Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

156 b + DRITTER TEIL
führung der Versicherung einzelnen und der Gesamtheit bringen
muss, bleibt die Verteilung der Lasten eine untergeordnete Frage,
teils, weil die Lasten in ihrer Gesamtheit nicht übermässig gross
sind, teils, weil es dabei keine Vergeudung, keine Verschwendung
gibt und teils, weil der Zahlungsfähigkeit der betroffenen. Personen
Rechnung getragen wird. Hierzu ist anzufügen, dass in Zeiten
wirtschaftlicher Blüte die Lasten kaum gefühlt werden, während
in. Zeiten des Niedergangs jeder stets glauben wird, mehr beizutragen.
 als gerecht ist,
Das Gesetz kann nur die erste Verteilung der Lasten regeln.
Ihr endgültiger Umfang, der allein den tatsächlichen, von jedem
getragenen Anteil bestimmt, hängt von einer grossen Zahl von
wirtschaftlichen. und sozialen Faktoren ab, die unbeständig und
verwickelt sind. Wir führen nur aus, dass sie im allgemeinen. das
Bestreben haben, auf die Verbraucher einen Teil der Versicherungskosten
 abzuwälzen, der im grossen und ganzen zu dem Teil des
Lohns im Verhältnis steht, der im Endprodukt enthalten ist.

$ 4. — Die Einnahmequellen in der Gesetzgebung der Staaten

Unter den Gesetzen, die wir in. diesem Bericht betrachtet haben,
findet man nur eines, in dem die Versicherung lediglich durch
die Beiträge der Versicherten bestritten wird. Es gibt keines, in
dem der Staat allein oder ausschliesslich der Arbeitgeber und
der Staat herangezogen ist. Endlich gibt es ein Gesetz, in dem die
Einnahmen von den Versicherten und einer Gruppe von, Personen
herrühren, die einen viel grösseren. Kreis umfasst als: die Gruppe
der Arbeitgeber.
Hiernach kann man die Gesetzgebungen nach den Einnahmequellen
 in sechs Gruppen teilen :
1. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Versicherten
. (1 Gesetz).
2. Gruppe : Versicherung lediglich zu Lasten der Arbeitgeber
(1 Gesetz).
3. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und des Staates
(4 Gesetze).
4. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und der Arbeitgeber
(11 Gesetze).
5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten, der Arbeitgeber und
des Staates (14 Gesetze). .
5. Gruppe : Beteiligung der Versicherten und einer Gruppe;
die nicht nur Arbeitgeber umfasst (1 Gesetz).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.