Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

LEISTUNGEN 387
im Bedarfsfalle ärztliche Behandlung, ferner Arznei und kleinere
Heilmittel. Abgesehen von Unterschieden in Einzelheiten gilt
diese Regelung in Bulgarien, Chile, Deutschland, Estland, Lettland,
Litauen, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, im Königreich
der Serben, Kroaten und Slowenen, in der Schweiz, der Tschechoslowakei
 und in Ungarn. In Norwegen werden den Wöchne-Tinnen
 die Kosten der Hebammenhilfe von. den Kassen nach einem
bestimmten Tarif erstattet. In Grossbritannien und im Irischen
Freistaat können die anerkannten Kassen den Wöchnerinnen einen
Arzt oder eine Hebamme zur Verfügung stellen oder sie in eine
Entbindungsanstalt aufnehmen, sie sind indes von jeder Verpflichbung,
 befreit, wenn sie die im Gesetz als Wochengeld vorgesehene
°Nmalige Barleistung gewähren. Eine Geldleistung zur Deckung der
Hebammen- oder Arztkosten ist auch in Frankreich (Elsass-Lothringen)
 und Japan vorgesehen.
, In den meisten Staaten kann die Kasse der Wöchnerin mit
ihrer Zustimmung Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim
 oder Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren.
In diesem Fall werden die Geldleistungen allgemein bis zur Hälfte
%ekürzt..

SCHWANGERENGELD

Während der Zeit der Arbeitseinstellung infolge Schwanger-Schaft
 kann die Versicherte Anspruch auf Schwangerengeld erheben,
 Die Dauer des Bezugs dieser Leistung fällt mit der Dauer
der Arbeitseinstellung zusammen; sie beträgt 2 Monate im König-"eich
 der Serben, Kroaten und Slowenen, 8 Wochen in Russland,
 6 Wochen in Bulgarien, Deutschland, Österreich und in
der Tschechoslowakei, 2 Wochen in Chile, Estland, Frankreich
(Eisass-Lothringen), Litauen, Luxemburg, Norwegen und Polen,
4 Wochen in Japan, Lettland und Ungarn. Der Betrag des Schwan-SSrengeldes
 schwankt zwischen 50 und 100 v. H. des Grundlohns,
 er beträgt mindestens die Hälfte des Grundlohns in Chile,
Deutschland, Frankreich (Elsass-Lothringen) und Luxemburg,
60 y, H, in Japan und Polen, zwei Drittel in Österreich, Litauen
Und der Tschechoslowakei, drei Viertel im Königreich der Serben,
Kroaten und Slowenen; das Schwangerengeld kann den vollen
Betrag des Arbeitsverdienstes in Estland, Russland und Ungarn
reichen, In Lettland ist das Schwangerengeld ebenso hoch wie
der Lohn und niemals niedriger als der Durchschnittslohn eines
Mgelernten Arbeiters.
            
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