Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

344. 
VIERTER TEIL 
Wie die soeben mitgeteilten Zahlen beweisen, hat sich die Zahl der 
Bezirkskassen und Hilfskassen nicht verändert. Dagegen nahm die 
durchschnittliche Mitgliederzahl der bezirklichen Kassen zu, während 
die durchschnittliche Mitgliederzahl der Hilfskassen stark zurückging. 
Auch die Zahl der Betriebskassen hat sich im Laufe der Beobachtungs- 
zeit empfindlich vermindert. Die Ursache dafür liegt in der Auflösung 
bzw. im Zusammenschluss einzelner hierher gehöriger Kassen ; die durch- 
schnittliche Mitgliederzahl zeigt eine beachtenswerte Zunahme. 
Die folgenden Tabellen unterrichten über die Verteilung der Versicherten 
guf die einzelnen Kassenarten. 
VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN KASSENARTEN 
Jahr 
1913 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
Von 100 Versicherten waren Mitglieder der 
Bezirkskassen I DBetriebskassen Hilfskassen 
39,7 
34,5 
38,6 
42,3 
42,4 
45.3 
59,0 
64,0 
60,0 
56,3 
56,4 
537 
‚3 
1,5 
1a 
1,4 
1,2 
1.0 
NORWEGEN 
Das norwegische Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915 
ordnet die Errichtung von bezirklichen Kassen (Distriktskassen) in sämt- 
lichen Gemeinden des Königreichs an. Neben ihnen können Berufskassen 
ins Leben gerufen werden (Betriebskassen und Gewerkschaftskassen). 
Diese können unter gewissen Bedingungen die Distriktskrankenkasse ersetzen. 
Ausserdem bestehen berufliche Ersatzkassen für Lehrer und Lehrerinnen 
und für die bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Gruppen 
‘allen nicht unter das Gesetz von 1915. 
Wo berufliche Kassen bestehen, hat der Versicherungspflichtige freie 
Wahl zwischen diesen und der zuständigen Distriktskasse. 
Nach $ 7 des norwegischen Gesetzes sind die Versicherungspflichtigen 
versichert entweder bei der zuständigen Distriktskrankenkasse oder bei 
siner anerkannten Kasse (Gemeindekrankenkasse, Gewerkschaftskranken- 
kasse, Betriebskrankenkasse) oder schliesslich bei einer Ersatzkasse 
(Lehrer- und Lehrerinnenkrankenkasse, Eisenbahnkrankenkasse). Die 
Wahl der Krankenkasse ist nur denjenigen Versicherungspilichtigen 
freigestellt, für deren Arbeitsort entweder eine gemeindliche Kranken- 
kasse bzw. für deren Betrieb eine Betriebskrankenkasse ins Leben gerufen 
wurde, Freiheit der Kassenwahl besteht auch für die Mitglieder einer 
Gewerkschaft oder einer Berufsorganisation mit eigener Gewerkschaftskasse 
bzw. mit eigener Sonderversicherung. 
Grundsätzlich umfasst die Betriebskrankenkasse sämtliche versicherungs- 
pflichtigen Arbeiter und Angestellten des betreffenden Unternehmens. 
($ 45, Abs. 3). Wer indes nachweist, dass er der Versicherungspflicht 
durch Anschluss an eine Distriktskrankenkasse oder an eine andere 
Krankenkasse genügt hat, kann nicht gehalten werden, einer Gemeinde- 
kasse ’oder einer Betriebskrankenkasse beizutreten ($ 58). 
Die versicherungspflichtigen Mitglieder einer Gewerkschaftskranken- 
kasse müssen dieser Kasse für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gewerk- 
schaft angehören ($ 54, Abs. 4).
	        
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