DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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VERTEILUNG DES MITGLIEDERBESTANDES NACH KASSENARTEN
Von 100 Kassenmitgliedern entfielen auf die
Jahr
Ortskranken- | Landkranken- | Betriebskran-
kassen kassen kenkassen
1914 62,2
1915 60,2
1916 59,9
1917 58,6
1918 58,8
[919% 61,8
1920? 63,2
‚9213 64,1
1922 65,1
1923 65,3
1924 67,1
1925 67.6
13,4
13,8
13,9
3,4
3,3
2,8
2,8
2,6
1,7
31,5
11,7
113
21,9
23,9
24,4
26,4
27,0
23,6
22,2
21,4
21,2
21,3
19,1
18.7
Innungskran-
kenkassen
2,5
2,1
1,8
1,6
D
2,0
1.9
2,1
24
ı Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet.
2 Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet.
3 Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten. Teile
Oberschlesiens.
Von den verschiedenen Kassenarten bilden die Betriebskrankenkassen
mehr als die Hälfte der Gesamtzahl sämtlicher Kassen. Im übrigen macht
der Verschmelzungsprozess schnelle Fortschritte. Gegenüber dem Jahre
1914 ist im Jahre 1925 die Zahl der Ortskrankenkassen um mehr als 20 v. H.,
jene der Landkrankenkassen um mehr als 25 v. H., jene der Betriebskran-
kenkassen um etwa 25 v. H. und jene der Innungskrankenkassen um etwa
20 v. H. zurückgegangen. Aus der Uebersicht über den durchschnittlichen
Mitgliederbestand nach Kassenarten geht die Vermehrung des Mitglieder-
bestandes der Ortskrankenkassen hervor. Gegen 1914 hat sich die Zahl
der Versicherten bei den Ortskrankenkassen um 27 v. H. vermehrt, wogegen
bei den anderen Kassen. eine Verminderung wahrzunehmen ist.
Die Abnahme des Mitgliederbestandes im Jahre 1924 war auf die damals
herrschende Arbeitslosigkeit, zum Teil auch auf die Anziehungskraft der
Ersatzkassen zurückzuführen.
ESTLAND
In Estland gibt es auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1912 zwei
Krankenkassentypen ; 1. besondere Betriebskrankenkassen, die in denjenigen
Betrieben errichtet werden, welche eine gewisse Mindestzahl von Arbeitern
und Angestellten beschäftigen; 2. Krankenkassen, welche für mehrere
gleichartige Betriebe errichtet werden. Es können mehrere Betriebskassen
im selben Verwaltungsbezirk nebeneinander bestehen. So gibt es z.B. in
Tallinn (Reval) zwei Gemeinschaftskassen, die eine für die gemeindlichen,
die andere für Privatbetriebe. .
Der Beitritt zu einer beruflichen Krankenkasse ist vorgeschrieben,
Er erfolgt mit dem Tage des Eintritts in einen Betrieb. Die Mitgliedschaft
endet spätestens einen Monat nach der Lösung des Arbeitsvertrages
(Art. 279 der Gewerbeordnung).