34
ERSTER TEIL
Unständige Beschäftigung
(Temporary Employment — Travaux temporaires)
Ein wesentliches Kennzeichen der Arbeitnehmerversicherung
besteht in der Bezahlung eines Beitragsteiles durch den Arbeit-
geber und in der Einbehaltung des den Versicherten treffenden
Beitragsanteils durch einen entsprechenden Lohnabzug. Dieses
Verfahren gestaltet sich schwierig, wenn der Arbeitnehmer häufig
seine Arbeitgeber wechselt oder wenn er abwechselnd und in
regelmässigen Zwischenräumen für mehrere Arbeitgeber arbeitet.
Die Handarbeiter mehrerer Industriezweige werden für Rechnung
ein und desselben Arbeitgebers mitunter nur kurzfristig in Anspruch
genommen. Typisch hierfür sind. die Dockarbeiter, die jeden Tag
in die Lage kommen können, sich einen neuen Arbeitgeber suchen
zu müssen. Die zeitweilig beschäftigten Arbeiter haben sicherlich
in gleichem, wenn nicht in höherem Masse als die regelmässig
beschäftigten Personen den ‚Schutz der Versicherung nötig. Dem
Versicherungsbedürfnis dieser Arbeiter suchen viele Staaten durch
besondere Massnahmen gerecht zu werden. Anderwärts wiederum
hielt man die Schwierigkeiten der Durchführung der Versicherung
von unständigen Arbeitern für sehr gross und schloss demgemäss
alle Personen von der Versicherung aus, deren Beschäftigung im
Dienste desselben Arbeitgebers eine gewisse Mindestdauer nicht
erreicht.
Die Gesetze, welche die unständigen Arbeiter ohne Rücksicht
auf die Dauer ihrer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber der
Versicherungspflicht unterstellen, enthalten besondere Vorschrif-
ten über die mit der Einstellung von Arbeitern gegebene Pflicht
zur Anzeigeerstattung bei den Versicherungsträgern und über die
Entrichtung der Beiträge. Solche Vorschriften bestehen. in folgen.
den Staaten:
Bulgarien
Deutschland
Frankreich (Elsass-Lothringen)
Lettland
Österreich
Polen
Königreich der Serben, Kroaten
— und Slowenen .
Tschechoslowakei
Ungarn
Den den Sondervorschriften für unständige Arbeiter unterstell-
ten Personenkreis umschreiben die deutschen, französischen
(elsass-lothringischen), österreichischen und tschechoslowakischen
Gesetze folgendermassen.: Als unständige Arbeiter gelten solche
Personen, deren Arbeitsverhältnis im allgemeinen nicht länger als
eine Woche dauert.