Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

378

ZWEITER TEIL

ZAHL DER FAMILIENANGEHÖRIGEN,
DIE AM 1, JANUAR 1925 FAMILIENHILFE BEANSPRUCHEN KONNTEN

Bezirk

Zentrum . .
Osten. . ..
Westen . .
Süden . ..
Oberschlesien

Insgesamt .

Zahl
der
Kassen

BR
51
66
a

"87

Zahl der
Versicherungspflichtigen


292,265
21.943
455.005
344.059
33.255

1.146.527

Zahl der
Familienangehöri-

 auf
einen Vericherungs-



Zahl der
Familienangehörigen


350.718
21.284
591.506
402.549
35.915

1,2
0,97
1,3
1,2
1.1

1.401.972 | 1,2

Die amtliche Statistik für 1924 gibt Auskunft über die Häufigkeit der
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe durch Versicherte und Familienangehörige.


AERZTLICHE HILFE
AN VERSICHERTE UND AN FAMILIENANGEHÖRIGE IM JAHR 1924

Bezirk

Zahl
der . |
Kassen

Zentrum .
IDsten .
Westen .
Süden . .
Jberschlesien
 '
Insgesamt | 137

3Zehandlung im
Ambulatorium
oder in der
Sprechstunde
des Arztes

Behandlung in
der Wohnung
des Kranken

Behandlung
durch
Fachärzte

al

Ay2

a}

z\

al

h3Y

383,5
04,4
224,9
296,7

390,0
00,7
05,0
102,7

12,4
25,6
26,6
23.9

30,2
36,0
22,7
23,2

2,9
2,6
21,2
17,7 |

7,2
4,2
5,0
64

301,8
372.8

58,2 | 5,0
17891 295" 2941 176| 60

Krankennauspflege


„

'%

3,9
7,4
4,8 |
3.9

2,2
6,9
1,5
1,2
11
17

6,5
44

‘| Zahl der behandelten Fälle auf je 100 Versicherte.
* Zahl der behandelten Fälle anf je 100 Familienangehörige,

PORTUGAL
Gesefzgebung
DeKRetT Ne. 5636 vom 10. MAI 1919

Die Familienhilfe ist eine Pflichtleistung. Die Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit haben den Frauen und den unter 16 Jahre alten Kinder?
der Versicherten ärztliche Hilfe und Versorgung mit Arzneien zu gewähren:
Diese Leistungen stehen auch anderen Familienangehörigen zu, für dere?
Unterhalt der Versicherte aufzukommen hat, vorausgesetzt, dass sie erwerbs“
ınfähig sind. Da die Versicherten selber Anspruch auf ärztliche Hilfe ers
3 Monate nach Entrichtung des ersten Beitrages erwerben, dürfte die gleich®
Wartezeit auch für die Familienhilfe gelten (Art. 28a).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.