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dass er nur durch baren Kassenbestand oder Aussenstände, die
auf Sicht im Nennbetrage flüssig gemacht werden können,
gebildet wird, Da indessen die meisten der jederzeit verfügbaren
Einlagen allerdings geringfügige Zinsen tragen, so stellen sie schon
eine erste Form der Vermögensanlage dar. Die Versicherungs-
kassen haben jedoch nicht immer und nicht für die. Gesamtheit
ihrer Geldbestände die Befugnis, sich an private Banken zu wenden.
Die Gesetzgebung legt ihnen in den: meisten Fällen die Verpflich-
tung auf, öffentliche Sparkassen! oder staatliche Anstalten in
Anspruch zu nehmen.
Diese Regel entspringt zunächst einleuchtenden Erwägungen
der Sicherheit, zumal manche Kassen sich versucht fühlen
könnten, Kreditanstalten mit nur geringer Grundlage in Anspruch
zu nehmen. Aber sie bietet auch den von den öffentlichen
Gewalten sehr geschätzten Vorzug, in die Staatskassen, unmittel-
bar oder mittelbar, eine sich ständig erneuernde Menge von
Kapitalien anzusaugen. Es kommt daher auch vor, dass das
Gesetz als Gegenleistung diese Einlagen durch einen besonderen
Zinssatz begünstigt lässt.
Für eine grosse Zahl von. Kassen der sozialen Krankenver-
sicherung überschreitet der Bestand an Mitteln, die nicht endgültig
in der Einrichtung, im Hausrat und in Vorräten für Amtsbedürf-
nisse festgelegt sind, kaum die Summen, die zür Unterhaltung des
Betriebsfonds notwendig sind. Im übrigen findet man denjenigen
Teil dieses Fonds, der nicht durch baren Kassenbestand gebildet
wird, ziemlich häufig mit dem Reservefonds vereinigt, den er dann
fast ganz darstellt; infolgedessen sehen einige Gesetzgebungen
keine anderen Formen der Anlage vor als die Einlagen bei öffent-
lichen Kassen. |
Wenn sich aber im Laufe des Rechnungsjahres regelmässig
verfügbare‘ Mittel zeigen, die der Betriebsfonds nicht aufzehrt,
oder wenn sich beim Rechnungsabschluss ein verhältnismässig
beträchtlicher freier Einnahmeüberschuss ergibt, so wird man
dazu geführt, von dem Grundsatz der Flüssigkeit der Mittel
abzusehen und diese in Anlagen mehr oder weniger dauernder Art
unterzubringen, mit denen gewisse Aussichten auf Wertsteigerung;
aber auch gewisse Gefahren der Wertminderung verbunden sind:
ı Einlagen auf laufende Rechnung und Sparkassenguthaben sind zwei Geschäfte
durchaus verschiedener Art. Sie werden hier gleichwohl nebeneinandergestellt ;
erstens, weil im allgemeinen. die Mittel im zweiten wie im ersten Fall auf Sicht oder
doch auf sehr kurze Frist verfügbar bleiben ; zweitens, weil in dem einen und dem
anderen Falle der Einleger sich ‚nicht darin einmischt, in welcher Weise die
Mittel verwendet werden, um einen Ertrag zu erzielen.