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VIERTER TEIL
Wie die soeben mitgeteilten Zahlen beweisen, hat sich die Zahl der
Bezirkskassen und Hilfskassen nicht verändert. Dagegen nahm die
durchschnittliche Mitgliederzahl der bezirklichen Kassen zu, während
die durchschnittliche Mitgliederzahl der Hilfskassen stark zurückging.
Auch die Zahl der Betriebskassen hat sich im Laufe der Beobachtungs-
zeit empfindlich vermindert. Die Ursache dafür liegt in der Auflösung
bzw. im Zusammenschluss einzelner hierher gehöriger Kassen ; die durch-
schnittliche Mitgliederzahl zeigt eine beachtenswerte Zunahme.
Die folgenden Tabellen unterrichten über die Verteilung der Versicherten
guf die einzelnen Kassenarten.
VERTEILUNG DER MITGLIEDER AUF DIE EINZELNEN KASSENARTEN
Jahr
1913
1919
1920
1921
1922
1923
Von 100 Versicherten waren Mitglieder der
Bezirkskassen I DBetriebskassen Hilfskassen
39,7
34,5
38,6
42,3
42,4
45.3
59,0
64,0
60,0
56,3
56,4
537
‚3
1,5
1a
1,4
1,2
1.0
NORWEGEN
Das norwegische Krankenversicherungsgesetz vom 6. August 1915
ordnet die Errichtung von bezirklichen Kassen (Distriktskassen) in sämt-
lichen Gemeinden des Königreichs an. Neben ihnen können Berufskassen
ins Leben gerufen werden (Betriebskassen und Gewerkschaftskassen).
Diese können unter gewissen Bedingungen die Distriktskrankenkasse ersetzen.
Ausserdem bestehen berufliche Ersatzkassen für Lehrer und Lehrerinnen
und für die bei der Eisenbahn beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Gruppen
‘allen nicht unter das Gesetz von 1915.
Wo berufliche Kassen bestehen, hat der Versicherungspflichtige freie
Wahl zwischen diesen und der zuständigen Distriktskasse.
Nach $ 7 des norwegischen Gesetzes sind die Versicherungspflichtigen
versichert entweder bei der zuständigen Distriktskrankenkasse oder bei
siner anerkannten Kasse (Gemeindekrankenkasse, Gewerkschaftskranken-
kasse, Betriebskrankenkasse) oder schliesslich bei einer Ersatzkasse
(Lehrer- und Lehrerinnenkrankenkasse, Eisenbahnkrankenkasse). Die
Wahl der Krankenkasse ist nur denjenigen Versicherungspilichtigen
freigestellt, für deren Arbeitsort entweder eine gemeindliche Kranken-
kasse bzw. für deren Betrieb eine Betriebskrankenkasse ins Leben gerufen
wurde, Freiheit der Kassenwahl besteht auch für die Mitglieder einer
Gewerkschaft oder einer Berufsorganisation mit eigener Gewerkschaftskasse
bzw. mit eigener Sonderversicherung.
Grundsätzlich umfasst die Betriebskrankenkasse sämtliche versicherungs-
pflichtigen Arbeiter und Angestellten des betreffenden Unternehmens.
($ 45, Abs. 3). Wer indes nachweist, dass er der Versicherungspflicht
durch Anschluss an eine Distriktskrankenkasse oder an eine andere
Krankenkasse genügt hat, kann nicht gehalten werden, einer Gemeinde-
kasse ’oder einer Betriebskrankenkasse beizutreten ($ 58).
Die versicherungspflichtigen Mitglieder einer Gewerkschaftskranken-
kasse müssen dieser Kasse für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gewerk-
schaft angehören ($ 54, Abs. 4).