EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 597
Gewerbe und Arbeit ernannte Kommission statt, die aus je einem Vertreter
des Ministers für Handel, Gewerbe und Arbeit, des Finanzministers, des
Rechnungshofes, der Nationalbank von Bulgarien und einem Vertreter
der Kammern für Handel und Arbeit gebildet wird. Diese Kommission
verfasst den Jahresbericht, der dem Minister für Handel, Gewerbe und
Arbeit zur Genehmigung vorgelegt wird.
in Deutschland sind die Kassen verpflichtet, dem Versicherungsamt
Rechnungsabschlüsse sowie Aufstellungen über ihre Mitglieder, die Höhe
der durch Krankheiten verursachten Kosten, die Leistungen, die eingegan-
genen Beiträge usw. zu liefern.
Dear Raichsarbeitsminister setzt die Art und Weise und die Form der
Nachweisungen fest.
In Estland ist die Kontrolle den Beamten der Arbeitsinspektion anver-
traut, die ermächtigt sind, die Revision der Mittel der Krankenkassen
vorzunehmen sowie auch die Geschäftsführung und die Rechnungslegung
der Direktion zu überwachen.
Die Behörde der Arbeiterversicherung und ebenso die Fabrikinspektion
sind ermächtigt, von der Direktion der Kasse in den von der genannten
Behörde bestimmten Fristen und Formen die Rechnungen der Kasse,
Berichte über die Mitglieder, über die Krankheits- und Todesfälle, über die
erhobenen. Beiträge und ergänzenden Einzahlungen, über die gewährte
ärztliche Behandlung und die baren Unterstützungen, die von der Kasse
bewilligt worden sind, beibringen zu lassen. Die Berichte über die von
den Beamten der Arbeitsinspektion ausgeführten Revisionen sind zur
Prüfung der Behörde für Arbeiterversicherung zu unterbreiten.
In Frankreich (Elsass-Lothringen) wird die Kontrolle durch die Auf-
sichtsbehörde ausgeübt, insbesondere das Versicherungsamt, das jeder-
zeit das Rechnungswesen der mit der Versicherung beauftragten Kasse
nachprüfen kann.
Art und Form des Rechnungswesens sind durch Verordnung des Bun-
desrats vom 9. Oktober 1913, abgeändert am 26. Mai 1916, vorgeschrieben.
Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluss sowie
Nachweisungen zu liefern über :
1. die Mitglieder ;
2. die Krankheits- und Sterbefälle ;
3. die eingegangenen Beiträge;
4, die gewährten Leistungen;
5. Art und Höhe des Entgelts für ärztliche Leistungen ;
6. die Zahl der für die Kasse tätigen Ärzte, Spezialärzte, Zahnärzte,
Zahntechniker, Apothekenbesitzer und -verwalter und andere Personen,
die Arzneimittel feilhalten.
Die angeführten Verordnungen haben die Muster und Fristen festgesetzt.
In Frankreich (Versicherung der Seeleute) kommt die Kontrolle der
Änanziellen Massnahmen der Fürsorgekasse in erster Instanz dem Oberen
Ausschuss für Invalide der Marine und an letzter Stelle den Ministern der
Marine und der Finanzen zu.
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„In Grossbritannien macht der finanzielle Aufbau der Versicherung es
überflüssig, unter diesem Gesichtspunkt eine eigentliche Überwachung der
Kassen auszuüben. Dafür aber erfordert der in Kraft befindliche Geschäfts-
plan des Kapitaldeckungsverfahrens, wie weiter unten noch gezeigt werden
soll, häufige versicherungstechnische Bewertungen.
Ebenso verhält es sich im Zrischen Freistaat und Nordirland.
In Japan muss jede Gesellschaft jährlich ihren Haushaltsplan der Geneh-
Mmigung des Ministeriume des Innern unterwerfen. Sie muss einen Jahresbe-