DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 641
einer besitzt 20 Zweige. Von den Versicherungsträgern versichern 20 nur
Männer, 1 nur Frauen und 59 versichern beide Geschlechter, Wie noch
bemerkt sei, befassen sich 62 Versicherungsträger nur mit der Krankenversicherung,
die übrigen dagegen versichern auch gegen andere Risiken.
Über Zahl und Mitgliederstand der verschiedenen Gruppen von Versicherungsträgern
am 31. Dezember 1923 unterrichtet die folgende
Übersicht:
ZAHL DER ANERKANNTEN VERSICHERUNGSTRÄGER
UND IHR MITGLIEDERBESTAND !
Kassenarten
Diözesenkassen . . .
Grafschaftskassen . . . .
Gewerkschaftskassen . .
Vereinskassen . . . 0.0.0. 4
Vereinskassen mit Zweigstellen
Temperenzgesellschaften . . .
Industriekassen ... . +
Eisenbahnerkassen. . . . .-Betriebskassen
V
Zahl der
Kassen
22
18
Mitgliederbestand
68.189
41.364
54.243
164.391
11.585
3.607
50.551
| 8.727
5.9287
Verhältniszahl
16,2
9,9
12,9
39,1
2,8
0,9
12,0
2,1
1.2
ı Die Übersicht berücksichtigt nicht die folgenden Sonderkassen : Deposit Contributors‘
Fund, Kasse der bewaffneten Macht (Military Forces Fund), Kasse der Versicherungsfreien
(Exempt Persons' Fund) und Kasse der Wanderarbeiter (Irish Migratory Labourers
Exemot Persons Fund).
Im Irischen Freistaat, wo die grosse Mehrheit der Versicherungspflich-:igen
bei anerkannten Kassen versichert ist — die „„Deposit Contributors‘*
machen nur 2 v. H. der Versicherungspflichtigen aus — umfassen die Vereinskassen
auf Gegenseitigkeit den grössten Teil der Versicherten.
ITALIEN (neue Provinzen)
Durch kgl. Gesetzverordnung vom 29, November 1925 bestehen in
den neuen Provinzen Italiens drei Arten won Versicherungsträgern :;
Bezirkliche Kassen mit dem Sitz an. dem Bezirkshauptorte, Betriebskassen
und Vereinskassen. Versicherungspflichtige, die einer beruflichen oder
Vereinskasse nicht angehören, sind kraft Gesetzes Mitglieder der bezirklichen
Kasse. Durch zwei Verordnungen des Wirtschaftsministers vom
30. April und 30. Juni 1926 wurden 21 Bezirks- und 6 Betriebs- und Vereinskrankenkassen
zur Ausübung der Versicherung zugelassen.
JAPAN
Das Krankenversicherungsgesetz vom 22. April 1922 sieht die Errichtung
von Berufskassen vor für Unternehmungen mit mehr als 500 Arbeitern.
In Unternehmungen mit 300-500 Arbeitern können solche Kassen ebenfalls
errichtet werden, Alle in Betrieben, für die eine Kasse errichtet wurde,
beschäftigten Arbeiter sind Pflichtmitglieder der Betriebskasse (Art. 25).
Arbeiter in Betrieben ohne Betriebskasse sind bei einem staatlichen Ver-Sicherungsträger
versichert (Art. 25). Das Gesetz sieht ein staatliches Ver-Sicherungsamt
mit 50 örtlichen Unterstellen vor.
KRANKEN VERSICHERUNG