Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL

steht es frei, unter bestimmten Voraussetzungen und für ihr
gesamtes ständiges Personal sich dieser Sonderversicherung anzuschliessen
 ; in diesem Fall wird das Personal von der allgemeinen
Pflichtversicherung befreit.
In Ungarn ist die Lage ähnlich. Die Staatsbeamten sind von
der allgemeinen Versicherung ausgeschlossen, sie haben jedoch
eine Sonderkasse für ärztliche Hilfeleistungen, welche auch ihre
Familienangehörigen. versorgt.
In Polen unterscheidet das Gesetz zwischen den Angestellten der
Staatsbetriebe, der Eisenbahnen sowie der Organe der Selbstverwaltung
 — die der Pflichtversicherung unterworfen bleiben —
und den Staatsbeamten, die nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages
 sondern einer förmlichen Ernennung berufen und
von der Pflichtversicherung befreit sind. Die auf diese Weise
befreiten Beamten haben nach dem Gesetz vom 9. Oktober 1923
Anspruch auf freie ärztliche Hilfe. Ihre Familienangehörigen
geniessen, die gleichen. Vorteile.
Im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen ist die Lage
fast dieselbe wie in Polen. Die in Büros, Anstalten oder Betrieben
des Staates, der Provinzen, der Komitate, Marktflecken, politischen
Gemeinden, Genossenschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften, beschäftigten Personen sind, soweit sie im Krankheitsfalle
 ihre Gehaltsbezüge während mindestens 26 Wochen
weitererhalten, von der allgemeinen Pflichtversicherung ‘befreit.
Ihnen und ihren Familien ist auf Staatskosten ärztlicher Beistand,
Arznei und die im allgemeinen Versicherungsgesetz vorgesehene
Beihilfe im Falle des Todes oder der Niederkunft zu gewähren.
Personen, die zwar im Dienst des Staates oder einer öffentlichrechtlichen
 Korporation stehen, aber auf Grund eines Arbeitsvertrags
 und nicht durch förmliche Ernennung zum Dienst verpflichtet
 worden sind, bleiben der allgemeinen Pflichtversicherung
anterworfen.
In Estland werden allen Beamten, Angestellten oder Arbeitern
der staatlichen Einrichtungen oder Unternehmungen Krankenbehandlung,
 Krankenunterstützung, Mutterschaftsunterstützung
und Sterbegeld kostenfrei gewährt.
In der Tschechoslowakei wurde durch Gesetz vom 15. Oktober
 1925 ein Heilbehandlungsfonds zugunsten der in öffentlichen
Diensten stehenden. Angestellten errichtet. Diesem sind ZWangsweise
 angeschlossen die Beamten und Angestellten des Staates,
der Staatsbetriebe, der öffentlichen, durch den Staat verwalteten
Fonds, die Lehrer und Lehrerinnen, die Angestellten der Pro-
            
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