DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 628
4. Berufs- und Vereinskrankenkassen als ausschliessliche Ver-
sicherungsträger. — Die Gesetze der hierher gehörigen Länder ken-
nen keine bezirklichen Versicherungsträger. Die Pflichtversicherung
wird ausschliesslich von Vereins- und Berufskrankenkassen
gehandhabt. Dieses System besteht in Grossbritannien und im
Trischen Freistaat, wo das britische Gesetz mit den seitherigen
Abänderungen gilt.
$ 2. — Beitritt der Versicherten zum Versicherungsträger
Die Versicherungspflicht kann den Anschluss des zu Versichern-
den an einen bestimmten Versicherungsträger bedingen, sie kann
aber auch dem zu Versichernden die Wahl des Versicherungs-
trägers freistellen. Im ersten Falle (Kassenzwang) ist er hinsichtlich
der Wahl des Versicherungsträgers gebunden, im zweiten Falle
(Versicherungszwang) hängt die Wahl der Kasse vom Willen
des zu Versichernden ab.
Die Einführung des Kassenzwanges begünstigt die Bildung
hinlänglich grosser Kassen in beschränkter Anzahl. Wird die
Wahl des Versicherungsträgers dem Versicherten nicht freigestellt,
so ist eine zuverlässige Wahrscheinlichkeitsberechnung der Risiken
möglich, da nur grosse bezirkliche oder berufliche Kassen in Frage
kommen. Angesichts der in kleineren Bezirken gegebenen Ungleich-
heit in der Grösse des Erkrankungsrisikos kann der Gesetzgeber
den Kassen einen hinlänglich grossen Bezirk zuweisen, in dem
sich die Risiken ausgleichen. Auf diese Weise wird die Vielheit
der Versicherungsträger vermieden und die Vereinfachung der
Aufsicht erreicht. Der Kassenzwang wirkt also auf Beseitigung
der kleinen Kassen hin, welche den Versicherten keine grosse
Sicherheit bieten und ihren Erfolg meistens nur einer zweckmäs-
sigen Verwaltung und einer zufällig günstigen Erkrankungsziffer
verdanken.
Die verschiedenen Gesetzgebungen haben sich aber bei der
Wahl des Systems nicht allein von theoretischen Erwägungen
leiten lassen. Da, wo man die freien Hilfsvereine oder beruflichen
Kassen nicht beeinträchtigen wollte und ihnen ausschliesslich
oder zusammen mit neuen Versicherungsträgern den Charakter
gesetzlicher Versicherungsträger verliehen hat, musste der
Grundsatz des Kassenzwanges ganz oder teilweise fallen gelassen
werden. Hingegen haben Staaten, die neue Gebiets- und Berufs-
kassen ins Leben riefen. den Kassenzwang vorgesehen.