Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
Unständige Beschäftigung 
(Temporary Employment — Travaux temporaires) 
Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeitnehmerversicherung 
besteht in der Bezahlung eines Beitragsteiles durch den Arbeit- 
geber und in der Einbehaltung des den Versicherten treffenden 
Beitragsanteils durch einen entsprechenden Lohnabzug. Dieses 
Verfahren gestaltet sich schwierig, wenn der Arbeitnehmer häufig 
seine Arbeitgeber wechselt oder wenn er abwechselnd und in 
regelmässigen Zwischenräumen für mehrere Arbeitgeber arbeitet. 
Die Handarbeiter mehrerer Industriezweige werden für Rechnung 
ein und desselben Arbeitgebers mitunter nur kurzfristig in Anspruch 
genommen. Typisch hierfür sind. die Dockarbeiter, die jeden Tag 
in die Lage kommen können, sich einen neuen Arbeitgeber suchen 
zu müssen. Die zeitweilig beschäftigten Arbeiter haben sicherlich 
in gleichem, wenn nicht in höherem Masse als die regelmässig 
beschäftigten Personen den ‚Schutz der Versicherung nötig. Dem 
Versicherungsbedürfnis dieser Arbeiter suchen viele Staaten durch 
besondere Massnahmen gerecht zu werden. Anderwärts wiederum 
hielt man die Schwierigkeiten der Durchführung der Versicherung 
von unständigen Arbeitern für sehr gross und schloss demgemäss 
alle Personen von der Versicherung aus, deren Beschäftigung im 
Dienste desselben Arbeitgebers eine gewisse Mindestdauer nicht 
erreicht. 
Die Gesetze, welche die unständigen Arbeiter ohne Rücksicht 
auf die Dauer ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber der 
Versicherungspflicht unterstellen, enthalten besondere Vorschrif- 
ten über die mit der Einstellung von Arbeitern gegebene Pflicht 
zur Anzeigeerstattung bei den Versicherungsträgern und über die 
Entrichtung der Beiträge. Solche Vorschriften bestehen. in folgen. 
den Staaten: 
Bulgarien 
Deutschland 
Frankreich (Elsass-Lothringen) 
Lettland 
Österreich 
Polen 
Königreich der Serben, Kroaten 
— und Slowenen . 
Tschechoslowakei 
Ungarn 
Den den Sondervorschriften für unständige Arbeiter unterstell- 
ten Personenkreis umschreiben die deutschen, französischen 
(elsass-lothringischen), österreichischen und tschechoslowakischen 
Gesetze folgendermassen.: Als unständige Arbeiter gelten solche 
Personen, deren Arbeitsverhältnis im allgemeinen nicht länger als 
eine Woche dauert.
	        
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