Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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ERSTER TEIL 
kann für bestimmte Arbeitergruppen von dieser Regel abgewichen 
werden. Hiervon ist tatsächlich für die Dockarbeiter Gebrauch 
gemacht worden. 
Personen, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind 
Die meisten Versicherungsgesetze enthalten keine Vorschriften 
über die Regelung der Lage derjenigen Personen, die während 
gewisser Zeitstrecken gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern 
beschäftigt werden, Lediglich das österreichische Gesetz schreibt 
ausdrücklich vor, dass solche Personen zu versichern sind, Für 
die Begründung der Versicherungspflicht ist es ohne Belang, wie die 
Arbeit der versicherten. Personen, sich verteilt, ob sie nur einen 
Teil des Tages für jeden ihrer Arbeitgeber arbeiten, oder ob sie 
diesem während mehrerer aufeinanderfolgender Tage zur Verfügung 
stehen. 
Das norwegische Gesetz lässt keinen Zweifel über die Ver- 
sicherungspflicht solcher Arbeiter, Es macht nämlich die Ver- 
sicherungspflicht weder ‚von der ununterbrochenen Dauer der 
Arbeit noch auch von ihrer Erstreckung auf den vollen Arbeitstag 
abhängig. Andere Gesetze sprechen zwar die Versicherungspflicht 
der hier in Betracht kommenden Arbeiter nicht ausdrücklich aus, 
enthalten. jedoch Sondervorschriften über die Zahlung der für sie 
zu leistenden Beiträge. Dementsprechend macht in Deutschland, 
Frankreich (Elsass-Lothringen), Grossbritannien und in Irland das 
Gesetz denjenigen Arbeitgeber, der als erster in der Woche die 
Dienste des Versicherungspflichtigen in Anspruch nimmt, für die 
Beitragsleistung verantwortlich, Nach dem jugoslawischen und nach 
dem tschechoslowakischen. Gesetze haften sämtliche Arbeitgeber 
eines Versicherungspflichtigen gemeinschaftlich für die Zahlung 
der geschuldeten Beiträge. Einige einschlägige Gesetze heben 
gewisse Gruppen von Versicherten die im Dienste mehrerer Arbeit- 
geber stehen, besonders hervor. Das österreichische Gesetz führt 
als versicherungspflichtig die Erzieher, Krankenwärter, Wäsche- 
rinnen, Aufwartefrauen an. Das tschechoslowakische Gesetz nennt 
in gleicher- Weise Wäscherinnen und Aufwartefrauen. In Lett- 
land sind Wäscherinnen, Aufwartefrauen und im allgemeinen 
alle Personen, die für mehr als einen Arbeitgeber tätig sind, 
der Versicherungspflicht unterworfen. Im britischen und im 
irischen Gesetz wird bestimmt, dass Agenten, die für mehrere 
Arbeitgeber tätig sind, der Versicherung nicht unterliegen, wenn 
der Verdienst aus der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber nicht 
seine Haupterwerbsquelle bildet.
	        
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