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DRITTER TEIL
Besondere Fonds des „National Health Insurance Fund‘
Die Einnahmen aus den Beiträgen werden dem „National Health In-
surance Fund“ überwiesen und zunächst auf das Markenerlöskonto (Stamp
Sold Account) gebracht; bekanntlich werden die Beiträge durch Einkleben
von Marken in die Versicherungskarte entrichtet. Sobald die ausgefüllte
Versicherungskarte von der Versicherungsgesellschaft dem Zentraldienst
vorgewiesen wurde, erfolgt die Gutschrift vom Markenerlöskonto auf das
Konto jeder Gesellschaft.
Normalerweise müssten sämtliche verkauften Marken früher oder später
zur Zahlung der Beiträge verwandt werden. Es ergibt sich jedoch stets
ein leichter Überschuss an Marken, die in Verlust geraten, vernichtet
wurden oder aus irgendeinem anderen Grunde unbenutzt geblieben sind.
Dieser Überschuss wird dem „Central Fund“ zugeführt, teils aber auch
dazu verwandt, die Versicherungsgesellschaften für die Beitragsausfälle zu
entschädigen, die sich daraus ergeben, dass sie bisweilen ihren Mitgliedern
bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit die Beiträge erlassen.
Die Staatszuschüsse werden dem „National Health Insurance Fund“
nach Massgabe der zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten
gemachten. Zuweisungen gutgeschrieben.
Die dem Versicherungsträger gutgeschriebenen. Beträge, die nicht un-
mittelbar für Leistungen und Verwaltungsausgaben verwendet werden,
sind entweder von der Zentralstelle oder vom Versicherungsträger anzu-
legen. In regelmässigen Zeitabschnitten wird das Guthaben des Versiche-
rungsträgers festgestellt. Die Hälfte der verfügbaren Bestände wird von der
Zentralstelle im Einvernehmen mit den Kommissaren für Staatsschulden
angelegt; diese Anlage wird auf das Habenkonto des Versicherungsträgers
und zwar auf das „National Health Insurance Investment Account‘“ gut-
geschrieben. Die andere Hälfte wird dem Versicherungsträger zu Anlage-
zwecken überlassen, soweit er auch diese Anlage nicht der Zentralstelle
überlässt.
Abgesehen von den besonderen Konten der einzelnen Versicherungsträger
besteht noch der „Central Fund‘, dessen Bestände im Falle der Unzuläng-
lichkeit des besonderen Reservefonds (Contingencies Fund) des Versicherungs-
trägers herangezogen werden soll. Indes tritt der Zentralfonds nur dann ein,
wenn der Abgang nachweislich auf besondere, von der Tätigkeit des Ver-
sicherungsträgers unabhängige Umstände zurückzuführen ist. Dieser Fonds
wurde aus Beiträgen und Staatszuschüssen gebildet. Da dieser Fonds sehr
selten herangezogen wurde und sein Bestand ausreichend erschien, wird
er seit 1921 nur mehr durch die Überschüsse des „Stamp Sold Account“
gespeist. In den Jahren 1922—1926 wurde ein Teil der Sachleistungen aus
diesem Fonds bestritten.
Schliesslich treten noch für die „Reserve Values“ und die „Transfer
Values‘“ zwei besondere zentrale Fonds ein. Dies sind der „Reserve Values
Apportionment Account“ und der „Reserve Suspense Fund“. Die Aufgabe
dieser Fonds kann erst bei Beschreibung der laufenden Konten der
Versicherungsgeseilschaften genau beschrieben werden, Immerhin ist zu
bemerken, dass auch der „Reserve Suspense Fund“ gleichfalls für einen
anderen als den ursprünglich im Gesetz vorgesehenen Zweck verwandt
werden kann. Nach dem Gesetz von 1926 kann das Defizit einer Gesellschaft,
wenn seine Ursachen in der erhöhten Belastung zu suchen sind, die der
Gesellschaft durch das neue Gesetz auferlegt worden ist, teils aus dem
„Reserve Suspense Fund“ und bei dessen Unzulänglichkeit aus dem
Zentralfonds gedeckt werden 1.
ı Aus den schon genannten Gründen wird auf den „Navy, Army und Air
Force Insurance Fund“ nicht näher eingegangen. Der „Deposit Contributor
Fund“ wird auf weiter unten behandelt,