Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

500 
DRITTER TEIL 
abschluss und das Ergebnis der Prüfung dieses Abschlusses vorlegen, ferner 
eine Übersicht über die Bewegung der Mitglieder, über Krankheiten und 
Todesfälle, über die Zahl der Krankheitstage, über die Beiträge und Ver- 
sicherungsleistungen, über Betrag und Anlage des Reservefonds, 
Die Zentralanstalt ist verpflichtet, nach den Berichten der Kranken- 
versicherungsanstalten eine zusammenfassende Übersicht der Kranken- 
versicherung herzustellen und dem Ministerium für soziale Fürsorge für 
jedes Kalenderjahr zu unterbreiten. Das Ministerium seinerseits hat diese 
Aufstellungen und Berichte der Nationalversammlung vorzulegen. 
VERSICHERUNGSTECHNISCHE BEWERTUNGEN 
Für die vorliegende Erörterung kommt es einzig auf den Gesichts- 
punkt der finanziellen Standfestigkeit an. Bei dem Umlagever- 
fahren ergibt sich die Finanzlage, sowohl der einzelnen Anstalten 
als auch der Versicherung im ganzen, unmittelbar aus der Prüfung 
der Jahresrechnungen. Theoretisch genügt jedes Rechnungsjahr 
sich selbst, und es ist nur zu fragen, ob — ja oder nein — jede 
Kasse im Rechnungsjahr auskommen konnte. Immerhin findet in 
Wirklichkeit beim Abschluss jeder Jahresrechnung nicht, wie es bei 
ainem reinen Umlageverfahren der Fall sein müsste, eine voll- 
ständige Abwicklung der Geschäfte der Kasse statt, ohne Rücksicht 
auf die Tätigkeit für das folgende Jahr. Die Kassen haben ein 
Vermögen oder müssen es haben, und dieses spielt natürlich bei der 
Beurteilung der finanziellen Standfestigkeit eine wesentliche Rolle. 
In welchem Masse mussten die Kassen ihre Rücklagen in An- 
spruch nehmen ? Hat sich ein verfügbarer Einnahmeüberschuss 
ergeben? Welche Summen konnten für Gesundheitspflege und 
soziale Vorbeugung verwendet werden ? Welche Vorhersagen 
gestattet das letzte oder gestatten die verflossenen Rechnungsjahre 
über die Lage der Versicherung im Laufe der nächsten Rechnungs- 
jahre ? Alle diese Fragen sind von grundlegender Bedeutung. Aber 
einerseits ändern sie nichts an der Meinung, die man sich über den 
gegenwärtigen Stand der Kasse zu bilden hat ; und anderseits ist es 
nicht nötig, technische Spezialverfahren in Bewegung zu setzen, 
um sie zu lösen. Auch gibt es im allgemeinen in den auf die An- 
wendung der Systeme des Umlageverfahrens bezüglichen Berichten 
keine versicherungstechnische Bewertung im eigentlichen Sinne, 
sondern jeder ist in der Lage, an Hand der bekanntgegebenen 
Rechnungsabschlüsse die Finanzlage der Versicherung zu wür- 
digen, 
Ganz anders verhält es sich bei einem System der Kapitaldeckung. 
Denn hier hängt das derzeitige finanzielle Gleichgewicht der 
Versicherung davon ab, wie man die künftigen Belastungen und 
Einnahmequellen bewertet. Indem man in dem einen oder dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.