134 ZWEITER TEIL
Privathandel zu befreien und erhebliche Ersparnisse zu erzielen.
Diese allgemeinen Bemerkungen sollen durch einige Hinweise
auf das Streben der Krankenkassen nach Eigenversorgung ergänzt
werden.
{fn Deutschland können die Kassenverbände Heilanstalten und Genesungsheime
anlegen und betreiben. Nach den Bestimmungen des Reichszusschusses
für Ärzte und Krankenkassen vom 14. November 1925 sind
Jie Kassen berechtigt, zur Ergänzung und Förderung der kassenärztlichen
Behandlung wie auch zur Ausgestaltung der gesundheitlichen Fürsorge
liagnostische Institute, Beratungsstellen, Behandlungsanstalten für physıkalische
oder medico-mechanische Heilmethoden zu errichten.
Eine amtliche Aufstellung über die Zahl der Eigenbetriebe der Krankenkassen
besteht nicht. Wir wollen daher beispielsweise die Eigenbetriebe
der dem Hauptverband deutscher Krankenkassen angeschlossenen Kassen
nach dem Stand vom Jahre 1925 aufführen: eigene Lungenheilstätten
besassen 3 Kassen mit rund 700.000 Mitgliedern; 79 Kassen mit etw&
3 1/, Millionen Mitgliedern hatten. eigene Genesungsheime mit 5991 Betten;
eigene Zahnkliniken besassen allein oder gemeinsam 73 Kassen mit mehr
als 2 Millionen Mitgliedern; eine eigene Badeanstalt hatten 38 Kassen;
über Röntgen- und Lichtbehandlungsstellen verfügten 38 Kassen. Die
Berliner Krankenkassen verfügen über 40 Ambulatorien, in denen mehrer®
hundert Ärzte beschäftigt sind. Jedes Ambulatorium ist für die ärztliche
Versorgung der in seinem Sprengel wohnhaften Familienangehörigen
verantwortlich. Es hat auch die innerhalb seines Bezirkes erforderlichen
Hausbesuche zu erledigen. Die Ärzte werden durch ein ausgebildetes
Hilfspersonal unterstützt und verfügen über moderne Instrumentarien.
Das österreichische Arbeiterversicherungsgesetz ermächtigt die Verbände
der Krankenkassen, gemeinsame Heil- (Rekonvaleszenten-) Anstalten und
Apotheken anzulegen und zu betreiben ; ferner können die Verbände die
Beschaffung von Heilmitteln und Heilbehelfen vornehmen (8 175, Abs. 2)
Die Krankenkassen der Arbeiter und Privatangestellten verfügen gegenwärtig
über ungefähr 1800 Plätze in Heilstätten, Erholungsheimen und
Kurhäusern. Die Krankenkasse der österreichischen Bundesbahn verfügt
über eine. Lungenheilstätte von über 200 Plätzen und über Erholungsheim®
und Kurhäuser mit nahezu 300 Betten. Die Krankenkassen lassen sich
die Bekämpfung der Kindertuberkulose und die Förderung der Kleinkinderınd
Lehrlingsfürsorge besonders angelegen sein.
In Polen ermächtigt Art. 44 des Gesetzes die Krankenkassen, Ambula-‚orien,
Apotheken, Heilanstalten, Sanatorien, Genesungsheime, Beratungs"
stellen, Kuranstalten usw. anzulegen. Es obliegt insbesondere den Krankenkassenverbänden,
für die Anlage und den Betrieb von Heilanstalten
und Apotheken Sorge zu tragen und alle auf die Hebung der Volksgesundheit
abzielenden Massnahmen zu unterstützen oder selbst zu ergreifen
(Art. 93, Abs. 3). Obzwar diese Bestimmungen erst im Laufe des Jahreß
1920 in Kraft getreten sind, verfügen die Krankenkassen bereits über
ine umfassende sanitäre Ausrüstung. Ende 1924 besassen die Krankenkassen
312 Ambulatorien (hiervon 222 in Kongresspolen), 116 (74) ApOöheken
; 55 (12) Heilanstalten ; 1 (1) Gebäranstalt ; 7 (5) Sanatorien ;
18 (3) Erholungsheime; 39 (6) Röntgenstationen ; 66 (20) Quarzlampen ;
23 (9) Laboratorien usw.
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verfügt die Zentralversicherungsanstalt
über 5 Heilanstalten und Sanatorien mit 550 Betten;
davon 3 Heilanstalten mit 450 Betten für Tuberkulöse.
In der Tschechoslowakei hat jede Krankenversicherungsanstalt einem
Verband anzugehören. Zu den Aufgaben der Verbände gehört insbesonders
die Anlage und der Betrieb gemeinsamer Heilanstalten (Art. 93). „Die
Zentralsozialversicherungsanstalt kann nach Art. 184 des Gesetzes einen
Teil ihres freien Vermögens dazu verwenden, um allgemeine und besonder®
Masenahmen durchzuführen und zu unterstützen, die auf die Abwendung