorgung der Arbeiterfamilien bereits Rechnung getragen
wurde, oder dass es unnötig wäre, so zu verfahren, sie scheint
vielmehr auf Schwierigkeiten zurückzuführen zu sein, die sich
aus der Einführung der Familienkrankenpflege für die aner-
kannten Kassen ergeben, würden, weil sie nicht auf örtlicher Grund-
iage beruhen und selbst für die Krankenpflege der Versicherten
nicht zu sorgen haben.
DER KREIS DER GESCHÜTZTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN
Wo die Familienkrankenpflege als Pflichtleistung eingeführt
wurde, kommt sie den nächsten Angehörigen des Versicherten,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Unterhalt
von ihm ausschliesslich oder überwiegend bestritten wird, zugute.
Keinen Anspruch auf Familienhilfe haben Angehörige, welche auf
Grund eigener Versicherung ärztlichen Beistand beanspruchen
können. Innerhalb dieser Grenzen umfasst der Kreis der Bezugs-
berechtigten den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des
Versicherten (Norwegen, Portugal, Rumänien) oder auch andere
Angehörige, die seit einer gewissen, Zeit in häuslicher Gemeinschaft
mit ihm leben und von ihm unterhalten werden, insbesondere
die Eltern, die Grosseltern, die Enkelkinder sowie die Geschwister
des Versicherten (Österreich, Polen, Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei und Ungarn). Wo die
Versicherungsträger nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt
sind, Familienhilfe einzuführen, steht es ihnen frei, die Familien-
hilfe der gesamten Familie des Versicherten oder nur den nächsten
Angehörigen. zukommen zu lassen; in Staaten mit ausgebreiteter
Familienhilfe umfasst der Kreis der Bezugsberechtigten, von Aus-
nahmen abgesehen, alle Angehörigen des Versicherten, die mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm hauptsächlich
anterhalten werden.
UMFANG UND DAUER DER FAMILIENKRANKENPFLEGE
Können die Familienangehörigen des Versicherten im Bedarfs-
falle auf ärztliche Versorgung von gleichem Umfang und gleicher