Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 
631 
VERTEILUNG DES MITGLIEDERBESTANDES NACH KASSENARTEN 
Von 100 Kassenmitgliedern entfielen auf die 
Jahr 
Ortskranken- | Landkranken- | Betriebskran- 
kassen kassen kenkassen 
1914 62,2 
1915 60,2 
1916 59,9 
1917 58,6 
1918 58,8 
[919% 61,8 
1920? 63,2 
‚9213 64,1 
1922 65,1 
1923 65,3 
1924 67,1 
1925 67.6 
13,4 
13,8 
13,9 
3,4 
3,3 
2,8 
2,8 
2,6 
1,7 
31,5 
11,7 
113 
21,9 
23,9 
24,4 
26,4 
27,0 
23,6 
22,2 
21,4 
21,2 
21,3 
19,1 
18.7 
Innungskran- 
kenkassen 
2,5 
2,1 
1,8 
1,6 
D 
2,0 
1.9 
2,1 
24 
ı Mit dem Saargebiet und dem Memelgebiet. 
2 Neuer Gebietsstand ohne Saargebiet. 
3 Ab 1921 neuer Gebietsstand ohne das Saargebiet und die abgetrennten. Teile 
Oberschlesiens. 
Von den verschiedenen Kassenarten bilden die Betriebskrankenkassen 
mehr als die Hälfte der Gesamtzahl sämtlicher Kassen. Im übrigen macht 
der Verschmelzungsprozess schnelle Fortschritte. Gegenüber dem Jahre 
1914 ist im Jahre 1925 die Zahl der Ortskrankenkassen um mehr als 20 v. H., 
jene der Landkrankenkassen um mehr als 25 v. H., jene der Betriebskran- 
kenkassen um etwa 25 v. H. und jene der Innungskrankenkassen um etwa 
20 v. H. zurückgegangen. Aus der Uebersicht über den durchschnittlichen 
Mitgliederbestand nach Kassenarten geht die Vermehrung des Mitglieder- 
bestandes der Ortskrankenkassen hervor. Gegen 1914 hat sich die Zahl 
der Versicherten bei den Ortskrankenkassen um 27 v. H. vermehrt, wogegen 
bei den anderen Kassen. eine Verminderung wahrzunehmen ist. 
Die Abnahme des Mitgliederbestandes im Jahre 1924 war auf die damals 
herrschende Arbeitslosigkeit, zum Teil auch auf die Anziehungskraft der 
Ersatzkassen zurückzuführen. 
ESTLAND 
In Estland gibt es auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1912 zwei 
Krankenkassentypen ; 1. besondere Betriebskrankenkassen, die in denjenigen 
Betrieben errichtet werden, welche eine gewisse Mindestzahl von Arbeitern 
und Angestellten beschäftigen; 2. Krankenkassen, welche für mehrere 
gleichartige Betriebe errichtet werden. Es können mehrere Betriebskassen 
im selben Verwaltungsbezirk nebeneinander bestehen. So gibt es z.B. in 
Tallinn (Reval) zwei Gemeinschaftskassen, die eine für die gemeindlichen, 
die andere für Privatbetriebe. . 
Der Beitritt zu einer beruflichen Krankenkasse ist vorgeschrieben, 
Er erfolgt mit dem Tage des Eintritts in einen Betrieb. Die Mitgliedschaft 
endet spätestens einen Monat nach der Lösung des Arbeitsvertrages 
(Art. 279 der Gewerbeordnung).
	        
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