Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

DIE VERSICHERUNGSTRÄGER

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DURCHSCHNITTLICHER MITGLIEDERBESTANI
IN DEN VERSCHIEDENEN GEBIETSTEILEN

Ehemals österreichisches Gebiet, . ..... .- 5.889 Mitglieder
Ehemals preussisches Gebiet . ........ + 8.789 #
Ehemals russisches Gebiet (ohne StadtWarschau) . 10.130
Stadt Warschau . . . 0.0... „190.494
Polnisch-Oberschlesien . . 0.0.0 000000004044 4.568
Durchschnittlicher Mitgliederbestand aller Kassen 8.106

PORTUGAL

Die Verordnung Nr. 5636 vom 10. Mai 1919 über die obligatorische
Krankenversicherung überträgt die Durchführung der Versicherung bezirklichen
 Vereinskassen, welche auf den freiwilligen Krankenhilfskassen
aufgebaut sind. Solche bezirkliche. Vereinskassen müssen sowohl auf dem
Festland als auch auf den zugehörigen benachbarten Inseln errichtet
werden (Art. 2). In Lissabon und Porto können in jedem Stadtviertel bis
zu sechs obligatorische Kassen ($ 2 des Art. 2) errichtet werden. Die
Verordnung gestattet die Umwandlung der im Zeitpunkt ihrer Verkündung
bestehenden freien Hilfskassen in. obligatorische (Art. 8). Sie lässt die freiwilligen
 Krankenhilfskassen, welche von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch
 machen, fortbestehen, noch untersagt sie die Schaffung neuer freiwilliger
 Hilfskassen (Art. 14 und 82).
Die Erfassung der Versicherungspflichtigen obliegt den Ausschüssen
der einzelnen Kirchspiele ; diese haben binnen 60 Tagen der Gemeindebehörde
 Bericht über den Vollzug zu erstatten (Art. 5).

RUMÄNIEN

Altes Königreich und Bessarabien ,
Das Gesetz vom 25. Januar 1912 betreffend die Organisation des Handwerks,
 des Kredites und der Sozialversicherung, welches durch Gesetz vom
9. April 1921 auch in Bessarabien in Kraft gesetzt wurde, ordnet die Errichtung
 von Innungen an, die aus mindestens 25, das gleiche Handwerk
ausübenden Handwerkern bestehen (Art. 64). Mehrere Innungen werden
zu einer Gewerbegenossenschaft zusammengefasst, welche wenigstens
1.000 Mitglieder zählen muss. Die Genossenschaft bildet die Unterstufe
der Versicherungsträger (Art. 78). Die Handarbeiter, die Gehilfen, Arbeiter
und Lehrlinge, die in Werkstätten, Fabriken, Steinbrüchen und gewerblichen
 Unternehmungen anderer Art beschäftigt sind (Art. 2, Abs. 2),
gehören nicht den Innungen, wohl aber den als Versicherungsträger tätigen
Genossenschaften an. . .
Neben der so hergestellten Zusammenfassung der Versicherten in Gewerbegenossenschaften.
 bestehen freie Vereinskassen und Hilfskassen der
öffentlichen Betriebe (Art. 136-139).
Die Gewerbegenossenschaften und die Hilfskassen sind Hilfsorgane des
Zentralamtes für Arbeiterversicherung in Bukarest, dem sie unterstehen.
Die Beiträge aller Versicherten, also der Mitglieder der Gewerbegenossenschaften
 und der freien Hilfskassen werden durch Kleben von Marken
antrichtet, deren Erlös dem Zentralamt für Arbeiterversicherung zufliesst,
das seinerseits den Gewerbegenossenschaften die zur Abdeckung der Krankenversicherungsleistungen
 notwendigen Beträge überweist (Art. 195, 4).
Sonach ist die Krankenversicherung im Zentralamt in Bukarest zentralisiert.
Für die Versicherungspflichtigen gilt das System des Kassenzwanges :
Wer eine der im Gesetz bezeichneten Tätigkeiten ausübt, ist zum Anschluss
an eine Gewerbegenossenschaft gehalten (Art. 64 u. 65). Dagegen besitzen die
Arbeiter der öffentlichen Verwaltungen sowie die. gewerblichen Arbeiter
Solcher Betriebe, für die eine Hilfskasse errichtet ist, das Recht zur Wahl
des Versicherungsträgers (Art. 136).
            
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