Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

ZWEITER TEIL 
sonen, deren Unterhalt aus dem Arbeitsverdienst des Versicherten 
bestritten. wird, kann von den anerkannten Kassen als Mehr- 
leistung vorgesehen, werden. Zur Zeit steht aber diese Ermächti- 
gung nur auf dem Papier. Keine Kasse hat bis jetzt die Familien- 
hilfe eingeführt. Diese Zurückhaltung entspringt sicherlich nicht 
der allgemeinen Überzeugung, dass den Bedürfnissen nach ärzt- 
licher Versorgung der Arbeiterfamilien bereits Rechnung getragen 
wurde, oder dass es unnötig wäre, so zu verfahren, sie scheint 
vielmehr auf Schwierigkeiten zurückzuführen zu sein, die sich 
aus der Einführung der Familienkrankenpflege für die aner- 
kannten Kassen ergeben, würden, weil sie nicht auf örtlicher Grund- 
iage beruhen und selbst für die Krankenpflege der Versicherten 
nicht zu sorgen haben. 
DER KREIS DER GESCHÜTZTEN FAMILIENANGEHÖRIGEN 
Wo die Familienkrankenpflege als Pflichtleistung eingeführt 
wurde, kommt sie den nächsten Angehörigen des Versicherten, 
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Unterhalt 
von ihm ausschliesslich oder überwiegend bestritten wird, zugute. 
Keinen Anspruch auf Familienhilfe haben Angehörige, welche auf 
Grund eigener Versicherung ärztlichen Beistand beanspruchen 
können. Innerhalb dieser Grenzen umfasst der Kreis der Bezugs- 
berechtigten den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des 
Versicherten (Norwegen, Portugal, Rumänien) oder auch andere 
Angehörige, die seit einer gewissen, Zeit in häuslicher Gemeinschaft 
mit ihm leben und von ihm unterhalten werden, insbesondere 
die Eltern, die Grosseltern, die Enkelkinder sowie die Geschwister 
des Versicherten (Österreich, Polen, Königreich der Serben, 
Kroaten und Slowenen, Tschechoslowakei und Ungarn). Wo die 
Versicherungsträger nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt 
sind, Familienhilfe einzuführen, steht es ihnen frei, die Familien- 
hilfe der gesamten Familie des Versicherten oder nur den nächsten 
Angehörigen. zukommen zu lassen; in Staaten mit ausgebreiteter 
Familienhilfe umfasst der Kreis der Bezugsberechtigten, von Aus- 
nahmen abgesehen, alle Angehörigen des Versicherten, die mit ihm 
in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm hauptsächlich 
anterhalten werden. 
UMFANG UND DAUER DER FAMILIENKRANKENPFLEGE 
Können die Familienangehörigen des Versicherten im Bedarfs- 
falle auf ärztliche Versorgung von gleichem Umfang und gleicher
	        
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