528 VIERTER TEIL
nur eine Ortskrankenkasse oder nur eine Landkrankenkasse. Dies ist
namentlich dann der Fall, wenn die Zahl der Pflichtmitglieder einer Land-
krankenkasse nicht mindestens 1000 betragen würde,
3. Betriebskrankenkassen ; sie können mit Zustimmung des Betriebs-
sates für solche Betriebe, wo für die Dauer eine Mindestzahl von Versiche-
rungspflichtigen beschäftigt wird, errichtet werden.
4. Innungskrankenkassen ; sie können von einer Innung für die
Betriebe ihrer Mitglieder errichtet werden.
5. Ersatzkassen ; sie sind unter gewissen Voraussetzungen zur Aus-
äbung der Krankenpflichtversicherung ($ 517) zugelassen.
6. Bezirksknappschaften und besondere Krankenkassen; ihre Spitzen-
organisation ist die Reichsknappschaft. Sie wurden für die Bergarbeiter
ins Leben gerufen und haben die Krankenversicherung durchzuführen.
Die RVO geht von dem Grundsatz des bedingten Kassenzwanges
aus, der bereits 1885 verwirklicht und bei den verschiedenen späteren
Abänderungen beibehalten wurde. Grundsätzlich kann jeder Versi-
sherungspflichtige einer Ersatzkasse beitreten. Tut er dies nicht, so
gehört er der Orts- oder Landkrankenkasse an, es sei denn, dass eine
Betriebs- oder Innungskrankenkasse in Betracht kommt. Versicherungs-
pflichtige Mitglieder einer Ersatzkasse haben das Recht auf Befreiung von
Jer Mitgliedschaft bei einer Orts- oder Landkrankenkasse. Sie müssen
'hrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen über ihre Zugehörigkeit
zur Ersatzkasse ($ 517). Die Ersatzkassen haben ihren Mitgliedern ohne
Verzug eine derartige Bescheinigung auf Verlangen auszustellen ($ 518).
Für den Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung, der Krankenkasse die-
jenigen von ihm beschäftigen Personen zu melden, die ihm eine solche
Bescheinigung innerhalb der Meldefrist vorlegen ($ 519). Die Ersatzkasse
aat für die sonach von der Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse Befreiten
Anspruch auf den vollen Beitragsteil, den der Arbeitgeber an die Kranken-
kasse abzuführen hätte, bei der die Beschäftigten ohne die Mitgliedschaft
bei der Ersatzkasse versichert sein würden ($ 520). Scheidet ein Ver-
zicherungspflichtiger aus der Ersatzkasse aus, so hat diese den Arbeitgeber
binnen einer Woche davon zu verständigen ($ 521).
In die Betriebskrankenkasse gehören alle im Betrieb beschäftigten
Versicherungspflichtigen ($ 245, Abs. 3).
Für die Innungskrankenkasse gelten dieselben Bestimmungen. Einer
Innungskrankenkassen. gehören die in den Betrieben der Innungsmitglieder
beschäftigten Versicherungspflichtigen an, soweit für sie nicht eine Land-
krankenkasse in Betracht kommt. Diese Bestimmungen kommen nicht
in Frage :
1. für die in der Landwirtschaft und im Wandergewerbe Beschäftigten
zowie für die Hausgehilfen ($ 235) ;
2. für solche Personen, die in einem Betrieb beschäftigt sind, mit dem
sin Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig beigetreten oder für den
eine Betriebskasse errichtet ist ($ 250, Abs. 3 und $ 249).
Versicherungspflichtige, die weder in den Reichsknappschaftsverein
noch in eine besondere Örts- oder eine Betriebs- oder eine Innungskranken-
kasse gehören, sind Mitglieder der allgemeinen Orts- oder der Landkranken-
kasse ihres Erwerbszweiges und Beschäftigungsortes ($ 234).
Hat ein Bezirk keine allgemeine Ortskrankenkasse, so gehören auch die
Ortskassenpflichtigen in die Landkrankenkasse. Hat ein Bezirk keine
Landkrankenkasse, so gehören auch die Landkassenpflichtigen in die
allgemeine Ortskrankenkasse ($ 237).
Die Gesamtzahl der deutschen Krankenkassen ist seit der Einführung
der Versicherungspflicht im Jahre 1885 bis 1913 von 18.942 auf 21.342
angewachsen. Nach Schaffung der RVO von 1911 sank ihre Zahl auf
3.854 im Jahre 1914 (Abnahme etwa 54 v. H.). Diese Bewegung hat sich
in den Nachkriegsjahren fortgesetzt, so dass eine weitere Abnahme der
Kassenzahl über die durch die Gebietsverluste hinaus bedingte Zahl von
359 eingetreten ist.