Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DAS ANWENDUNGSGEBIET 53 
Unter den Gesetzen, die besondere Vorschriften über die neben- 
berufliche Beschäftigung enthalten, haben die deutschen, bri- 
sischen, (Grossbritannien und Nordirland), französischen (elsass- 
\othringischen), irischen, österreichischen und tschechoslowaki- 
schen Gesetze das gleiche Merkmal für die Entscheidung über 
die Begründung der Versicherungspflicht aufgestellt. Man geht 
davon aus, in welchem Masse eine Person aus ihrer gelegentlichen 
Beschäftigung die Mittel für ihren Unterhalt gewinnt. Eine Liste 
der als nebenberuflich anzusehenden Beschäftigungen ist nicht 
aufgestellt, jeder Fall muss besonders betrachtet werden. Das 
österreichische und das tschechoslowakische Gesetz schreiben 
lediglich vor, dass nebenberuflich tätige Personen versicherungs- 
frei sind. Die deutsche RVO und die in Eisass-Lothringen gel- 
tende Gesetzgebung nehmen von der Versicherung die Personen 
aus, welche sonst Lohnarbeit (berufsmässige Arbeit) nicht ver- 
richten, nur zeitweise nebenberufliche Arbeiten ausführen und 
einen Entgelt beziehen, der von keiner wesentlichen Bedeutung 
für ihren Unterhalt ist. 
Das britische und das irische Gesetz gehen von einem andern 
Gedanken aus. Hier wird der nebenberufliche Charakter einer 
Beschäftigung nur durch die Art der Beschäftigung bestimmt, 
nicht aber durch die Bedeutung, die der Arbeitsentgelt in jedem 
sinzelnen. Falle für den Arbeiter hat. Die Versicherungspflicht 
kann durch eine Beschäftigung nicht begründet werden, welche 
durch Verordnung als in der Regel nebenberuflich und für die 
Gewinnung des tatsächlichen Lebensunterhalts nicht ausreichend 
bezeichnet wird. Gemäss den erlassenen Verordnungen werden 
folgende Beschäftigungen als nebenberuflich angesehen: Beschäf- 
gung als Organist, als Feuerwehrmann, als Sekretär eines Klubs, 
als Zeitungsausträger, als Postagent, der nur einen Teil des Tages 
beschäftigt ist, usw. Das Kennzeichen dieser Beschäftigungen 
besteht darin, dass ihre Ausübung weniger als einen nor- 
malen Arbeitstag erfordert. Demgemäss wird unterstellt, diese 
Personen, übten in der Hauptsache eine andere Beschäftigung aus. 
Diese Unterstellung gilt unbedingt, gleichgültig, ob der Arbeiter 
vsatsächlich eine Hauptbeschäftigung hat oder nicht. Das britische 
Gesetz rechnet zu den nebenberuflichen Beschäftigungen bestimmte 
\andwirtschaftliche Saisonarbeiten, jedoch greift hier die Befreiung 
von der Versicherung nur insoweit Platz, als der Beteiligte im 
Augenblick des Beginns der Saisonarbeit nicht versichert war. 
Versicherungsfreiheit ist also nur für solche Personen gegeben, die 
für gewöhnlich die Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.