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DRITTER TEIL
abschluss und das Ergebnis der Prüfung dieses Abschlusses vorlegen, ferner
eine Übersicht über die Bewegung der Mitglieder, über Krankheiten und
Todesfälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die Beiträge und Ver-
sicherungsleistungen, über Betrag und Anlage des Reservefonds,
Die Zentralanstalt ist verpflichtet, nach den Berichten der Kranken-
versicherungsanstalten eine zusammenfassende Übersicht der Kranken-
versicherung herzustellen und dem Ministerium für soziale Fürsorge für
jedes Kalenderjahr zu unterbreiten. Das Ministerium seinerseits hat diese
Aufstellungen und Berichte der Nationalversammlung vorzulegen.
VERSICHERUNGSTECHNISCHE BEWERTUNGEN
Für die vorliegende Erörterung kommt es einzig auf den Gesichts-
punkt der finanziellen Standfestigkeit an. Bei dem Umlagever-
fahren ergibt sich die Finanzlage, sowohl der einzelnen Anstalten
als auch der Versicherung im ganzen, unmittelbar aus der Prüfung
der Jahresrechnungen. Theoretisch genügt jedes Rechnungsjahr
sich selbst, und es ist nur zu fragen, ob — ja oder nein — jede
Kasse im Rechnungsjahr auskommen konnte. Immerhin findet in
Wirklichkeit beim Abschluss jeder Jahresrechnung nicht, wie es bei
ainem reinen Umlageverfahren der Fall sein müsste, eine voll-
ständige Abwicklung der Geschäfte der Kasse statt, ohne Rücksicht
auf die Tätigkeit für das folgende Jahr. Die Kassen haben ein
Vermögen oder müssen es haben, und dieses spielt natürlich bei der
Beurteilung der finanziellen Standfestigkeit eine wesentliche Rolle.
In welchem Masse mussten die Kassen ihre Rücklagen in An-
spruch nehmen ? Hat sich ein verfügbarer Einnahmeüberschuss
ergeben? Welche Summen konnten für Gesundheitspflege und
soziale Vorbeugung verwendet werden ? Welche Vorhersagen
gestattet das letzte oder gestatten die verflossenen Rechnungsjahre
über die Lage der Versicherung im Laufe der nächsten Rechnungs-
jahre ? Alle diese Fragen sind von grundlegender Bedeutung. Aber
einerseits ändern sie nichts an der Meinung, die man sich über den
gegenwärtigen Stand der Kasse zu bilden hat ; und anderseits ist es
nicht nötig, technische Spezialverfahren in Bewegung zu setzen,
um sie zu lösen. Auch gibt es im allgemeinen in den auf die An-
wendung der Systeme des Umlageverfahrens bezüglichen Berichten
keine versicherungstechnische Bewertung im eigentlichen Sinne,
sondern jeder ist in der Lage, an Hand der bekanntgegebenen
Rechnungsabschlüsse die Finanzlage der Versicherung zu wür-
digen,
Ganz anders verhält es sich bei einem System der Kapitaldeckung.
Denn hier hängt das derzeitige finanzielle Gleichgewicht der
Versicherung davon ab, wie man die künftigen Belastungen und
Einnahmequellen bewertet. Indem man in dem einen oder dem