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ERSTER TEIL
DIE DEN PERSONENSTAND BETREFFENDEN VORAUSSETZUNGEN
DER VERSICHERUNGSPFLICHT
Staatsangehörigkeit
Im allgemeinen machen die Krankenversicherungsgesetze die
Zulassung zur Versicherung von der Staatsangehörigkeit nicht
abhängig. Einzelne Gesetze stellen ausdrücklich die Ausländer
den eigenen Staatsangehörigen gleich. Wo, wie das meist der
Fall ist, das Gesetz hierüber nichts sagt, folgt aus seinem Still-
schweigen, dass die Gleichstellung tatsächlich besteht. In keinem
Staat sind die Ausländer von der Versicherung förmlich aus-
geschlossen ; doch können nach den gesetzlichen Bestimmungen
verschiedener Staaten Vergeltungsmassnahmen gegen sie ergriffen
werden.
Die in Bulgarien und Ungarn geltenden Krankenversicherungs-
gesetze stellen, die Ausländer auf gleichen Fuss mit den Staats-
angehörigen, wogegen in anderen Versicherungzweigen die Gleich-
heit der Behandlung durch die den eigenen Staatsangehörigen
gewährte Gleichstellung bedingt ist. Beim Vollzuge des britischen
und des irischen Gesetzes wird die Frage der Staatsangehörig-
keit nicht aufgeworfen, doch besteht die Möglichkeit zum Erlass
besonderer Bedingungen für Ausländer. Gebrauch ist hiervon noch
nicht gemacht worden.
Vier. andere Gesetze enthalten eingehendere Vorschriften über
das Vergeltungsrecht. Das deutsche Gesetz’ gilt grundsätzlich
für Ausländer in gleicher Weise wie für die eigenen Staatsange-
hörigen. Aber es ermächtigt die Reichsregierung zur Anwendung
von Vergeltungsmassregeln gegenüber Ausländern und deren
Familienangehörigen. Solche Massnahmen könnten z. B. gegenüber
Ausländern ergriffen werden, deren Heimatstaat deutschen, in
seinem Gebiete wohnenden Staatsangehörigen die Entrichtung
von Beiträgen auferlegen würde, ohne sie zum Genuss der Ver-
sicherungsleistungen zuzulassen. Im übrigen besteht auf Grund
des Gesetzes die Möglichkeit zum Abschluss zwischenstaatlicher
Verträge über die Versicherung solcher Personen, die zeitweise
ausserhalb ihres Landes oder in einem auf fremdem Gebiet liegenden
Betriebe beschäftigt sind. In Grenzbezirken vorübergehend be-
schäftigte Ausländer sind durch die auf Grund von $ 168 RVO
erlassene Bekanntmachung vom 17. November 13 von der Ver-
sicherungspflicht befreit.
In der Tschechoslowakei sind die Ausländer grundsätzlich unter