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ERSTER TEIL
kann für bestimmte Arbeitergruppen von dieser Regel abgewichen
werden. Hiervon ist tatsächlich für die Dockarbeiter Gebrauch
gemacht worden.
Personen, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind
Die meisten Versicherungsgesetze enthalten keine Vorschriften
über die Regelung der Lage derjenigen Personen, die während
gewisser Zeitstrecken gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern
beschäftigt werden, Lediglich das österreichische Gesetz schreibt
ausdrücklich vor, dass solche Personen zu versichern sind, Für
die Begründung der Versicherungspflicht ist es ohne Belang, wie die
Arbeit der versicherten. Personen, sich verteilt, ob sie nur einen
Teil des Tages für jeden ihrer Arbeitgeber arbeiten, oder ob sie
diesem während mehrerer aufeinanderfolgender Tage zur Verfügung
stehen.
Das norwegische Gesetz lässt keinen Zweifel über die Ver-
sicherungspflicht solcher Arbeiter, Es macht nämlich die Ver-
sicherungspflicht weder ‚von der ununterbrochenen Dauer der
Arbeit noch auch von ihrer Erstreckung auf den vollen Arbeitstag
abhängig. Andere Gesetze sprechen zwar die Versicherungspflicht
der hier in Betracht kommenden Arbeiter nicht ausdrücklich aus,
enthalten. jedoch Sondervorschriften über die Zahlung der für sie
zu leistenden Beiträge. Dementsprechend macht in Deutschland,
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und in Irland das
Gesetz denjenigen Arbeitgeber, der als erster in der Woche die
Dienste des Versicherungspflichtigen in Anspruch nimmt, für die
Beitragsleistung verantwortlich, Nach dem jugoslawischen und nach
dem tschechoslowakischen. Gesetze haften sämtliche Arbeitgeber
eines Versicherungspflichtigen gemeinschaftlich für die Zahlung
der geschuldeten Beiträge. Einige einschlägige Gesetze heben
gewisse Gruppen von Versicherten die im Dienste mehrerer Arbeit-
geber stehen, besonders hervor. Das österreichische Gesetz führt
als versicherungspflichtig die Erzieher, Krankenwärter, Wäsche-
rinnen, Aufwartefrauen an. Das tschechoslowakische Gesetz nennt
in gleicher- Weise Wäscherinnen und Aufwartefrauen. In Lett-
land sind Wäscherinnen, Aufwartefrauen und im allgemeinen
alle Personen, die für mehr als einen Arbeitgeber tätig sind,
der Versicherungspflicht unterworfen. Im britischen und im
irischen Gesetz wird bestimmt, dass Agenten, die für mehrere
Arbeitgeber tätig sind, der Versicherung nicht unterliegen, wenn
der Verdienst aus der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nicht
seine Haupterwerbsquelle bildet.