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gewinnt. Demgemäss bedarf er einer Versicherung, die ihm im
Krankheitsfalle ärztlichen Beistand und Krankengeld gewähr-
leistet. Von diesem Gedanken sind offensichtlich die meisten
Gesetzgeber ausgegangen, als sie davon absahen, für die Zulassung
zur Versicherung eine Altersgrenze festzusetzen. und weder eine
Altersböchst- noch eine Altersmindestgrenze bestimmten. Aller-
dings besteht in den meisten Staaten eine nicht ausdrücklich
festgesetzte Altersmindestgrenze in Gestalt der Vorschriften über
die Kinderarbeit, welche ja für die Zulassung zur Lohnarbeit
und damit auch zur Versicherung ein Mindestalter vorsehen.
Nur drei Staaten haben ausdrücklich Altersgrenzen festgesetzt.
In Norwegen kann der Eintritt in die Versicherung nicht vor dem
15. Lebensjahr stattfinden, während das britische und das irische
Gesetz als Untergrenze 16 Jahre und als Obergrenze 70 Jahre
festsetzen. Letztere wird jedoch — in Grossbritannien und in
Nordirland — vom Beginne des Jahres 1928 ab auf 65 Jahre herab-
gesetzt werden.
Die Vorschriften des britischen Gesetzes über die Altersgrenzen
waren erst kürzlich Gegenstand der Nachprüfung durch eine
besondere Kommission. Diese hat sich für ihre Aufrechterhaltung
ausgesprochen. Obwohl die Untergrenze nicht mit dem Ende des
schulpflichtigen Alters (d. i. das 14. Lebensjahr) zusammenfällt
und die Neigung besteht, die Schulpflicht bis zum 16. Jahre zu
erstrecken, kam die Kommission zu der Ansicht, dass die Herab-
setzung der für den Eintritt in die Versicherung festgesetzten
Altersgrenze nicht angezeigt sei, Die Kommission hat sich dabei
auf ernstliche praktische Einwände gegen eine solche Herab-
setzung gestützt: Die Geldleistungen — so führte sie aus — umfassen
nur zwei Sätze, die sich nach dem Geschlecht der Versicherten
richten. Im Falle der Herabsetzung der Altersgrenze wäre es
nötig, eine Sonderstaffelung der Beiträge und der Leistungen ein-
zuführen oder die finanziellen Grundlagen des Systems zu ändern.
Die obere Grenze fällt mit dem Alter zusammen, das zum Bezug
der Altersrente berechtigt. Der Versicherte, der diese Grenze
überschritten hat, behält seine Ansprüche auf Sachleistungen,
gleichviel, ob er bei seiner Beschäftigung bleibt oder nicht, aber
er verliert den Anspruch auf Geldleistung. Die Kommission hat
es nicht für wünschen wert erachtet, dass ein Versicherter gleich-
zeitig eine Altersrente und Geldleistungen aus der Krankenver-
sicherung erhält *, Bemerkenswert ist, dass die Altersrente, welche
ERSTER TEIL
1 Bericht der Königlichen Kommission über die staatliche Krankenversicherung,
3. 195, 196.