DAS ANWENDUNGSGEBIET 53
Unter den Gesetzen, die besondere Vorschriften über die neben-
berufliche Beschäftigung enthalten, haben die deutschen, bri-
sischen, (Grossbritannien und Nordirland), französischen (elsass-
\othringischen), irischen, österreichischen und tschechoslowaki-
schen Gesetze das gleiche Merkmal für die Entscheidung über
die Begründung der Versicherungspflicht aufgestellt. Man geht
davon aus, in welchem Masse eine Person aus ihrer gelegentlichen
Beschäftigung die Mittel für ihren Unterhalt gewinnt. Eine Liste
der als nebenberuflich anzusehenden Beschäftigungen ist nicht
aufgestellt, jeder Fall muss besonders betrachtet werden. Das
österreichische und das tschechoslowakische Gesetz schreiben
lediglich vor, dass nebenberuflich tätige Personen versicherungs-
frei sind. Die deutsche RVO und die in Eisass-Lothringen gel-
tende Gesetzgebung nehmen von der Versicherung die Personen
aus, welche sonst Lohnarbeit (berufsmässige Arbeit) nicht ver-
richten, nur zeitweise nebenberufliche Arbeiten ausführen und
einen Entgelt beziehen, der von keiner wesentlichen Bedeutung
für ihren Unterhalt ist.
Das britische und das irische Gesetz gehen von einem andern
Gedanken aus. Hier wird der nebenberufliche Charakter einer
Beschäftigung nur durch die Art der Beschäftigung bestimmt,
nicht aber durch die Bedeutung, die der Arbeitsentgelt in jedem
sinzelnen. Falle für den Arbeiter hat. Die Versicherungspflicht
kann durch eine Beschäftigung nicht begründet werden, welche
durch Verordnung als in der Regel nebenberuflich und für die
Gewinnung des tatsächlichen Lebensunterhalts nicht ausreichend
bezeichnet wird. Gemäss den erlassenen Verordnungen werden
folgende Beschäftigungen als nebenberuflich angesehen: Beschäf-
gung als Organist, als Feuerwehrmann, als Sekretär eines Klubs,
als Zeitungsausträger, als Postagent, der nur einen Teil des Tages
beschäftigt ist, usw. Das Kennzeichen dieser Beschäftigungen
besteht darin, dass ihre Ausübung weniger als einen nor-
malen Arbeitstag erfordert. Demgemäss wird unterstellt, diese
Personen, übten in der Hauptsache eine andere Beschäftigung aus.
Diese Unterstellung gilt unbedingt, gleichgültig, ob der Arbeiter
vsatsächlich eine Hauptbeschäftigung hat oder nicht. Das britische
Gesetz rechnet zu den nebenberuflichen Beschäftigungen bestimmte
\andwirtschaftliche Saisonarbeiten, jedoch greift hier die Befreiung
von der Versicherung nur insoweit Platz, als der Beteiligte im
Augenblick des Beginns der Saisonarbeit nicht versichert war.
Versicherungsfreiheit ist also nur für solche Personen gegeben, die
für gewöhnlich die Eigenschaft von Lohnarbeitern nicht besitzen.