Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

6536 VIERTER TEIL 
Grundlage hat zur Folge, dass Hunderte von Kassen in grossen Städten wie 
London, Manchester usw. nebeneinander arbeiten 1. 
In Grossbritannien und. Irland ist die Wahl des Versicherungsträgers 
dem Versicherungspflichtigen vollkommen freigestellt. Jeder Pflichtige 
kann einer beliebigen Gesellschaft beitreten (Art. 41, Abs. 1), er kann aber 
auch vom Beitritt zu einer Gesellschaft absehen. Die Versicherungsträger 
haben ihrerseits grosse Freiheit. Sie sind berechtigt, jedes Aufnahmegesuch 
abzulehnen oder anzunehmen (Art. 41, Abs. 2). Indes zieht das britische 
Gesetz dieser Freiheit doch eine Grenze. Nach Art. 41, Abs. 2 darf kein 
Aufnahmegesuch allein mit Rücksicht auf das Alter des Gesuchstellers 
abgelehnt werden. Dieser Bestimmung entspricht die jeder Gesellschaft 
Auferlegte Pflicht zur Errichtung einer Reserve, aus der der Abgang 
gedeckt werden soll, welcher aus der Aufnahme von Personen über 17 
Jahren erwachsen kann. 
Die Mitgliedschaft ist nicht von einer formellen Aufnahmeerklärung 
seitens einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abhängig, vielmehr 
genügt ein in der vorgeschriebenen Form ausgefertigtes Aufnahmegesuch, 
das bei der Gesellschaft oder bei einem ihrer Vertreter einzureichen ist. 
Ist dem Antragsteller die Ablehnung seines Gesuches drei Monate nach der 
Einreichung nicht mitgeteilt worden, so darf er sich als ordnungsmässiges 
Mitglied. ansehen (Art. 41, Abs. 3). Um jeden Missbrauch seitens der Ver- 
sicherten zu verhindern, untersagt das Gesetz den Erwerb der Mitgliedschaft 
bei mehreren anerkannten Gesellschaften. Wer „‚Deposit Contributor“ ®? 
ist, hat nicht das Recht, zu gleicher Zeit Mitglied eines behördlich aner- 
kannten Versicherungsträgers zu werden (Art. 42). Die vom Versicherten 
zu erfüllenden Formalitäten sind jedenfalls auf ein Mindestmass beschränkt 
worden. Die Mehrheit der Kassen verlangt keine ärztliche Untersuchung 
der neu aufzunehmenden Mitglieder. 
Schwieriger ist der Austritt eines Versicherten aus dem Versicherungs- 
verhältnis. Im allgemeinen hat er Anspruch auf die Entlassung, wenn er 
ainer anderen Gesellschaft beitreten will. Diese Absicht entspringt oft der 
Meinung des Versicherten, dass eine andere Gesellschaft seinen Wünschen 
mehr entspräche, oft auch der Erkenntnis, dass sie bessere Zusatzleistungen 
gewährt. Würde man das Recht zum Austritt aus einer Versicherungs- 
gesellschaft nicht beschränken, so liefen die kleinen Versicherungsgesell- 
schaften Gefahr, ihren Mitgliederstand und ihre finanzielle Lage geschwächt 
zu sehen. Aus diesem Grunde hat das Gesetz die Freiheit zum Austritt 
aus der Kasse beschränkt. 
Schon die Bestimmung, dass ein Versicherter, der in den Genuss der 
Zusatzleistungen treten will, wenigstens 5 Jahre lang der Kasse angehört 
haben muss, lässt viele von einem Wechsel des Versicherungsträgers absehen. 
Ausserdem lässt das Gesetz eine Austrittserklärung nur zu bestimmten 
Zeitpunkten und mit einer monatlichen Kündigungsfrist zu (Art. 43, 
Abs. 1@). 'Teilt die in Betracht kommende Kasse innerhalb 30 Tagen 
nach Eingang der Kündigung dem Minister und dem Kündigenden mit, 
dass sie die Kündigung nicht anerkennt, und beweist sie, dass sie durch 
die Entlassung des Mitglieds einen Schaden erleiden würde, so wird die 
Kündigung hinfällig (Art. 43, Abs. 1b). Mit Zustimmung des Ministers 
kann jede Kasse für ein Jahr nach der Verkündung der Bilanz das 
Kündigungsrecht der Versicherten aufheben (Art. 43, Abs. 1). 
So weist das britische Versicherungssystem auf der einen Seite eine 
grosse Zersplitterung der Versicherungsträger auf, die der Verabreichung 
von Sachleistungen erhebliche Schwierigkeiten entgegensetzt. Auf der 
anderen Seite ist das System gekennzeichnet durch die Freiheit der Ver- 
sicherungspflichtigen. hinsichtlich des Anschlussesoder Nichtanschlusses 
an eine beliebige anerkannte Kasse. Der Gesetzeeher musste für den 
1In der Studie über die britischen Versicherungsanstalten wurde der Versi- 
3herungsfonds für die Streitkräfte der Marine, des Landheeres und der Luftflotte 
(Navy, Army and Air Force Insurance Fund) nicht berücksichtigt, der für die 
Angehörigen der bewaffneten Macht ins Leben gerufen wurde. 
2 Siehe Dritter Teil, Kapitel IL,
	        
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