Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

580 ; DRITTER TEIL 
dass er nur durch baren Kassenbestand oder Aussenstände, die 
auf Sicht im Nennbetrage flüssig gemacht werden können, 
gebildet wird, Da indessen die meisten der jederzeit verfügbaren 
Einlagen allerdings geringfügige Zinsen tragen, so stellen sie schon 
eine erste Form der Vermögensanlage dar. Die Versicherungs- 
kassen haben jedoch nicht immer und nicht für die. Gesamtheit 
ihrer Geldbestände die Befugnis, sich an private Banken zu wenden. 
Die Gesetzgebung legt ihnen in den: meisten Fällen die Verpflich- 
tung auf, öffentliche Sparkassen! oder staatliche Anstalten in 
Anspruch zu nehmen. 
Diese Regel entspringt zunächst einleuchtenden Erwägungen 
der Sicherheit, zumal manche Kassen sich versucht fühlen 
könnten, Kreditanstalten mit nur geringer Grundlage in Anspruch 
zu nehmen. Aber sie bietet auch den von den öffentlichen 
Gewalten sehr geschätzten Vorzug, in die Staatskassen, unmittel- 
bar oder mittelbar, eine sich ständig erneuernde Menge von 
Kapitalien anzusaugen. Es kommt daher auch vor, dass das 
Gesetz als Gegenleistung diese Einlagen durch einen besonderen 
Zinssatz begünstigt lässt. 
Für eine grosse Zahl von. Kassen der sozialen Krankenver- 
sicherung überschreitet der Bestand an Mitteln, die nicht endgültig 
in der Einrichtung, im Hausrat und in Vorräten für Amtsbedürf- 
nisse festgelegt sind, kaum die Summen, die zür Unterhaltung des 
Betriebsfonds notwendig sind. Im übrigen findet man denjenigen 
Teil dieses Fonds, der nicht durch baren Kassenbestand gebildet 
wird, ziemlich häufig mit dem Reservefonds vereinigt, den er dann 
fast ganz darstellt; infolgedessen sehen einige Gesetzgebungen 
keine anderen Formen der Anlage vor als die Einlagen bei öffent- 
lichen Kassen. | 
Wenn sich aber im Laufe des Rechnungsjahres regelmässig 
verfügbare‘ Mittel zeigen, die der Betriebsfonds nicht aufzehrt, 
oder wenn sich beim Rechnungsabschluss ein verhältnismässig 
beträchtlicher freier Einnahmeüberschuss ergibt, so wird man 
dazu geführt, von dem Grundsatz der Flüssigkeit der Mittel 
abzusehen und diese in Anlagen mehr oder weniger dauernder Art 
unterzubringen, mit denen gewisse Aussichten auf Wertsteigerung; 
aber auch gewisse Gefahren der Wertminderung verbunden sind: 
ı Einlagen auf laufende Rechnung und Sparkassenguthaben sind zwei Geschäfte 
durchaus verschiedener Art. Sie werden hier gleichwohl nebeneinandergestellt ; 
erstens, weil im allgemeinen. die Mittel im zweiten wie im ersten Fall auf Sicht oder 
doch auf sehr kurze Frist verfügbar bleiben ; zweitens, weil in dem einen und dem 
anderen Falle der Einleger sich ‚nicht darin einmischt, in welcher Weise die 
Mittel verwendet werden, um einen Ertrag zu erzielen.
	        
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