Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 628 
4. Berufs- und Vereinskrankenkassen als ausschliessliche Ver- 
sicherungsträger. — Die Gesetze der hierher gehörigen Länder ken- 
nen keine bezirklichen Versicherungsträger. Die Pflichtversicherung 
wird ausschliesslich von Vereins- und Berufskrankenkassen 
gehandhabt. Dieses System besteht in Grossbritannien und im 
Trischen Freistaat, wo das britische Gesetz mit den seitherigen 
Abänderungen gilt. 
$ 2. — Beitritt der Versicherten zum Versicherungsträger 
Die Versicherungspflicht kann den Anschluss des zu Versichern- 
den an einen bestimmten Versicherungsträger bedingen, sie kann 
aber auch dem zu Versichernden die Wahl des Versicherungs- 
trägers freistellen. Im ersten Falle (Kassenzwang) ist er hinsichtlich 
der Wahl des Versicherungsträgers gebunden, im zweiten Falle 
(Versicherungszwang) hängt die Wahl der Kasse vom Willen 
des zu Versichernden ab. 
Die Einführung des Kassenzwanges begünstigt die Bildung 
hinlänglich grosser Kassen in beschränkter Anzahl. Wird die 
Wahl des Versicherungsträgers dem Versicherten nicht freigestellt, 
so ist eine zuverlässige Wahrscheinlichkeitsberechnung der Risiken 
möglich, da nur grosse bezirkliche oder berufliche Kassen in Frage 
kommen. Angesichts der in kleineren Bezirken gegebenen Ungleich- 
heit in der Grösse des Erkrankungsrisikos kann der Gesetzgeber 
den Kassen einen hinlänglich grossen Bezirk zuweisen, in dem 
sich die Risiken ausgleichen. Auf diese Weise wird die Vielheit 
der Versicherungsträger vermieden und die Vereinfachung der 
Aufsicht erreicht. Der Kassenzwang wirkt also auf Beseitigung 
der kleinen Kassen hin, welche den Versicherten keine grosse 
Sicherheit bieten und ihren Erfolg meistens nur einer zweckmäs- 
sigen Verwaltung und einer zufällig günstigen Erkrankungsziffer 
verdanken. 
Die verschiedenen Gesetzgebungen haben sich aber bei der 
Wahl des Systems nicht allein von theoretischen Erwägungen 
leiten lassen. Da, wo man die freien Hilfsvereine oder beruflichen 
Kassen nicht beeinträchtigen wollte und ihnen ausschliesslich 
oder zusammen mit neuen Versicherungsträgern den Charakter 
gesetzlicher Versicherungsträger verliehen hat, musste der 
Grundsatz des Kassenzwanges ganz oder teilweise fallen gelassen 
werden. Hingegen haben Staaten, die neue Gebiets- und Berufs- 
kassen ins Leben riefen. den Kassenzwang vorgesehen.
	        
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