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Grundlage hat zur Folge, dass Hunderte von Kassen in grossen Städten wie
London, Manchester usw. nebeneinander arbeiten 1.
In Grossbritannien und. Irland ist die Wahl des Versicherungsträgers
dem Versicherungspflichtigen vollkommen freigestellt. Jeder Pflichtige
kann einer beliebigen Gesellschaft beitreten (Art. 41, Abs. 1), er kann aber
auch vom Beitritt zu einer Gesellschaft absehen. Die Versicherungsträger
haben ihrerseits grosse Freiheit. Sie sind berechtigt, jedes Aufnahmegesuch
abzulehnen oder anzunehmen (Art. 41, Abs. 2). Indes zieht das britische
Gesetz dieser Freiheit doch eine Grenze. Nach Art. 41, Abs. 2 darf kein
Aufnahmegesuch allein mit Rücksicht auf das Alter des Gesuchstellers
abgelehnt werden. Dieser Bestimmung entspricht die jeder Gesellschaft
Auferlegte Pflicht zur Errichtung einer Reserve, aus der der Abgang
gedeckt werden soll, welcher aus der Aufnahme von Personen über 17
Jahren erwachsen kann.
Die Mitgliedschaft ist nicht von einer formellen Aufnahmeerklärung
seitens einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abhängig, vielmehr
genügt ein in der vorgeschriebenen Form ausgefertigtes Aufnahmegesuch,
das bei der Gesellschaft oder bei einem ihrer Vertreter einzureichen ist.
Ist dem Antragsteller die Ablehnung seines Gesuches drei Monate nach der
Einreichung nicht mitgeteilt worden, so darf er sich als ordnungsmässiges
Mitglied. ansehen (Art. 41, Abs. 3). Um jeden Missbrauch seitens der Ver-
sicherten zu verhindern, untersagt das Gesetz den Erwerb der Mitgliedschaft
bei mehreren anerkannten Gesellschaften. Wer „‚Deposit Contributor“ ®?
ist, hat nicht das Recht, zu gleicher Zeit Mitglied eines behördlich aner-
kannten Versicherungsträgers zu werden (Art. 42). Die vom Versicherten
zu erfüllenden Formalitäten sind jedenfalls auf ein Mindestmass beschränkt
worden. Die Mehrheit der Kassen verlangt keine ärztliche Untersuchung
der neu aufzunehmenden Mitglieder.
Schwieriger ist der Austritt eines Versicherten aus dem Versicherungs-
verhältnis. Im allgemeinen hat er Anspruch auf die Entlassung, wenn er
ainer anderen Gesellschaft beitreten will. Diese Absicht entspringt oft der
Meinung des Versicherten, dass eine andere Gesellschaft seinen Wünschen
mehr entspräche, oft auch der Erkenntnis, dass sie bessere Zusatzleistungen
gewährt. Würde man das Recht zum Austritt aus einer Versicherungs-
gesellschaft nicht beschränken, so liefen die kleinen Versicherungsgesell-
schaften Gefahr, ihren Mitgliederstand und ihre finanzielle Lage geschwächt
zu sehen. Aus diesem Grunde hat das Gesetz die Freiheit zum Austritt
aus der Kasse beschränkt.
Schon die Bestimmung, dass ein Versicherter, der in den Genuss der
Zusatzleistungen treten will, wenigstens 5 Jahre lang der Kasse angehört
haben muss, lässt viele von einem Wechsel des Versicherungsträgers absehen.
Ausserdem lässt das Gesetz eine Austrittserklärung nur zu bestimmten
Zeitpunkten und mit einer monatlichen Kündigungsfrist zu (Art. 43,
Abs. 1@). 'Teilt die in Betracht kommende Kasse innerhalb 30 Tagen
nach Eingang der Kündigung dem Minister und dem Kündigenden mit,
dass sie die Kündigung nicht anerkennt, und beweist sie, dass sie durch
die Entlassung des Mitglieds einen Schaden erleiden würde, so wird die
Kündigung hinfällig (Art. 43, Abs. 1b). Mit Zustimmung des Ministers
kann jede Kasse für ein Jahr nach der Verkündung der Bilanz das
Kündigungsrecht der Versicherten aufheben (Art. 43, Abs. 1).
So weist das britische Versicherungssystem auf der einen Seite eine
grosse Zersplitterung der Versicherungsträger auf, die der Verabreichung
von Sachleistungen erhebliche Schwierigkeiten entgegensetzt. Auf der
anderen Seite ist das System gekennzeichnet durch die Freiheit der Ver-
sicherungspflichtigen. hinsichtlich des Anschlussesoder Nichtanschlusses
an eine beliebige anerkannte Kasse. Der Gesetzeeher musste für den
1In der Studie über die britischen Versicherungsanstalten wurde der Versi-
3herungsfonds für die Streitkräfte der Marine, des Landheeres und der Luftflotte
(Navy, Army and Air Force Insurance Fund) nicht berücksichtigt, der für die
Angehörigen der bewaffneten Macht ins Leben gerufen wurde.
2 Siehe Dritter Teil, Kapitel IL,