Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
ZAHL DER FAMILIENANGEHÖRIGEN, 
DIE AM 1, JANUAR 1925 FAMILIENHILFE BEANSPRUCHEN KONNTEN 
Bezirk 
Zentrum . . 
Osten. . .. 
Westen . . 
Süden . .. 
Oberschlesien 
Insgesamt . 
Zahl 
der 
Kassen 
BR 
51 
66 
a 
"87 
Zahl der 
Versicherungs- 
pflichtigen 
292,265 
21.943 
455.005 
344.059 
33.255 
1.146.527 
Zahl der 
Familien- 
angehöri- 
gen auf 
einen Ver- 
icherungs- 
nflichtigen 
Zahl der 
Familienange- 
hörigen 
350.718 
21.284 
591.506 
402.549 
35.915 
1,2 
0,97 
1,3 
1,2 
1.1 
1.401.972 | 1,2 
Die amtliche Statistik für 1924 gibt Auskunft über die Häufigkeit der 
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch Versicherte und Familienange- 
hörige. 
AERZTLICHE HILFE 
AN VERSICHERTE UND AN FAMILIENANGEHÖRIGE IM JAHR 1924 
Bezirk 
Zahl 
der . | 
Kassen 
Zentrum . 
IDsten . 
Westen . 
Süden . . 
Jber- 
schlesien ' 
Insgesamt | 137 
3Zehandlung im 
Ambulatorium 
oder in der 
Sprechstunde 
des Arztes 
Behandlung in 
der Wohnung 
des Kranken 
Behandlung 
durch 
Fachärzte 
al 
Ay2 
a} 
z\ 
al 
h3Y 
383,5 
04,4 
224,9 
296,7 
390,0 
00,7 
05,0 
102,7 
12,4 
25,6 
26,6 
23.9 
30,2 
36,0 
22,7 
23,2 
2,9 
2,6 
21,2 
17,7 | 
7,2 
4,2 
5,0 
64 
301,8 
372.8 
58,2 | 5,0 
17891 295" 2941 176| 60 
Kranken- 
nauspflege 
„ 
'% 
3,9 
7,4 
4,8 | 
3.9 
2,2 
6,9 
1,5 
1,2 
11 
17 
6,5 
44 
‘| Zahl der behandelten Fälle auf je 100 Versicherte. 
* Zahl der behandelten Fälle anf je 100 Familienangehörige, 
PORTUGAL 
Gesefzgebung 
DeKRetT Ne. 5636 vom 10. MAI 1919 
Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Die Versicherungsvereine auf 
Gegenseitigkeit haben den Frauen und den unter 16 Jahre alten Kinder? 
der Versicherten ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arzneien zu gewähren: 
Diese Leistungen stehen auch anderen Familienangehörigen zu, für dere? 
Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, vorausgesetzt, dass sie erwerbs“ 
ınfähig sind. Da die Versicherten selber Anspruch auf ärztliche Hilfe ers 
3 Monate nach Entrichtung des ersten Beitrages erwerben, dürfte die gleich® 
Wartezeit auch für die Familienhilfe gelten (Art. 28a).
	        
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