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DRITTER TEIL
fälle Rechnung zu tragen, die sich möglicherweise bei der Einführung
des Gesetzes ergeben könnten. Dieser Zuschlag wurde auf 12,745 v. H.
berechnet, wodurch der Prämientarif auf die durch das Gesetz von
1911 festgesetzte Höhe gebracht wurde.
Die Tafel der Erkrankungshäufigkeit von 1912—1913 wurde im Jahre
1926 in folgender Richtung abgeändert: man hat auf den obigen Zuschlag
von 12,745 v. H. verzichtet, weil er sich nach den Erfahrungen der Jahre
1921—1923 als überflüssig herausgestellt hat. Andererseits hat man eine
besondere Tabelle für die Erkrankungshäufigkeit der Frauen aufgestellt,
indem man zwischen den verheirateten und unverheirateten Frauen unter-
schied. Diese Tabelle wurde auf Grund einer Beobachtung von rd. 400.000
im Jahre 1923 versicherten Frauen errechnet.
Für die Durchführung des Gesetzes wurde auf Grund des Berichtes
vom Jahre 1912-—1913 eine erste Sterbetafel errechnet, um der schon. damals
festgestellten erheblichen Abnahme der Sterblichkeitsziffer der Bevölkerung
Rechnung zu tragen. Diese Tabelle beruhte auf den in England und Wales
in den Jahren 1908—1910 registrierten Sterbefällen und einer Kombination
der Volkszählung von 1901 mit der geschätzten Bevölkerungszahl vom
31. März 1911.
Diese Tafel hat sich jedoch bald gleichfalls als zu hoch herausgestellt.
Seit 1926 benutzt man daher Tafeln, die nach den Ergebnissen der Volks-
zählung von 1921 und den Sterbefällen der Jahre 1920—-1921 errechnet
worden sind.
Der Zinsfuss war ursprünglich auf 3 v. H. festgesetzt worden. Im Jahre
1926 wurde er auf 4 v. H. erhöht; nur für die Berechnung der „Reserve
values‘ (siehe unten) gilt noch der Zinssatz von 3 v. H.
Die Risikodeckung bezieht sich nicht nur auf die Fälle der Krankheit
und Invalidität, sondern namentlich auch auf die Wochenhilfe. Auch hängen
die Leistungen zum Teil vom Zivilstand der Versicherten ab. Eine Schät-
zung der finanziellen Belastung der Versicherung erfordert daher noch
andere bevölkerungsstatistische Grössen als oben angegeben (Heirats-
und Geburtenziffer). Auf diese Fragen kann jedoch hier nicht einge-
gangen werden, ebenso nicht auf die verschiedenen Spezialfälle, in denen
sich die für die Berechnung der Versicherungskosten allgemein geltenden
Regeln ändern können.
Der festgesetzte Tarif ist mehrmals seit Inkrafttreten der Versicherung
abgeändert worden, teils weil die gesetzlichen Bestimmungen geändert
wurden, teils infolge der geänderten Voraussetzungen, auf denen die
Versicherung aufgebaut war.
Tarifider Gesamt-Wochenbeiträge
1911 1920 19261
Männer . .... +. 7d. 10d. 9d.
Frauen . . .. 6d. 9d, 8 %d.
Die obigen Gesamtbeiträge umfassen den wöchentlichen Beitragsteil
des Versicherten und des Arbeitgebers. Diese Beiträge übersteigen den Netto-
beitrag, der erforderlich wäre, um die Verpflichtungen des Versicherungs-
trägers gegenüber im Alter von 16 Jahren eintretenden Versicherten unter
Hinzuziehung des Staatszuschusses zu decken. Im Jahre 1920 belief sich
der für diese Versichertengruppe zur Deckung der erwähnten Verpflichtun-
gen erforderliche Beitragsteil, abzüglich der durch Staatszuschüsse ge-
deckten Leistungen, auf 7 7/,A. für Männer und 7 1/,d. für Frauen, im Jahre
1926 auf 7 °%/,,d. für Männer und 7 7/,,d. für Frauen. Der verbleibende
Beitragsteil wird zum Teil zur Abschreibung und Verzinsung der ‚Reserve
Values‘, zum Teil zur Speisung von zwei Fonds, nämlich des „Contingenecies
Fund‘ und des „Central Fund“ verwendet. Die im Jahre 1926 eingetretene
Erhöhung ist die Folge verschiedener Umstände. Bis zum 1. Januar 1928
besteht Beitragspflicht und Leistungsanspruch bis zum 70. Lebensjahr
der Versicherten, wogegen von diesem Tage ab Altersrenten vom erreichten
1 In Kraft getreten am 4. Januar 1926.