Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

an 
ERSTER TEIL 
DIE DEN PERSONENSTAND BETREFFENDEN VORAUSSETZUNGEN 
DER VERSICHERUNGSPFLICHT 
Staatsangehörigkeit 
Im allgemeinen machen die Krankenversicherungsgesetze die 
Zulassung zur Versicherung von der Staatsangehörigkeit nicht 
abhängig. Einzelne Gesetze stellen ausdrücklich die Ausländer 
den eigenen Staatsangehörigen gleich. Wo, wie das meist der 
Fall ist, das Gesetz hierüber nichts sagt, folgt aus seinem Still- 
schweigen, dass die Gleichstellung tatsächlich besteht. In keinem 
Staat sind die Ausländer von der Versicherung förmlich aus- 
geschlossen ; doch können nach den gesetzlichen Bestimmungen 
verschiedener Staaten Vergeltungsmassnahmen gegen sie ergriffen 
werden. 
Die in Bulgarien und Ungarn geltenden Krankenversicherungs- 
gesetze stellen, die Ausländer auf gleichen Fuss mit den Staats- 
angehörigen, wogegen in anderen Versicherungzweigen die Gleich- 
heit der Behandlung durch die den eigenen Staatsangehörigen 
gewährte Gleichstellung bedingt ist. Beim Vollzuge des britischen 
und des irischen Gesetzes wird die Frage der Staatsangehörig- 
keit nicht aufgeworfen, doch besteht die Möglichkeit zum Erlass 
besonderer Bedingungen für Ausländer. Gebrauch ist hiervon noch 
nicht gemacht worden. 
Vier. andere Gesetze enthalten eingehendere Vorschriften über 
das Vergeltungsrecht. Das deutsche Gesetz’ gilt grundsätzlich 
für Ausländer in gleicher Weise wie für die eigenen Staatsange- 
hörigen. Aber es ermächtigt die Reichsregierung zur Anwendung 
von Vergeltungsmassregeln gegenüber Ausländern und deren 
Familienangehörigen. Solche Massnahmen könnten z. B. gegenüber 
Ausländern ergriffen werden, deren Heimatstaat deutschen, in 
seinem Gebiete wohnenden Staatsangehörigen die Entrichtung 
von Beiträgen auferlegen würde, ohne sie zum Genuss der Ver- 
sicherungsleistungen zuzulassen. Im übrigen besteht auf Grund 
des Gesetzes die Möglichkeit zum Abschluss zwischenstaatlicher 
Verträge über die Versicherung solcher Personen, die zeitweise 
ausserhalb ihres Landes oder in einem auf fremdem Gebiet liegenden 
Betriebe beschäftigt sind. In Grenzbezirken vorübergehend be- 
schäftigte Ausländer sind durch die auf Grund von $ 168 RVO 
erlassene Bekanntmachung vom 17. November 13 von der Ver- 
sicherungspflicht befreit. 
In der Tschechoslowakei sind die Ausländer grundsätzlich unter
	        
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